24.03.2016

Zur Anfechtung einer Entscheidung zum Versorgungsausgleich durch einen beteiligten Versorgungsträger wegen einzelner Anrechte

Die Anfechtung einer erstinstanzlichen Entscheidung zum Versorgungsausgleich kann auf die Teilung eines oder mehrerer Versorgungsanrechte beschränkt werden, wenn nicht besondere Gründe die Einbeziehung sonstiger Anrechte zwingend erfordern. Ein Versorgungsträger kann sich der Beschwerde eines anderen Beteiligten wegen der bei ihm bestehenden Versorgungsanrechte nur dann anschließen, wenn er durch die Entscheidung über das Hauptrechtsmittel in einer eigenen Rechtsposition betroffen werden kann.

BGH 3.2.2016, XII ZB 629/13
Der Sachverhalt:
Die beteiligten Eheleute heirateten im Februar 2003. Das AG schied ihre Ehe auf einen am 1.9.2009 zugestellten Scheidungsantrag durch Beschluss vom 23. Mai 2013 und regelte den Versorgungsausgleich. Der Antragsteller erwarb in der Ehezeit u.a. zwei berufsständische Versorgungsanrechte bei der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe (Beteiligte zu 1) und bei der Nordrheinischen Ärzteversorgung (Beteiligte zu 2) erworben. Insoweit ordnete das AG im Scheidungsbeschluss an, dass im Wege der internen Teilung jeweils bezogen auf den 31.8.2009 als Ende der Ehezeit "zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. rd. 170 € mtl." und "zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Nordrheinischen Ärzteversorgung zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. rd. 110 € mtl." übertragen wird.

Gegen diese Entscheidung legte die Beteiligte zu 1) Beschwerde ein. Sie rügte, dass sich aus der Beschlussfassung zur internen Teilung des bei ihr bestehenden Anrechts nicht ergebe, nach Maßgabe welcher Rechtsgrundlagen das Anrecht übertragen werden solle. Nach Ablauf der maßgeblichen Rechtsmittelfrist schloss sich die Beteiligte zu 2) dieser Beschwerde an und erhob wegen der amtsgerichtlichen Beschlussfassung zur internen Teilung des bei ihr bestehenden Anrechts die gleiche Beanstandung. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) ergänzte das OLG die Beschlussfassung zur internen Teilung der bei der Beteiligten zu 1) bestehenden Anrechte dahingehend, dass die Übertragung der Anrechte "nach Maßgabe der Satzung der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe vom 29.9.2001 in der Fassung vom 23.6.2012" zu erfolgen habe. Die Anschlussbeschwerde der Beteiligten zu 2) verwarf das OLG als unzulässig.

Die gegen die Verwerfungsentscheidung gerichtete Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2) hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil das OLG sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat. Die Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Die Beschwerdebefugnis für die Beteiligte zu 2) folgt für das Verfahren der Rechtsbeschwerde jedenfalls aus der formellen Beschwer, die sich aus der Verwerfung ihres ersten Rechtsmittels ergibt. Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache aber keinen Erfolg, weil das OLG die Anschlussbeschwerde der Beteiligten zu 2) zu Recht als unzulässig verworfen hat.

Es ist für einen Beteiligten grundsätzlich möglich, seine Beschwerde gegen eine erstinstanzliche Entscheidung zum Versorgungsausgleich auf die Teilung eines oder mehrerer Versorgungsanrechte zu beschränken. Weil nach neuem Recht alle Anrechte regelmäßig unabhängig voneinander auszugleichen sind, wird in den meisten Fällen eine auf einzelne Anrechte beschränkte Teilanfechtung der Versorgungsausgleichsentscheidung möglich sein. Etwas anderes gilt allerdings, wenn eine wechselseitige Abhängigkeit die Einbeziehung sonstiger Anrechte gebietet. Dies ist etwa der Fall, wenn im Rahmen der Bagatellprüfung ein Ausschluss nach § 18 Abs. 1 VersAusglG zu prüfen ist. Eine notwendige wechselseitige Abhängigkeit besteht auch dann, wenn bei einer Härtefallprüfung nach § 27 VersAusglG eine Gesamtwürdigung vorzunehmen ist.

Ficht ein beteiligter Versorgungsträger - wie hier - eine Entscheidung zum Versorgungsausgleich nur wegen einzelner Anrechte an, ohne dass eine wechselseitige Abhängigkeit die Einbeziehung weiterer Anrechte erfordert, haben die beteiligten Eheleute grundsätzlich die Möglichkeit, diejenigen Teile der erstinstanzlichen Entscheidung, auf die sich das Hauptrechtsmittel nicht bezieht, im Wege der Anschlussbeschwerde nach § 66 FamFG zur Überprüfung durch das Beschwerdegericht zu stellen; solange die Anschließung möglich ist, erwachsen die nicht angefochtenen Teile der Versorgungsausgleichsentscheidung nicht in Teilrechtskraft.

Im Übrigen ist zur Anschließung grundsätzlich jeder Beteiligte des Hauptrechtsmittels befugt, ohne dass für ihn hierzu eine Beschwer durch die angefochtene Entscheidung i.S.v. § 59 FamFG vorliegen müsste. Ein Versorgungsträger kann sich der Beschwerde eines anderen Beteiligten wegen der bei ihm bestehenden Versorgungsanrechte allerdings nur dann anschließen, wenn er durch die Entscheidung über das Hauptrechtsmittel in einer eigenen Rechtsposition betroffen werden kann.

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