17.02.2015

Zur angemessenen Vergütung eines hauptberuflichen freien Journalisten

Das OLG Karlsruhe hat sich vorliegend mit der Klage eines Journalisten auf ergänzende Vergütung für Wort- und Bildbeiträge befasst. Danach kommen entsprechende Ansprüche nicht nur für die Zeit nach dem Inkrafttreten gemeinsamer Vergütungsregelungen für freie hauptberufliche Journalistinnen und Journalisten an Tageszeitungen, sondern auch für davor liegende Zeiträume in Betracht.

OLG Karlsruhe 12.2.2015, 6 U 115/13
Der Sachverhalt:
Der Kläger war zwischen 2001 und Oktober 2011 als freier Mitarbeiter für die Redaktion einer von der Beklagten herausgegebenen Tageszeitung tätig. Er verfasste Wort- und Bildbeiträge für die Ressorts Lokales, Wirtschaft, Kultur, Sport und Geschäftliches. Ein schriftlicher Vertrag über den Umfang der Einräumung von Nutzungsrechten und das Honorar bestand zwischen den Parteien nicht. Der Journalist machte geltend, die ihm für Wort- und Bildbeiträge gezahlten Honorare seien unangemessen i.S.v. § 32 UrhG und klagte auf Zahlung weiterer Honorare.

Die ihm gezahlte Entlohnung sei am Maßstab gemeinsamer Vergütungsregeln (§ 36 UrhG) zu messen. Gemeinsame Vergütungsregelungen hatten der Bundesverband deutscher Zeitungsverleger e.V., der Deutsche Journalisten-Verband e.V. sowie die Gewerkschaft ver.di am 17.12.2009 mit Wirkung zum 1.2.2010 für freie hauptberufliche Journalistinnen und Journalisten an Tageszeitungen aufgestellt. Für Fotohonorare traten nach einem Schlichtungsverfahren gemeinsamen Vergütungsregeln mit Wirkung vom 1.5.2013 in Kraft.

Das LG gab der Klage hinsichtlich der Honorare aus den Jahren 2009 bis 2011 statt. Die Berufung der Beklagten hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Die Revision zum BGH wurde zugelassen.

Die Gründe:
Der Kläger hat gegenüber der Beklagten Anspruch auf Zahlung weiterer Honorare hinsichtlich der Jahre 2009 bis 2011.

Das LG hat zu Recht die Ansicht vertreten, dass Ansprüche nicht nur für die Zeit nach dem Inkrafttreten der gemeinsamen Vergütungsregelungen für freie hauptberufliche Journalistinnen und Journalisten an Tageszeitungen, sondern auch für davor liegende Zeiträume in Betracht kommen. Die vom Bundesverband deutscher Zeitungsverleger e.V., dem Deutsche Journalisten-Verband e.V. und ver.di getroffenen Vergütungsregelungen begründen Indizwirkung für die Höhe einer angemessenen Vergütung auch für solche Zeiträume, die nicht allzu weit vor dem Inkrafttreten der Regelungen zum 1.2.2010 liegen. So verhält es sich mit den streitgegenständlichen Honoraren, die Zeiträume ab 2009 betrafen.

OLG Karlsruhe PM vom 13.2.2015
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