Zur Anwendung von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel
BGH v. 19.9.2019 - I ZR 91/18
Der Sachverhalt:
Der Kläger, der Verband Sozialer Wettbewerb e.V., ist ein eingetragener Verein, der die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder zum Ziel hat. Die Beklagte stellt Nahrungsergänzungsmittel her und vertreibt diese. Sie bewarb ihr Nahrungsergänzungsmittel "a.p." im Internet. Auf ihrer Website waren die Packungsbeilage, eine Verbraucherinformation sowie zahlreiche das Mittel betreffende Veröffentlichungen abrufbar. Der Kläger sieht in der Produktbezeichnung sowie einer Vielzahl von Werbeaussagen einen Verstoß gegen Art. 10 Abs. 1 und 3 sowie Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel. Er nimmt die Beklagte auf Unterlassung sowie Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch.
Das LG gab der Klage teilweise statt und verurteilte die Beklagte zur Unterlassung des Vertriebs und der Bewerbung des streitgegenständlichen Produkts unter der Bezeichnung "a.p." sowie zur Unterlassung des überwiegenden Teils der angegriffenen Werbeaussagen. Die Berufung der Beklagten blieb vor dem OLG ohne Erfolg. Das OLG ließ die Revision zu und führte hierzu in den Entscheidungsgründen aus, die Zulassung der Revision beruhe auf § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO, weil es mit seiner Entscheidung von der Rechtsprechung des BGH hinsichtlich der Anwendbarkeit von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 vor der vollständigen Erstellung der Listen zugelassener gesundheitsbezogener Angaben nach Art. 13 oder 14 dieser Verordnung abweiche. Gegen die Entscheidung des OLG wandte sich die Beklagte mit der Revision. Sie legte - vorsorglich für den Fall, dass die Zulassungsentscheidung des OLG nur einen Teil des Streitstoffs erfassen sollte - hilfsweise Nichtzulassungsbeschwerde ein.
Der Senat verwarf die Revision insoweit als unzulässig, als sie sich gegen die Zurückweisung der Berufung im Hinblick auf die Verurteilung zur Erstattung von Abmahnkosten sowie diejenigen Verbote des LG richtet, die nicht entscheidungserheblich auf einen Verstoß gegen Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gestützt sind. Die insoweit hilfsweise eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wies der Senat zurück. Im vorliegenden Revisionsverfahren geht es damit allein noch um die vom OLG mit einem Verstoß gegen §§ 8, 3, 3a UWG i.V.m. Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) 1924/2006 begründeten Verbotsaussprüche.
Die Revision hatte vor dem BGH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Das OLG hat mit Recht angenommen, dass gesundheitsbezogene Angaben, die Verweise auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile des Nährstoffs oder Lebensmittels i.S.v. Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 enthalten, nach dieser Bestimmung nur dann zulässig sind, wenn ihnen eine in einer der Listen nach Art. 13 oder 14 der Verordnung enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist. Das OLG ist ferner mit Recht davon ausgegangen, dass der Anwendung von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 nicht entgegensteht, dass die Listen gem. Art. 13 und 14 der Verordnung noch nicht vollständig erstellt sind.
Allerdings hat der Senat bislang angenommen, dass Verweise auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile i.S.v. Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 nicht durch diese Verordnung reglementiert sind, solange die Listen nach Art. 13 und 14 der Verordnung nicht erstellt sind. An dieser Auffassung hält der Senat nicht fest. Sie ist mit dem Wortlaut von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sowie dem Sinn und Zweck dieser Bestimmung kaum vereinbar und führt außerdem nicht durchgehend zu sachgerechten Ergebnissen. Der Vorstellung abschließend zu erstellender Listen steht darüber hinaus die aus Art. 13 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 folgende Zulässigkeit von Ergänzungen entgegen.
Es kann offenbleiben, ob Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 auf Angaben anwendbar ist, deren Bewertung durch die Behörde oder deren Prüfung durch die Kommission noch nicht abgeschlossen ist, wie Angaben, die sich auf die Wirkung pflanzlicher Stoffe beziehen und die gemeinhin als "Botanicals" bezeichnet werden, und bestimmte andere gesundheitsbezogene Angaben, über deren Aufnahme in die Liste zulässiger Angaben die Kommission noch nicht abschließend befunden hat. Um derartige Angaben geht es im Streitfall nicht.
