Zum Verbot nur regional platzierter Werbung in bundesweit ausgestrahlten deutschen Fernsehprogrammen
EuGH v. 3.2.2021 - C-555/19
Der Sachverhalt:
Die Gesellschaft österreichischen Rechts Fussl Modestraße Mayr GmbH betreibt in Österreich und in Bayern eine Kette von Modegeschäften. Im Jahr 2018 schloss sie einen Vertrag mit der SevenOne Media GmbH, der Vermarktungsgesellschaft des deutschen Fernsehveranstalters ProSiebenSat.1. Dieser Vertrag betraf auf den Freistaat Bayern beschränkte Ausstrahlung von Werbung im Rahmen des bundesweiten Programms von ProSieben.
SevenOne Media verweigerte jedoch die Erfüllung dieses Vertrags. Seit dem Jahr 2016 untersagt ein von den Bundesländern geschlossener Staatsvertrag es den Fernsehveranstaltern nämlich, in ihr bundesweit ausgestrahltes Programm Fernsehwerbung aufzunehmen, die nur regional gezeigt wird. Durch dieses Verbot soll den regionalen und lokalen Fernsehveranstaltern, indem ihnen die Einnahmen aus der regionalen Fernsehwerbung vorbehalten bleiben, eine Einnahmequelle und damit ihr Fortbestand gesichert werden, um es ihnen zu ermöglichen, zum pluralistischen Charakter des Fernsehprogrammangebots beizutragen. Das Verbot ist mit einer Öffnungsklausel versehen, die es den Bundesländern ermöglicht, regionale Werbung im Rahmen des bundesweiten Programms zu erlauben.
Unter diesen Umständen möchte das mit dem Rechtsstreit über die Erfüllung des in Rede stehenden Vertrags befasste LG wissen, ob ein solches Verbot mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Diese Rechtssache veranlasst den EuGH u.a. dazu, bestimmte in seiner Rechtsprechung zum freien Dienstleistungsverkehr aufgestellte Grundsätze anzuwenden und die Charta der Grundrechte der EU im besonderen Kontext eines Verbots regionaler Werbung auf nationalen Fernsehsendern auszulegen. Bei einer solchen Prüfung darf nicht außer Acht gelassen werden, dass über Internetplattformen Werbedienstleistungen erbracht werden, die eine Konkurrenz für die herkömmlichen Medien darstellen können.
Die Gründe:
Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2010/13/EU über audiovisuelle Mediendienste, wonach die Mitgliedstaaten in den von dieser Richtlinie koordinierten Bereichen unter bestimmten Voraussetzungen strengere oder ausführlichere Bestimmungen vorsehen können, um den Schutz der Interessen der Zuschauer sicherzustellen, ist vorliegend nicht anwendbar. Das fragliche Verbot fällt zwar in einen von der Richtlinie koordinierten Bereich, nämlich den der Fernsehwerbung, es betrifft jedoch eine spezielle Materie, die durch keinen Artikel der Richtlinie geregelt wird und darüber hinaus nicht das Ziel des Schutzes der Zuschauer verfolgt. Das Verbot kann daher nicht als ausführlichere oder strengere Bestimmung i.S.v. Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie eingestuft werden, so dass ihm diese Vorschrift nicht entgegensteht.
Das fragliche Verbot führt zu einer Beschränkung des durch Art. 56 AEUV garantierten freien Dienstleistungsverkehrs, und zwar zum Nachteil sowohl der Anbieter von Werbedienstleistungen, also der Fernsehveranstalter, als auch der Empfänger dieser Dienstleistungen, also der Werbetreibenden, insbesondere jener, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind. Die Aufrechterhaltung des pluralistischen Charakters des Fernsehprogrammangebots kann einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellen. Hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der Beschränkung ist festzuhalten, dass das Ziel der Aufrechterhaltung des Medienpluralismus zwar, da es mit dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit im Zusammenhang steht, den nationalen Stellen ein weites Ermessen einräumt. Das fragliche Verbot muss jedoch geeignet sein, die Erreichung dieses Ziels zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was zu seiner Erreichung erforderlich ist.
