Zum Schutz der Marke MONACO in der Union
EuGH 15.1.2015, C-212/13Im Jahr 2010 erwirkte die Regierung des Fürstentums von Monaco bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) eine Internationale Eintragung, die das Gebiet der EU erfasste. Diese Registrierung, die die Wortmarke MONACO zum Gegenstand hatte, wurde dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) mitgeteilt, um von diesem geprüft zu werden. Das HABM verweigerte den Schutz der Marke in der Union für einige der beanspruchten Waren und Dienstleistungen (Magnetaufzeichnungsträger, Waren aus Papier und Pappe, die nicht in anderen Klassen enthalten sind, Druckereierzeugnisse, Fotografien, Transportwesen, Veranstaltung von Reisen, Unterhaltung, sportliche Aktivitäten und Beherbergung von Gästen.).
Das HABM begründete seine Verweigerung mit dem beschreibenden Charakter der Marke, da der Begriff "Monaco" das Gebiet mit demselben Namen bezeichne und deshalb in jeder Amtssprache der EU so verstanden werden könne, dass er die geografische Herkunft oder Bestimmung der betreffenden Waren und Dienstleistungen bezeichne. Das HABM war ferner der Auffassung, dass die fragliche Marke eindeutig keine Unterscheidungskraft habe. Die Marques de l"État de Monaco (MEM), eine Aktiengesellschaft monegassischen Rechts, die Nachfolgerin der Regierung des Fürstentums Monaco als Inhaberin der fraglichen Marke ist, focht die Entscheidung des HABM an. Sie begehrt die Aufhebung der Entscheidung.
Das EuG wies die Klage ab. Gegen die Entscheidung kann innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Zustellung ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel beim EuGH eingelegt werden.
Die Gründe:
Nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 über die Gemeinschaftsmarke können alle juristischen Personen einschließlich Körperschaften des öffentlichen Rechts beantragen, Gemeinschaftsmarkenschutz zu erhalten. Dies gilt ebenso für eine im Gebiet eines Drittstaats ansässige Gesellschaft wie für Drittstaaten selbst. Daraus ergibt sich, dass der monegassische Staat, als er einen Antrag formuliert hat, der auf die Benennung der Union für die internationale Registrierung der fraglichen Marke abzielt, sich selbst in den Anwendungsbereich des Unionsrechts begeben hat, so dass ihm folglich eines der absoluten Eintragungshindernisse entgegengehalten werden konnte. Da sich das Fürstentum freiwillig dazu entschieden hat, das Unionsrecht für sich zu beanspruchen, unterliegt es dessen Regeln, ohne sich auf ein naturgegebenes Recht berufen zu können, Inhaber der Marke MONACO zu sein.
Zudem handelt es sich bei dem Begriff "Monaco" um den Namen eines Fürstentums, das weltweit bekannt ist - u.a. wegen der Bekanntheit seiner fürstlichen Familie, der Veranstaltung eines Automobil-Grand-Prix der Formel-1 und eines Zirkusfestivals. Die Bekanntheit des Fürstentums Monaco bei Unionsbürgern ist noch größer, etwa wegen seiner gemeinsamen Grenze mit einem Mitgliedstaat (Frankreich), seiner Nähe zu einem anderen Mitgliedstaat (Italien) und der Verwendung der in 19 der 28 Mitgliedstaaten gebräuchlichen Währung, des Euro.
Ohne Zweifel wird der Begriff "Monaco" somit, unabhängig von der sprachlichen Zugehörigkeit der maßgeblichen Verkehrskreise, an das gleichnamige geografische Gebiet denken lassen. Das HABM hat die maßgeblichen Verkehrskreise (die Bürger der Union) fehlerfrei definiert und ihnen je nachdem, welche Waren und Dienstleistungen betroffen sind, einen mittleren oder hohen Aufmerksamkeitsgrad zugeordnet. Das HABM hat ebenfalls zu Recht angenommen, dass der Begriff "Monaco" im geschäftlichen Verkehr als Hinweis auf die geografische Herkunft oder Bestimmung der Waren oder den Ort der Erbringung der Dienstleistung dienen kann und dass diese Marke damit für die betreffenden Waren und Dienstleistungen beschreibend ist. Da einer beschreibenden Marke notwendigerweise auch die Unterscheidungskraft fehlt, hat insoweit auch die Marke MONACO keine Unterscheidungskraft.
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