Zum Widerruf der Willenserklärung des Verbrauchers auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags
BGH v. 3.5.2019 - XI ZR 44/18
Der Sachverhalt:
Die Kläger schlossen mit der Beklagten am 8.7.2010 einen (Immobiliar-)Darlehensvertrag. Bei Abschluss des Darlehensvertrags informierte die Beklagte die Kläger über das ihnen zukommende Widerrufsrecht. Die Kläger erbrachten bereits Zins- und Tilgungsleistungen. Am 18.8.2014 widerriefen sie ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen.
Das LG wies die auf Zahlung und Feststellung gerichtete Klage ab. Das OLG gab der Klage teilweise statt und verurteilte die Beklagte zur Rückzahlung von Zins und Tilgung bis zum Widerruf. Hinsichtlich der begehrten Rückgewähr von Leistungen nach Wirksamwerden des Widerrufs hatte die Berufung der Kläger keinen Erfolg. Den Klägern stehe zwar grundsätzlich ein Anspruch auf Rückgewähr der nach dem Widerruf erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen aus Leistungskondiktion zu. Dieser Anspruch sei jedoch mit einer Forderung der Beklagten zu saldieren, womit dieser Anspruch der Kläger unbegründet sei.
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger hatte vor dem BGH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen.
Der von den Klägern in Anspruch genommene Zulassungsgrund der Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO) ist nicht hinreichend dargelegt. Soweit sich die Kläger gegen die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts wenden, Rückgewähransprüche der Beklagten seien mit Bereicherungsansprüchen der Kläger zu saldieren, zeigen sie lediglich einen Rechtsanwendungsfehler im Einzelfall auf, der als solcher die Zulassung der Revision nicht rechtfertigt.
Die etwaigen Rechtsfehler des Berufungsgerichts zum Nachteil der Kläger wirkten sich bei zutreffender rechtlicher Betrachtung nicht auf das Ergebnis aus, so dass eine Revision der Kläger nach Zulassung zurückzuweisen wäre. Die Beklagte hat die Kläger klar und verständlich über das ihnen zukommende Widerrufsrecht unterrichtet. Ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher konnte die Bedingungen, unter denen die Widerrufsfrist anlaufen sollte, der von der Beklagten erteilten Widerrufsinformation klar und verständlich entnehmen. Das gilt ebenso für die Bezugnahme der Beklagten auf den für jedermann ohne weiteres zugänglichen § 492 Abs. 2 BGB. Das gilt für die hier relevante Gesetzeslage zwischen dem 11.6.2010 und dem 29.7.2010 unbeschadet des Umstands, dass der Zusatz "für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen " vor dem Wort "Angaben " noch nicht in § 492 Abs. 2 BGB eingefügt war. Schon vor dem 30.7.2010 war die Nennung des § 492 Abs. 2 BGB in Kombination mit der Auflistung von Beispielen hinreichend klar und verständlich.
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Die Kläger schlossen mit der Beklagten am 8.7.2010 einen (Immobiliar-)Darlehensvertrag. Bei Abschluss des Darlehensvertrags informierte die Beklagte die Kläger über das ihnen zukommende Widerrufsrecht. Die Kläger erbrachten bereits Zins- und Tilgungsleistungen. Am 18.8.2014 widerriefen sie ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen.
Das LG wies die auf Zahlung und Feststellung gerichtete Klage ab. Das OLG gab der Klage teilweise statt und verurteilte die Beklagte zur Rückzahlung von Zins und Tilgung bis zum Widerruf. Hinsichtlich der begehrten Rückgewähr von Leistungen nach Wirksamwerden des Widerrufs hatte die Berufung der Kläger keinen Erfolg. Den Klägern stehe zwar grundsätzlich ein Anspruch auf Rückgewähr der nach dem Widerruf erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen aus Leistungskondiktion zu. Dieser Anspruch sei jedoch mit einer Forderung der Beklagten zu saldieren, womit dieser Anspruch der Kläger unbegründet sei.
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger hatte vor dem BGH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen.
Der von den Klägern in Anspruch genommene Zulassungsgrund der Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO) ist nicht hinreichend dargelegt. Soweit sich die Kläger gegen die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts wenden, Rückgewähransprüche der Beklagten seien mit Bereicherungsansprüchen der Kläger zu saldieren, zeigen sie lediglich einen Rechtsanwendungsfehler im Einzelfall auf, der als solcher die Zulassung der Revision nicht rechtfertigt.
Die etwaigen Rechtsfehler des Berufungsgerichts zum Nachteil der Kläger wirkten sich bei zutreffender rechtlicher Betrachtung nicht auf das Ergebnis aus, so dass eine Revision der Kläger nach Zulassung zurückzuweisen wäre. Die Beklagte hat die Kläger klar und verständlich über das ihnen zukommende Widerrufsrecht unterrichtet. Ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher konnte die Bedingungen, unter denen die Widerrufsfrist anlaufen sollte, der von der Beklagten erteilten Widerrufsinformation klar und verständlich entnehmen. Das gilt ebenso für die Bezugnahme der Beklagten auf den für jedermann ohne weiteres zugänglichen § 492 Abs. 2 BGB. Das gilt für die hier relevante Gesetzeslage zwischen dem 11.6.2010 und dem 29.7.2010 unbeschadet des Umstands, dass der Zusatz "für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen " vor dem Wort "Angaben " noch nicht in § 492 Abs. 2 BGB eingefügt war. Schon vor dem 30.7.2010 war die Nennung des § 492 Abs. 2 BGB in Kombination mit der Auflistung von Beispielen hinreichend klar und verständlich.
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