23.09.2015

Zum Streit zwischen Sparkassen und Santander wegen der Farbmarke Rot

Der Streit zwischen den Sparkassen und dem Bankkonzern Santander um die Verwendung der Farbe Rot durch Santander muss vor dem OLG neu verhandelt werden. Die (teilweise) Aussetzung des vorliegenden Verletzungsverfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag von Santander, die Farbmarke Rot der Sparkassen zu löschen, war nicht rechtmäßig.

BGH 23.9.2015, I ZR 78/14
Der Sachverhalt:
Der klagende Deutsche Sparkassen- und Giroverband ist der Dachverband der Sparkassen-Finanzgruppe, zu der die Sparkassen gehören, die in Deutschland 16.000 Geschäftsstellen betreiben und Bankdienstleistungen für Privatkunden erbringen. Die Sparkassen setzen seit Jahrzehnten in Deutschland die rote Farbe im Rahmen ihres Marktauftritts ein. Der Kläger ist seit 2002 Inhaber der als verkehrsdurchgesetztes Zeichen eingetragenen deutschen Farbmarke "Rot" (HKS-Farbe 13), die für Bankdienstleistungen für Privatkunden eingetragen ist.

Die Beklagte zu 2) ist die Muttergesellschaft des international operierenden spanischen Finanzkonzerns Santander, der größten Finanzgruppe im Euroraum. Sie unterhält eine Zweigniederlassung in Frankfurt a.M. und besitzt die Erlaubnis, in Deutschland Bankgeschäfte zu betreiben. Ihre Tochtergesellschaft, die Beklagte zu 1), unterhält in Deutschland etwa 200 Bankfilialen. Die Beklagte zu 2) verwendet seit Ende der 1980er Jahre in zahlreichen Ländern bei ihrem Marktauftritt einen roten Farbton. Die Beklagte zu 1) setzt seit dem Jahr 2004 ebenfalls die rote Farbe ein. Die Logos der Beklagten enthalten auf rechteckigem rotem Grund ein weißes Flammensymbol und daneben den in Weiß gehaltenen Schriftzug "Santander CONSUMER BANK" oder "Santander" (bei der Beklagten zu 1) oder "Grupo Santander" (bei der Beklagten zu 2).

Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt wies im Jahr 2009 den Antrag der Beklagten zu 2) zurück, einen roten Farbton als Gemeinschaftsmarke mit Schutz für die Mitgliedstaaten der EU in das Markenregister einzutragen. Die Parteien streiten vorliegend darum, ob die Beklagten durch die Verwendung der roten Farbe im Rahmen ihres Marktauftritts das Recht des Klägers an der konturlosen Farbmarke Rot in Deutschland verletzen.

Das LG gab der gegen die Beklagte zu 1) gerichteten Klage überwiegend statt und wies die gegen die Beklagte zu 2) gerichtete Klage ab. Das OLG wies die Berufung der Klägerin insoweit zurück, als die Klage gegen die Beklagte zu 2) abgewiesen worden ist, und setzte den Rechtsstreit gegen die Beklagte zu 1) vorläufig bis zur Entscheidung über den von den Beklagten beim Deutschen Patent- und Markenamt gestellten Antrag auf Löschung der Farbmarke Rot aus. Das BPatG ordnete mit Beschluss vom 8.7.2015 die Löschung der Farbmarke Rot des Klägers an. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Gegen den Beschluss des BPatG ist beim Senat das Rechtsbeschwerdeverfahren anhängig.

Der BGH hob das Berufungsurteil, mit dem das OLG die Klage gegen die Beklagte zu 2) abgewiesen hatte, auf und verwies die Sache insoweit an das OLG zurück.

Die Gründe:
Eine Aussetzung des vorliegenden Verletzungsverfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag der Beklagten, die Farbmarke Rot des Klägers zu löschen, war abzulehnen, weil der Ausgang des Löschungsverfahrens offen ist. Das OLG durfte über die Klage gegen die Beklagte zu 2) nicht isoliert entscheiden, weil sich im weiteren Verfahren gegen beide Beklagten zum Teil dieselben Rechtsfragen stellen und der Rechtsstreit deshalb einheitlich gegenüber beiden Beklagten entschieden werden muss, um widersprüchliche Entscheidungen zu vermeiden.

Marken- und kennzeichenrechtliche Unterlassungsansprüche, etwa aus § 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sowie Abs. 5 MarkenG, können mit der vom OLG gegebenen Begründung nicht vollständig verneint werden. Die Annahme des OLG, wegen der Zurückweisung des Antrags, den roten Farbton als Gemeinschaftsmarke einzutragen, drohe keine Verwendung der roten Farbe durch die Beklagte zu 2) in Deutschland, war nicht zu billigen. Es sind Ansprüche des Klägers möglich, soweit die Beklagte zu 2) ihr in roter und weißer Farbe gestaltetes Logo bei der Formel-1-Veranstaltung "Großer Preis Santander von Deutschland 2010" und bei ihrem Internetauftritt eingesetzt hat.

Zwar hat die Beklagte zu 2) die rote Farbe in ihrem Logo nicht isoliert benutzt, sondern den roten Farbton in einem aus mehreren Elementen bestehenden Kombinationszeichen verwendet. Das OLG hat jedoch nicht geprüft, ob die abstrakte Farbmarke des Klägers eine in Deutschland bekannte Marke ist, mit der das Logo der Beklagten zu 2) im Rahmen ihres Internetauftritts verwechselt werden kann. Ist die rote Farbe eine bekannte Marke, kann der Kläger sich  selbst wenn keine Verwechslungsgefahr bestehen sollte gegen die Verwendung des roten Farbtons durch die Beklagte zu 2) bei der Bandenwerbung und beim Internetauftritt wenden, wenn der angesprochene Verkehr das Logo der Beklagten zu 2) gedanklich mit der Farbmarke des Klägers verknüpft und die Klagemarke als Element des Marktauftritts des Klägers durch den Einsatz des roten Farbtons als Hausfarbe der Beklagten zu 2) beeinträchtigt wird. Das OLG wird die hierzu notwendigen Feststellungen nachzuholen haben.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
  • Für die Pressemitteilung des BGH klicken Sie bitte hier.
BGH PM Nr. 160 vom 23.9.2015
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