Zum Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im patentrechtlichen Rechtsbeschwerdeverfahren
BGH 27.3.2018, X ZB 3/15Der Rechtsbeschwerdegegner ist Inhaber des am 16.12.2000 angemeldeten, einen Ratschenschlüssel betreffenden deutschen Patents 100 62 853 (Streitpatents), dessen Erteilung am 5.7.2007 veröffentlicht worden ist. Die Einsprechende zu 2), gegen die der Patentinhaber eine einstweilige Verfügung erwirkt hatte, ist dem Einspruchsverfahren beigetreten. Die Patentabteilung erachtete den Beitritt der Einsprechenden zu 2) für unzulässig und widerrief das Streitpatent.
Das BPatG wies die Beschwerde der Einsprechenden zu 2) zurück und erhielt das Streitpatent auf den Antrag des Patentinhabers in beschränkter Fassung aufrecht. Auf die Rechtsbeschwerde der Einsprechenden zu 2) hob der Senat mit Beschluss vom 29.8.2017 die Beschlüsse der Patentabteilung und des BPatG auf, soweit der Beitritt der Einsprechenden zu 2) als unzulässig zurückgewiesen worden ist. In der Sache wies er die Rechtsbeschwerde zurück.
Die Verfahrensbevollmächtigten des Patentinhabers bitten um Streitwertfestsetzung.
Die Gründe:
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren ist mit 400.000 € zu bewerten.
Der für die Rechtsanwaltsgebühren in einem Rechtsbeschwerdeverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes vor dem BGH maßgebliche Gegenstandswert bestimmt sich nach der Vorschrift des § 23 Abs. 2 S. 1 RVG, die auf § 23 Abs. 3 S. 2 RVG verweist. Die Bestimmung ist auf Rechtsbeschwerdeverfahren als besondere Beschwerdeverfahren anzuwenden, soweit dort Gerichtsgebühren nicht erhoben werden oder sich - wie hier - nicht nach dem Wert richten und das RVG keine anderweitigen Bestimmungen enthält. Sie geht damit der allgemeineren, auf die entsprechende Anwendung der Regelungen des GKG, namentlich des § 51 GKG, verweisenden Bestimmung des § 23 Abs. 1 S. 2 RVG vor; soweit der Senat in früheren Entscheidungen zur Gegenstandswertbestimmung in Rechtsbeschwerdesachen im Ausgangspunkt allein auf § 51 Abs. 1 GKG zurückgegriffen hat, wird daran nicht festgehalten.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts im Rechtsbeschwerdeverfahren folgt damit den auch für das Beschwerdeverfahren vor dem BPatG maßgeblichen Vorschriften. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit ist mithin unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdeführers nach billigem Ermessen zu bestimmen, wird jedoch durch den Wert des zugrunde liegenden gerichtlichen Verfahrens begrenzt (§ 23 Abs. 2 S. 2 RVG). Fehlen dabei genügend tatsächliche Anhaltspunkte für eine Schätzung, ist der Gegenstandswert mit 5.000 €, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000 € anzunehmen (§ 23 Abs. 3 S. 2 Halbs. 2 RVG).
Danach ist der Wert der anwaltlichen Tätigkeit in Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem Patentgesetz nach den für die Wertbestimmung in Patentnichtigkeitssachen maßgeblichen Grundsätzen zu bestimmen, wenn genügend tatsächliche Anhaltspunkte für eine Schätzung des gemeinen Werts des Patents vorliegen, andernfalls regelmäßig in Verfahren der Anmelderbeschwerde mit 50.000 € und in Einspruchsverfahren mit einem nach der Anzahl der Einsprechenden um je 25.000 € höheren Wert.
Vorliegend war gemeine Wert des Patents und damit der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren in Anlehnung an den Streitwert, der im Verfahren der einstweiligen Verfügung angenommen worden ist, auf 400.000 € zu schätzen.
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