Zum Widerruf von teilweise verbundenen Darlehen
BGH 18.1.2011, XI ZR 356/09Der Kläger hatte bei der beklagten Bank am 5.1.2007 einen Ratenkredit i.H.v. 32.994 € aufgenommen. Davon wurden dem Kläger 26.617 € ausgezahlt. Der Restbetrag diente zur Finanzierung des Versicherungsbeitrages für eine Restschuldversicherung, die der Kläger am selben Tag mit zwei als "Partner" der Beklagten bezeichneten Versicherungsgesellschaften abschloss. Einschließlich einer Bearbeitungsgebühr von 3 %, Nominalzinsen von 11,49 % und einer Kostenpauschale von 30 € belief sich der Gesamtbetrag des Darlehens auf rund 50.313 €. Der Darlehensvertrag enthielt eine Widerrufsbelehrung, in der nicht gem. § 358 Abs. 5 BGB auf die für verbundene Verträge geltenden Rechtsfolgen des § 358 Abs. 1 und 2 BGB hingewiesen wurde.
Am 19.1.2009 widerrief der Kläger über seinen Anwalt die auf den Abschluss des Darlehens- und des Versicherungsvertrages gerichteten Willenserklärungen. Er forderte die Beklagte zur Rückabwicklung der Verträge auf. Die Beklagte lehnte dies ab.
Die Klage auf Feststellung, dass der Kläger der Beklagten nur noch die nach Abzug sämtlicher Zahlungen verbleibende Nettodarlehenssumme ohne Zinsen, Kosten und Versicherungsbeiträge schulde, blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Auf die Revision des Klägers hob der BGH die Entscheidungen auf und gab der Klage teilweise statt.
Die Gründe:
Der Kläger hatte seine auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen. Infolgedessen schuldete er der Beklagten nicht die Rückzahlung des finanzierten Versicherungsbeitrages einschließlich darauf entfallender Zinsen und Kosten.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger habe seine auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung nicht wirksam widerrufen, war rechtsfehlerhaft. Die Belehrung war nicht ordnungsgemäß, da sie keinen Hinweis gem. § 358 Abs. 5 BGB auf die Rechtsfolgen des Widerrufs verbundener Geschäfte nach § 358 Abs. 1 und 2 S. 1 und 2 BGB enthielt. Infolgedessen war die Widerrufsfrist zur Abgabe der Widerrufserklärung noch nicht verstrichen. Die in den §§ 358 ff. BGB getroffenen Regelungen über verbundene Verträge werden nicht durch die §§ 8, 48c VVG a.F. verdrängt. Außerdem bilden Darlehens- und Restschuldversicherungsvertrag verbundene Geschäfte, sofern die Voraussetzungen des § 358 Abs. 3 BGB vorliegen, was hier der Fall war.
Dient demnach ein Darlehen nur teilweise der Finanzierung eines verbundenen Vertrags, ist § 358 Abs. 4 S. 2 BGB nur auf diesen Teil, nicht aber auf den an den Darlehensnehmer selbst ausgezahlten Restbetrag des Darlehens anwendbar. Das Darlehen im vorliegenden Fall war zweckgebunden, soweit der Darlehensvertrag seine Verwendung zur Bezahlung der Prämie der am selben Tag abgeschlossenen Restschuldversicherung vorsah. Dadurch wurde dem Kläger die freie Verfügungsbefugnis über diesen unmittelbar an die Versicherer gezahlten Teil der Darlehensvaluta genommen. Diese Umstände rechtfertigten die Annahme, dass Darlehensvertrag und Restschuldversicherungsvertrag auch eine wirtschaftliche Einheit bildeten.
Durch den wirksamen Widerruf hat sich der Darlehensvertrag gem. § 357 Abs. 1, §§ 346 ff. BGB in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt. Der Widerruf des Darlehensvertrags führte zugleich dazu, dass der Kläger gem. § 358 Abs. 2 S. 1 BGB nicht mehr an den Restschuldversicherungsvertrag gebunden war. Gem. § 358 Abs. 4 S. 3 BGB trat die Beklagte im Verhältnis zum Kläger hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten der Versicherungsunternehmen ein. Der Kläger schuldete somit der Beklagten nicht die Rückzahlung des Versicherungsbeitrages i.H.v. 6.376 €, wohl aber gem. § 357 Abs. 1 S. 1, § 346 Abs. 1 BGB die Rückzahlung des Nettokreditbetrages i.H.v. 26.617 € abzüglich bereits geleisteter Zahlungen.
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