Zum Urheberrecht von Zeitungsfotografen
OLG Hamm 11.2.2016, 4 U 40/15Der klagende Journalist war seit 2000 für den beklagten Zeitungsverlag aus Essen als Fotograf tätig. Er lieferte auf Aufforderung der Beklagten im Wesentlichen Bildbeiträge, die die Beklagte in verschiedenen Ausgaben von ihr verlegter Tageszeitungen veröffentlichte. Für diese erhielt er unabhängig von der Größe des veröffentlichten Bildes und der Auflagenstärke der jeweiligen Zeitung ein Netto-Honorar von 10 €. Im Jahre 2010 veröffentlichte die Beklagte 1.329 Bildbeiträge des Klägers, 2011 1.277 Bildbeiträge und 2012 891 Bildbeiträge.
Vorliegend verlangt der Kläger von der Beklagten eine Nachvergütung für diese Bildbeiträge gem. § 32 UrhG. Er berechnete diese nach den Gemeinsamen Vergütungsregeln zu Bildhonoraren für freie hauptberufliche Journalisten und Journalistinnen - abzgl. der gezahlten Beträge. Die Gemeinsamen Vergütungsregeln bemessen die Bildhonorare nach der Größe des Bildes und der Auflagenstärke der Zeitung, wobei die Netto-Honorare für Erstdruckrechte zwischen 19,50 € (kleiner als einspaltige Fotos in einer Auflage bis 10.000) und 75,50 € (vierspaltige Fotos und größer in einer Auflage über 200.000) liegen.
Das LG gab der Klage weitgehend statt und verurteilte die Beklagte, an den Kläger rd. 76.000 € nebst Zinsen zu zahlen, und wies die Klage im Übrigen ab. Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers änderte das OLG das Urteil ab und verurteilte die Beklagte, an den Kläger rd. 76.000 € nebst Zinsen zu zahlen Die Revision zum BGH wurde nicht zugelassen. Die beim BGH anhängige Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird dort unter dem Az. I ZR 85/16 geführt.
Die Gründe:
Der Kläger hat gem. § 32 UrhG einen Anspruch auf Nachvergütung von insgesamt rd. 79.000 €. Der Kläger ist Urheber der gelieferten Fotobeiträge, die Beklagte sein Vertragspartner. Ein vorrangiger Tarifvertrag steht dem Anspruch nicht entgegen. Bis 2012 war der Kläger kein Mitglied des Deutschen Journalisten-Verbandes.
Für die vom Kläger in den Jahren 2010 bis 2012 gelieferten Fotobeiträge hat die Beklagte mit netto 10 € pro Beitrag kein angemessenes Honorar gezahlt. Insoweit ist der Vertrag der Parteien anzupassen, wobei der Kläger unmittelbar auf Zahlung der angemessenen Vergütung klagen kann. Die Gemeinsamen Vergütungsregeln zu Bildhonoraren für freie hauptberufliche Journalisten und Journalistinnen sind zwar erst im Jahre 2013 in Kraft getreten. Dennoch können sie als Vergleichsmaßstab einer angemessenen Vergütung herangezogen werden.
Dabei sind im vorliegenden Fall die für das Einräumen eines Erstdruckrechts vorgesehenen Tarife maßgeblich. Denn die Beklagte hat dem Kläger die Aufträge ersichtlich in Erwartung einer ihr einzuräumenden Priorität der Veröffentlichung erteilt. Letztlich können sogar die tarifvertraglichen Vergütungsregeln als Orientierungshilfe dienen. Danach ist die vom Kläger verlangte Vergütung selbst dann angemessen, wenn ein Erstdruckrecht nicht vereinbart worden ist.
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