BGH online
Der Kläger, der Verband Sozialer Wettbewerb e.V., ist ein eingetragener Verein, der die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder zum Ziel hat. Die Beklagte stellt Nahrungsergänzungsmittel her und vertreibt diese. Sie bewarb ihr Nahrungsergänzungsmittel "a.p." im Internet. Auf ihrer Website waren die Packungsbeilage, eine Verbraucherinformation sowie zahlreiche das Mittel betreffende Veröffentlichungen abrufbar. Der Kläger sieht in der Produktbezeichnung sowie einer Vielzahl von Werbeaussagen einen Verstoß gegen Art. 10 Abs. 1 und 3 sowie Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel. Er nimmt die Beklagte auf Unterlassung sowie Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch.
Das LG gab der Klage teilweise statt und verurteilte die Beklagte zur Unterlassung des Vertriebs und der Bewerbung des streitgegenständlichen Produkts unter der Bezeichnung "a.p." sowie zur Unterlassung des überwiegenden Teils der angegriffenen Werbeaussagen. Die Berufung der Beklagten blieb vor dem OLG ohne Erfolg. Das OLG ließ die Revision zu und führte hierzu in den Entscheidungsgründen aus, die Zulassung der Revision beruhe auf § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO, weil es mit seiner Entscheidung von der Rechtsprechung des BGH hinsichtlich der Anwendbarkeit von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 vor der vollständigen Erstellung der Listen zugelassener gesundheitsbezogener Angaben nach Art. 13 oder 14 dieser Verordnung abweiche. Gegen die Entscheidung des OLG wandte sich die Beklagte mit der Revision. Sie legte - vorsorglich für den Fall, dass die Zulassungsentscheidung des OLG nur einen Teil des Streitstoffs erfassen sollte - hilfsweise Nichtzulassungsbeschwerde ein.
Der Senat verwarf die Revision insoweit als unzulässig, als sie sich gegen die Zurückweisung der Berufung im Hinblick auf die Verurteilung zur Erstattung von Abmahnkosten sowie diejenigen Verbote des LG richtet, die nicht entscheidungserheblich auf einen Verstoß gegen Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gestützt sind. Die insoweit hilfsweise eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wies der Senat zurück. Im vorliegenden Revisionsverfahren geht es damit allein noch um die vom OLG mit einem Verstoß gegen §§ 8, 3, 3a UWG i.V.m. Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) 1924/2006 begründeten Verbotsaussprüche.
Die Revision hatte vor dem BGH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Das OLG hat mit Recht angenommen, dass gesundheitsbezogene Angaben, die Verweise auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile des Nährstoffs oder Lebensmittels i.S.v. Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 enthalten, nach dieser Bestimmung nur dann zulässig sind, wenn ihnen eine in einer der Listen nach Art. 13 oder 14 der Verordnung enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist. Das OLG ist ferner mit Recht davon ausgegangen, dass der Anwendung von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 nicht entgegensteht, dass die Listen gem. Art. 13 und 14 der Verordnung noch nicht vollständig erstellt sind.
Allerdings hat der Senat bislang angenommen, dass Verweise auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile i.S.v. Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 nicht durch diese Verordnung reglementiert sind, solange die Listen nach Art. 13 und 14 der Verordnung nicht erstellt sind. An dieser Auffassung hält der Senat nicht fest. Sie ist mit dem Wortlaut von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sowie dem Sinn und Zweck dieser Bestimmung kaum vereinbar und führt außerdem nicht durchgehend zu sachgerechten Ergebnissen. Der Vorstellung abschließend zu erstellender Listen steht darüber hinaus die aus Art. 13 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 folgende Zulässigkeit von Ergänzungen entgegen.
Es kann offenbleiben, ob Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 auf Angaben anwendbar ist, deren Bewertung durch die Behörde oder deren Prüfung durch die Kommission noch nicht abgeschlossen ist, wie Angaben, die sich auf die Wirkung pflanzlicher Stoffe beziehen und die gemeinhin als "Botanicals" bezeichnet werden, und bestimmte andere gesundheitsbezogene Angaben, über deren Aufnahme in die Liste zulässiger Angaben die Kommission noch nicht abschließend befunden hat. Um derartige Angaben geht es im Streitfall nicht.