Das fragliche Verbot könnte mit einem Widerspruch behaftet sein, und zwar wegen des - vom nationalen Gericht zu prüfenden - Umstands, dass es nur für Werbedienstleistungen gilt, die von Fernsehveranstaltern erbracht werden, und nicht für (insbesondere lineare) Werbedienstleistungen, die im Internet erbracht werden. Dabei könnte es sich nämlich um zwei Arten auf dem deutschen Werbemarkt konkurrierender Dienstleistungen handeln, die die gleiche Gefahr für das finanzielle Wohlergehen der regionalen und lokalen Fernsehveranstalter und damit für das Ziel des Schutzes des Medienpluralismus darstellen können. Was zum anderen die Erforderlichkeit des Verbots betrifft, könnte sich eine weniger beschränkende Maßnahme aus der tatsächlichen Umsetzung der durch die Öffnungsklausel vorgesehenen Erlaubnisregelung in den Bundesländern ergeben. Das nationale Gericht hat jedoch zu prüfen, ob diese a priori weniger einschränkende Maßnahme tatsächlich so erlassen und durchgeführt werden kann, dass das verfolgte Ziel in der Praxis erreichbar ist.
Die durch Art. 11 der Charta garantierten Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit steht einem Verbot regionaler Werbung auf nationalen Fernsehsendern wie dem in der fraglichen nationalen Maßnahme enthaltenen nicht entgegen. Dieses Verbot beruht im Wesentlichen auf einer Abwägung zwischen der Freiheit der nationalen Fernsehveranstalter und der Werbetreibenden zur kommerziellen Meinungsäußerung einerseits und dem Schutz des Medienpluralismus auf regionaler und lokaler Ebene andererseits. Insoweit durfte der deutsche Gesetzgeber - ohne das weite Ermessen, das ihm in diesem Rahmen zusteht, zu überschreiten - davon ausgehen, dass die Wahrung des öffentlichen Interesses Vorrang vor dem privaten Interesse der nationalen Fernsehveranstalter und der Werbetreibenden haben soll.
Schließlich steht auch der in Art. 20 der Charta verankerte Grundsatz der Gleichbehandlung dem fraglichen Verbot nicht entgegen, sofern es nicht zu einer Ungleichbehandlung der nationalen Fernsehveranstalter und der Anbieter von - insbesondere linearer - Werbung im Internet in Bezug auf die Ausstrahlung von Werbung auf regionaler Ebene führt. Insoweit muss das nationale Gericht prüfen, ob sich die Situation der nationalen Fernsehveranstalter und die Situation der Anbieter von - insbesondere linearen - Werbedienstleistungen im Internet in Bezug auf die Erbringung von Dienstleistungen der regionalen Werbung in den ihre jeweilige Situation kennzeichnenden Merkmalen (insbesondere den üblichen Formen der Nutzung von Werbedienstleistungen, der Art ihrer Erbringung oder dem rechtlichen Rahmen, in den sie sich einfügen) erheblich voneinander unterscheiden.
EuGH PM Nr. 13 vom 3.2.2021
Die Gesellschaft österreichischen Rechts Fussl Modestraße Mayr GmbH betreibt in Österreich und in Bayern eine Kette von Modegeschäften. Im Jahr 2018 schloss sie einen Vertrag mit der SevenOne Media GmbH, der Vermarktungsgesellschaft des deutschen Fernsehveranstalters ProSiebenSat.1. Dieser Vertrag betraf auf den Freistaat Bayern beschränkte Ausstrahlung von Werbung im Rahmen des bundesweiten Programms von ProSieben.
SevenOne Media verweigerte jedoch die Erfüllung dieses Vertrags. Seit dem Jahr 2016 untersagt ein von den Bundesländern geschlossener Staatsvertrag es den Fernsehveranstaltern nämlich, in ihr bundesweit ausgestrahltes Programm Fernsehwerbung aufzunehmen, die nur regional gezeigt wird. Durch dieses Verbot soll den regionalen und lokalen Fernsehveranstaltern, indem ihnen die Einnahmen aus der regionalen Fernsehwerbung vorbehalten bleiben, eine Einnahmequelle und damit ihr Fortbestand gesichert werden, um es ihnen zu ermöglichen, zum pluralistischen Charakter des Fernsehprogrammangebots beizutragen. Das Verbot ist mit einer Öffnungsklausel versehen, die es den Bundesländern ermöglicht, regionale Werbung im Rahmen des bundesweiten Programms zu erlauben.
Unter diesen Umständen möchte das mit dem Rechtsstreit über die Erfüllung des in Rede stehenden Vertrags befasste LG wissen, ob ein solches Verbot mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Diese Rechtssache veranlasst den EuGH u.a. dazu, bestimmte in seiner Rechtsprechung zum freien Dienstleistungsverkehr aufgestellte Grundsätze anzuwenden und die Charta der Grundrechte der EU im besonderen Kontext eines Verbots regionaler Werbung auf nationalen Fernsehsendern auszulegen. Bei einer solchen Prüfung darf nicht außer Acht gelassen werden, dass über Internetplattformen Werbedienstleistungen erbracht werden, die eine Konkurrenz für die herkömmlichen Medien darstellen können.
