Zum Urheberrechtsschutz von Online-Rechnern mit kurzen Quellcodes
OLG Köln v. 29.4.2022 - 6 U 243/18Die Klägerseite vermarktet Rechner über ihre Domains unter Nutzung eines Werbeprogramms. Die Rechner bestehen jeweils aus einer E-Programmierung sowie einer HTML-Oberfläche. Auf dem Internetauftritt des Klägers sind mehr als 400 Rechner eingestellt, die den Nutzern Berechnungen aller Art ermöglichen (z.B. Umrechnung internationaler Längen-/Flächeneinheiten und Konfektionsgrößen, Berechnung verschiedener Verbrauchskosten, dem Kalorienverbrauch, von Zinsen pp.).
Der Beklagte hatte diese E-Rechner von der Internetseite der Klägerseite kopiert und auf seiner Webseite in zumindest teilweise leicht veränderter Form eingeblendet. Er schaltete auf seinem Internetauftritt Werbung in Zusammenhang mit der Einblendung der Rechner.
Der Kläger war der Ansicht, die Rechner seien gem. § 69a UrhG als Computerprogramme urheberrechtlich geschützt. Die Programmierung sei komplex, auch soweit die Rechner kürzere Quelltexte enthielten. Er verlangte deshalb u.a. 12.000 € Lizenzschadensersatz. Der Beklagte hielt dagegen, die E-Rechner der Klägerseite seien nicht schutzfähig. Es handele sich vielmehr um standardmäßige, unterkomplexe Programmierungs-Leistungen. Die Klägerseite habe vielfach dasselbe Skript verwendet. Aus diesem Grund sei allenfalls eine Programmierung schutzfähig, nicht aber die inhaltsgleichen Kopien.
Das LG gab der Klage weitestgehend statt. Insbesondere den Lizenzschadensersatz i.H.v. 12.000 € hielt es für angemessen. Auf die Berufung des Beklagten hat das OLG die Entscheidung abgeändert und den Lizenzschadensersatz auf 3.100 € reduziert.
Die Gründe:
Dem Kläger steht für 31 der insgesamt 120 streitbefangenen Rechner ein Anspruch auf Zahlung von Lizenzschadensersatz i.H.v. 3.100 € zu sowie in entsprechendem Umfang ein Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlichen Abmahnkosten. Im Übrigen ist die Klage unbegründet.
Für 31 der insgesamt 120 streitbefangenen Rechnern konnte auch ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens festgestellt werden, dass eine nach dem Urheberrecht schutzfähige Programmierleistung vorliegt, weil eine Verfahrensweise verwendet wird, die über eine routinemäßige Lösung der jeweiligen Aufgabe hinausgehen. Für die übrigen Rechner hätte es zur Feststellung der Schutzfähigkeit der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedurft. Der Kläger ist insoweit beweisfällig geblieben.
Auch wenn an die Werkqualität eines Computerprogramms nur geringe Anforderungen zu stellen sind und der Urheberrechtsschutz von Computerprogrammen die Regel ist, besteht insoweit keine gesetzliche Vermutung. Bei Java-Script-Rechnern mit nur kurzen Quellcodes greift auch kein Beweis des ersten Anscheins für die Schöpfungshöhe ein, so dass die Beweislast beim Anspruchsteller bleibt. Für die Feststellung einer individuellen Programmierleistung, die über eine völlig triviale und von der Sachlogik vorgegebene Konzeption hinausgeht, bedarf es in der Regel sachverständiger Hilfe.
Ohne fachkundige Hilfe konnte hier eine eigene geistige Schöpfung bzw. eine individuelle Programmierungsleistung nur bei der Berechnen-Knopf-Attrappe gesehen werden, die nach unbestrittenem Vortrag des Klägers in insgesamt 31 Rechnern vorkommt. Darüber hinaus blieb unklar, ob die Konzeption der Computerprogramme Eigentümlichkeiten aufweisen, die nicht nur trivial oder völlig banal und von der Sachlogik her vorgegeben sind. Dies galt auch für die vom Kläger angeführte "Fehlererkennung nicht gerundeter Daten". Bei einem Taschenrechner, der lediglich das Ergebnis in besonderer Weise ausgibt, oder bei Rechnern, die schlichte Umrechnungen vornehmen, sprachen die äußeren Umstände dafür, dass bei der Programmierung auf banale, allgemein bekannte Routinen zurückgegriffen worden war. Die Idee der Ausgabe des Rechenergebnisses z.B. als Zahlwort ist ebenso wenig urheberrechtsschutzfähig, wie etwa die Wahl und Zusammensetzung der verschiedenen Variablen/Werte für die Umrechnungs-Rechner oder die Auswahlentscheidung betreffend den Inhalt der Rechner auf dem Gebiet der Wirtschaftsmathematik.
Den Volltext der Entscheidung finden Sie bei Otto Schmidt online.
AUFSATZ
Algorithmen und urheberrechtlicher Schutz
Thomas Söbbing, CR 2020, 223
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