Zum Schutz des europäischen Marktes vor Kosmetika mit Bezug zu Tierversuchen
EuGH 21.9.2016, C-592/14Die "European Federation for Cosmetic Ingredients" (EFfCI) ist ein Wirtschaftsverband, der Hersteller von in kosmetischen Mitteln verwendeten Bestandteilen in der EU vertritt. Drei ihrer Mitglieder führten außerhalb der Union Tierversuche durch, um kosmetische Mittel, die bestimmte Bestandteile enthalten, in China und in Japan verkaufen zu können. Die EFfCI erhob bei einem britischen Gericht eine Klage, um klären zu lassen, ob sich die drei Unternehmen strafbar machen, wenn sie kosmetische Mittel auf den britischen Markt bringen, deren Bestandteile durch diese Tierversuche bestimmt wurden.
Die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel untersagt das Inverkehrbringen von Mitteln, deren Bestandteile zur Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung durch Tierversuche bestimmt worden sind. Nach diesen Bestimmungen muss das kosmetische Mittel für die menschliche Gesundheit sicher sein, wobei diese Sicherheit auf der Grundlage der maßgeblichen Informationen zu bewerten und in einem in die Produktinformationsdatei aufzunehmenden Bericht zu dokumentieren ist.
Die EFfCI macht geltend, dass kein Verstoß gegen diese Verordnung vorliege, wenn die Tierversuche durchgeführt worden seien, um die Rechtsvorschriften von Drittländern einzuhalten. Der mit diesem Rechtsstreit befasste Hohe Gerichtshof in England und Wales (Verwaltungskammer) ersucht den EuGH um Klärung dieser Frage.
Die Gründe:
Das Inverkehrbringen von kosmetischen Mitteln, bei denen einige Bestandteile durch Tierversuche außerhalb der Union bestimmt worden sind, auf dem Unionsmarkt mit dem Ziel, diese Mittel in Drittländern vermarkten zu können, kann verboten werden. Voraussetzung ist dass die bei diesen Versuchen gewonnenen Daten verwendet werden, um die Sicherheit der betreffenden Mittel im Hinblick auf ihr Inverkehrbringen auf dem Unionsmarkt nachzuweisen.
Es stellt sich die Frage, ob die Wendung "zur Einhaltung der Bestimmungen [der] Verordnung" Tierversuche wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden erfassen kann. Unter Berücksichtigung des Zusammenhangs und der mit der Verordnung verfolgten Ziele ist festzuhalten, dass diese darauf abzielt, Bedingungen für den Zugang von kosmetischen Mitteln zum Unionsmarkt festzulegen und ein hohes Gesundheitsschutzniveau zu gewährleisten, wobei zugleich durch das Verbot von Tierversuchen für das Wohlergehen der Tiere gesorgt werden soll. Der Zugang zum Unionsmarkt ist an die Beachtung dieses Verbots geknüpft.
Nur bei den Tierversuchsergebnissen, die in dem Sicherheitsbericht für das kosmetische Mittel angeführt sind, kann davon ausgegangen werden, dass sie sich auf Versuche beziehen, die zur Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung durchgeführt worden sind. Unerheblich ist daher, dass es dieser Tierversuche bedurfte, um die Vermarktung kosmetischer Mittel in Drittländern zu ermöglichen. Das Unionsrecht unterscheidet i.Ü. nicht nach dem Ort, an dem der Tierversuch durchgeführt wurde. Die Verordnung will eine Verwendung tierversuchsfreier Alternativmethoden zur Gewährleistung der Sicherheit von kosmetischen Mitteln fördern. Die Verwirklichung dieses Ziels wäre erheblich gefährdet, wenn es möglich wäre, die im Unionsrecht aufgestellten Verbote dadurch zu umgehen, dass die Tierversuche in Drittländern durchgeführt werden.
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