Die Gründe:
Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2010/13/EU über audiovisuelle Mediendienste, wonach die Mitgliedstaaten in den von dieser Richtlinie koordinierten Bereichen unter bestimmten Voraussetzungen strengere oder ausführlichere Bestimmungen vorsehen können, um den Schutz der Interessen der Zuschauer sicherzustellen, ist vorliegend nicht anwendbar. Das fragliche Verbot fällt zwar in einen von der Richtlinie koordinierten Bereich, nämlich den der Fernsehwerbung, es betrifft jedoch eine spezielle Materie, die durch keinen Artikel der Richtlinie geregelt wird und darüber hinaus nicht das Ziel des Schutzes der Zuschauer verfolgt. Das Verbot kann daher nicht als ausführlichere oder strengere Bestimmung i.S.v. Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie eingestuft werden, so dass ihm diese Vorschrift nicht entgegensteht.
Das fragliche Verbot führt zu einer Beschränkung des durch Art. 56 AEUV garantierten freien Dienstleistungsverkehrs, und zwar zum Nachteil sowohl der Anbieter von Werbedienstleistungen, also der Fernsehveranstalter, als auch der Empfänger dieser Dienstleistungen, also der Werbetreibenden, insbesondere jener, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind. Die Aufrechterhaltung des pluralistischen Charakters des Fernsehprogrammangebots kann einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellen. Hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der Beschränkung ist festzuhalten, dass das Ziel der Aufrechterhaltung des Medienpluralismus zwar, da es mit dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit im Zusammenhang steht, den nationalen Stellen ein weites Ermessen einräumt. Das fragliche Verbot muss jedoch geeignet sein, die Erreichung dieses Ziels zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was zu seiner Erreichung erforderlich ist.
Das fragliche Verbot könnte mit einem Widerspruch behaftet sein, und zwar wegen des - vom nationalen Gericht zu prüfenden - Umstands, dass es nur für Werbedienstleistungen gilt, die von Fernsehveranstaltern erbracht werden, und nicht für (insbesondere lineare) Werbedienstleistungen, die im Internet erbracht werden. Dabei könnte es sich nämlich um zwei Arten auf dem deutschen Werbemarkt konkurrierender Dienstleistungen handeln, die die gleiche Gefahr für das finanzielle Wohlergehen der regionalen und lokalen Fernsehveranstalter und damit für das Ziel des Schutzes des Medienpluralismus darstellen können. Was zum anderen die Erforderlichkeit des Verbots betrifft, könnte sich eine weniger beschränkende Maßnahme aus der tatsächlichen Umsetzung der durch die Öffnungsklausel vorgesehenen Erlaubnisregelung in den Bundesländern ergeben. Das nationale Gericht hat jedoch zu prüfen, ob diese a priori weniger einschränkende Maßnahme tatsächlich so erlassen und durchgeführt werden kann, dass das verfolgte Ziel in der Praxis erreichbar ist.
Die durch Art. 11 der Charta garantierten Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit steht einem Verbot regionaler Werbung auf nationalen Fernsehsendern wie dem in der fraglichen nationalen Maßnahme enthaltenen nicht entgegen. Dieses Verbot beruht im Wesentlichen auf einer Abwägung zwischen der Freiheit der nationalen Fernsehveranstalter und der Werbetreibenden zur kommerziellen Meinungsäußerung einerseits und dem Schutz des Medienpluralismus auf regionaler und lokaler Ebene andererseits. Insoweit durfte der deutsche Gesetzgeber - ohne das weite Ermessen, das ihm in diesem Rahmen zusteht, zu überschreiten - davon ausgehen, dass die Wahrung des öffentlichen Interesses Vorrang vor dem privaten Interesse der nationalen Fernsehveranstalter und der Werbetreibenden haben soll.
Schließlich steht auch der in Art. 20 der Charta verankerte Grundsatz der Gleichbehandlung dem fraglichen Verbot nicht entgegen, sofern es nicht zu einer Ungleichbehandlung der nationalen Fernsehveranstalter und der Anbieter von - insbesondere linearer - Werbung im Internet in Bezug auf die Ausstrahlung von Werbung auf regionaler Ebene führt. Insoweit muss das nationale Gericht prüfen, ob sich die Situation der nationalen Fernsehveranstalter und die Situation der Anbieter von - insbesondere linearen - Werbedienstleistungen im Internet in Bezug auf die Erbringung von Dienstleistungen der regionalen Werbung in den ihre jeweilige Situation kennzeichnenden Merkmalen (insbesondere den üblichen Formen der Nutzung von Werbedienstleistungen, der Art ihrer Erbringung oder dem rechtlichen Rahmen, in den sie sich einfügen) erheblich voneinander unterscheiden.