Zum Widerruf eines durch Haustürgeschäft erfolgten Beitritts zum geschlossenen Investmentfonds
OLG Hamm 23.1.2013, I-8 U 281/11Der Kläger und seine Ehefrau entschieden sich im Januar 2008 nach mehrfachen, in ihrem Wohnhaus durchgeführten Beratungsgesprächen dazu, sich zum Zwecke der Kapitalanlage mit einer Einlage an einem Investmentfonds der Beklagten zu beteiligen.
In der Folgezeit erbrachte der Kläger vereinbarungsgemäß die Einmaleinlage nebst Agio, die Startzahlung sowie von Februar 2008 bis einschließlich Oktober 2009 (21 Monate) die mtl. Raten, insgesamt rd. 22.000 €. Im Dezember 2009 erklärten der Kläger und seine Ehefrau den Widerruf ihrer Beteiligungen.
Die Beklagte ist der Ansicht, der Beitritt beruhe nicht auf einem Haustürgeschäft. Die Beitrittserklärung sei zudem im Dezember 2009 nicht mehr zu widerrufen gewesen, weil die dafür vorgesehene Frist zuvor abgelaufen sei. Die Anleger seien bei Abgabe ihrer Beitrittserklärung ordnungsgemäß belehrt worden.
Das LG wies die Feststellungsklage ab. Das OLG gab ihr statt.
Die Gründe:
Der Kläger und seine Ehefrau sind im Dezember 2009 als Gesellschafter der beklagten Fondsgesellschaft ausgeschieden. Sie haben ihren im Januar 2008 erklärten Beitritt gem. §§ 355, 312 BGB wirksam widerrufen.
Auf den Beitritt zu einem Fonds in der Form einer Personengesellschaft sind die Regeln über den Haustürwiderruf anzuwenden. Ein Haustürgeschäft liegt vor. Dem Beitritt sind fünf Verhandlungen vorausgegangen, bei denen zusammenhängende Inhalte besprochen worden sind. Deswegen lag eine fortwirkende Überraschungssituation vor.
Der Widerruf war auch noch im Dezember 2009 möglich, weil beim Beitritt keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilt worden ist. In der hierzu verfassten Erklärung wurde es versäumt, den Anleger darauf hinzuweisen, dass er im Falle eines Widerrufs lediglich Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben hat, da sich seine Rechte nach den Grundsätzen über die fehlerhafte Gesellschaft richten.
Diese Folge gilt auch für den Kläger und seine Frau, nachdem ihr Beitritt zu der Fondsgesellschaft in Vollzug gesetzt worden ist. Sie haben keinen Anspruch auf Rückzahlung der Einlage, sondern auf ein ihnen nach gesellschaftsvertraglicher Abwicklung möglicherweise zustehendes Abfindungsguthaben, das aber noch geklärt werden muss.
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