05.02.2014

Zur Aufnahme einer libanesischen Bank in die Liste der unter die restriktiven Maßnahmen gegen Syrien fallenden Einrichtungen

Die Aufnahme einer libanesischen Bank in die Liste der Einrichtungen, die unter die restriktiven Maßnahmen gegen Syrien fallen, ist zu Recht erfolgt. Wenn eine im Amtsblatt veröffentlichte Mitteilung eine ebenfalls dort veröffentlichte Maßnahme der Union betrifft, gilt die ergänzende Klagefrist von 14 Tagen entsprechend.

EuG 4.2.2014, T-174/12 u.a.
Der Sachverhalt:
Die Syrian Lebanese Commercial Bank (SLCB) ist eine libanesische Bank, die sich im Eigentum der Commercial Bank of Syria (CBS) befindet, die wiederum dem syrischen Staat gehört. Der Rat erließ gegen die CBS wegen ihrer finanziellen Unterstützung der syrischen Regierung restriktive Maßnahmen. Er verhängte diese Maßnahmen auch gegen die SLCB, weil diese eine Tochtergesellschaft der CBS und ihrerseits an der Finanzierung der syrischen Regierung beteiligt sei. Die SLCB begehrt die Nichtigerklärung der Rechtsakte, in denen sie genannt wird.

Im Verfahren hat die SLCB u.a. die Anpassung ihrer Anträge an eine Durchführungsverordnung beantragt, die nach der Erhebung ihrer Klage erlassen wurde. Diese Verordnung, in der die Beibehaltung des Namens der SLCB in der Liste bestätigt wird, wurde zur gleichen Zeit im Amtsblatt veröffentlicht wie eine Mitteilung, mit der die Betroffenen (darunter die SLCB) über die Beibehaltung ihrer Nennung informiert werden sollten. Der Rat hat der Anpassung widersprochen, weil sie nicht innerhalb von zwei Monaten (und zehn Tagen als Entfernungsfrist) nach der Veröffentlichung der Mitteilung erfolgt sei.

Das EuG wies die Klage ab.

Die Gründe:
Die Klage ist zulässig. Dem Rat war es nicht unmöglich, der SLCB die Durchführungsverordnung zu übermitteln, weil er ihr in der Vergangenheit bereits andere Rechtsakte übermittelt hatte und die Anschrift ihrer Vertreter kannte. Die Verfahrensordnung sieht jedenfalls eine ergänzende Frist von 14 Tagen für die Erhebung von Klagen gegen im Amtsblatt veröffentlichte Maßnahmen vor. Diese ergänzende Frist gilt nicht nur für Klagen gegen im Amtsblatt veröffentlichte Maßnahmen, sondern auch für Klagen gegen im Amtsblatt veröffentlichte Mitteilungen. Daher ist die ergänzende Frist anzuwenden, wenn die Klagefrist durch eine im Amtsblatt veröffentlichte Mitteilung in Gang gesetzt wird, die eine ebenfalls dort veröffentlichte Maßnahme betrifft.

Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Rat hat seine Begründungspflicht beachtet. Der erste Teil der Begründung ("Tochtergesellschaft der Commercial Bank of Syria") genügt nämlich, um deutlich zu machen, dass die SLCB wegen ihres Status als Tochtergesellschaft der CBS in die fragliche Liste aufgenommen wurde. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass der zweite Teil der Begründung ("Beteiligt sich an der Finanzierung des Regimes") nicht hinreichend genau ist, genügt der erste Teil der Begründung bereits, um zu dem Schluss zu gelangen, dass der Rat seine Begründungspflicht erfüllt hat.

Weiterhin durfte der Rat von einer zumindest indirekten Beteiligung der SLCB an der Finanzierung der syrischen Regierung ausgehen. Dass sich das Kapital zu 84,2 Prozent im Besitz der CBS befindet (die damit die Generalversammlung der SLCB kontrollieren kann) und die CBS als zu 100 Prozent dem Staat gehörende Bank finanzielle Unterstützung für die syrische Regierung leistet, begründet eine eindeutige Verbindung zu Personen, die die syrische Regierung unterstützen. Die Kapitalverknüpfung zwischen den beiden Banken wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Aktivitäten der SLCP der Kontrolle durch die Banque du Liban unterliegen, denn diese Kontrolle betrifft die Gelder der SLCB im Libanon und nicht ihre Gelder in der Union.

Darüber hinaus hat der Rat beim Erlass der restriktiven Maßnahmen weder die Verteidigungsrechte noch das Recht auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz verletzt. Die SLCB wurde nach ihrer Aufnahme in die Liste über die Gründe dafür informiert und zur Stellungnahme aufgefordert. Dass diese Mitteilung nach der erstmaligen Aufnahme in die Liste erfolgte, kann nicht bereits als Verletzung der Verteidigungsrechte angesehen werden. Eine Vorabmitteilung der Gründe könnte nämlich die Wirksamkeit der Maßnahmen des Einfrierens von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen beeinträchtigen, da diese Maßnahmen auf einen Überraschungseffekt angewiesen sind und sofort angewandt werden müssen. Die SLCB konnte sich wirksam gegen die betreffenden Maßnahmen verteidigen, da sie ihre Meinung beim Rat und beim Gericht vortragen konnte. Der Rat hat die Begründung der restriktiven Maßnahmen in Bezug auf die SLCB auch nicht geändert, sondern beruft sich weiter auf die Kapitalverknüpfung zwischen der SLCB und der CBS.

Linkhinweis:

Für die auf den Webseiten des EuGH veröffentlichter Pressemitteilung klicken Sie bitte hier.

EuG PM Nr. 5 vom 16.1.2014
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