Zur Aufrechnung gegen einen zur Sicherung einbehaltenen Restwerklohnanspruch aus einem Bauvertrag
BGH 14.9.2017, VII ZR 3/17Der Kläger ist Verwalter in dem im April 2009 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der W (Auftragnehmerin). Er begehrt Restwerklohn i.H.v. insgesamt rd. 10.500 € nebst Rechtshängigkeitszinsen für drei - von insgesamt acht - in den Jahren 2006 und 2007 durchgeführte Bauvorhaben, in denen die Auftragnehmerin für das Gewerk Sanitär und Heizung als Nachunternehmerin für die Beklagte tätig wurde. Bei allen drei Vorhaben hatten die Beklagte und die Auftragnehmerin in den Verträgen vereinbart, dass ein Betrag von 5 % der Netto-Schlussabrechnungssumme zur Sicherung etwaiger Mängelansprüche von der Beklagten einbehalten werden durfte. Zu einer nach den vertraglichen Vereinbarungen jeweils möglichen Ablösung des Einbehalts durch eine Bankbürgschaft kam es nicht.
In den Verträgen heißt es gleichlautend weiter:
"Diese Sicherheit gleich ob als Einbehalt oder als Bürgschaft dient in dem Zeitraum von der Abnahme bis zum Eintritt der Verjährung der Mängelansprüche dazu, die Rechte des AG bei Mängeln (§ 634 BGB) (inklusive Aufwendungsersatz und Kostenvorschuss bei Selbstvornahme), jedwede Schadensersatzansprüche des Auftraggebers (insbesondere gemäß der §§ 280 ff. BGB) und die Ansprüche des AG auf Erstattung von Überzahlungen aus diesem Vertrag (auch hinsichtlich geänderter und zusätzlicher Leistungen) abzusichern."
Die Beklagte behielt vereinbarungsgemäß insgesamt die Klagesumme ein. Im November 2007 erklärte sie die Aufrechnung mit angeblichen, die Klageforderung übersteigenden Schadensersatzansprüchen gegen die Auftragnehmerin aus einem anderen Bauvorhaben.
LG und OLG gaben der Klage antragsgemäß statt. Die Revision der Beklagten hatte vor dem BGH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Die Restwerklohnansprüche der Auftragnehmerin gem. § 631 Abs. 1 BGB aus den drei Bauvorhaben sind nicht durch die von der Beklagten im Jahr 2007 erklärten Aufrechnungen gem. § 389 BGB erloschen. Diese Aufrechnungen sind aufgrund eines Aufrechnungsverbots, das rechtsgeschäftlich vereinbart werden kann, unwirksam. Die Vertragsparteien haben zwar den Ausschluss einer Aufrechnung mit Forderungen aus anderen Verträgen gegen die Restwerklohnforderungen nicht ausdrücklich vereinbart. Er ergibt sich jedoch stillschweigend aus der Sicherungsvereinbarung der jeweiligen Bauverträge.
Zu Recht geht die Revision davon aus, dass es sich bei den vom Kläger geltend gemachten Ansprüchen um Werklohnforderungen gem. § 631 Abs. 1 BGB handelt. Aus der Natur derartiger Ansprüche ergibt sich nicht, dass Gegenforderungen aus anderen Verträgen nicht aufgerechnet werden dürfen oder können. Ebenso wenig verstößt es grundsätzlich gegen Treu und Glauben, § 242 BGB, wenn gegen solche Werklohnforderungen die Aufrechnung mit Ansprüchen aus anderen Verträgen erklärt wird. Die Vereinbarung eines Sicherheitseinbehalts ändert an der Rechtsnatur der Ansprüche des Unternehmers nichts.
Auch der Anspruch auf Zahlung dieses (zunächst einbehaltenen) Teils der Vergütung bleibt ein Werklohnanspruch gem. § 631 Abs. 1 BGB, der grundsätzlich mit der Abnahme fällig wird, § 641 Abs. 1 S. 1 BGB. Die Vereinbarung bedeutet eine Verschiebung des Fälligkeitszeitpunkts nach hinten, um dem Besteller während dieser Zeit eine Sicherheit für die durch den Sicherungszweck bestimmten Ansprüche (regelmäßig insbesondere Mängelansprüche) vor allem dadurch zu geben, dass er sich durch Aufrechnung befriedigen kann.
Hierin erschöpft sich die Bedeutung der Vereinbarung eines Sicherheitseinbehalts jedoch nicht. Eine beiderseits interessengerechte Auslegung führt dazu, dass die zu Gunsten des Bestellers hinausgeschobene Fälligkeit eines Teils des Werklohnanspruchs damit verbunden ist, dass gegen diesen, wenn von dem Einbehalt Gebrauch gemacht worden ist, jedenfalls während des vereinbarten Sicherungszeitraums nicht mit Forderungen aus anderen Verträgen aufgerechnet werden kann.
Wäre anzunehmen, dass sich die Sicherungsabrede in einem bloßen Hinausschieben der Fälligkeit eines Teils der Werklohnforderung erschöpfte, hätte dies zur Folge, dass faktisch die länger vorhandene Möglichkeit der Aufrechnung auch als Sicherheit für weitere Ansprüche aus anderen Verträgen dienen könnte. Denn das ergäbe sich mangels anderweitiger Vereinbarung der Parteien ohne weiteres aus dem Gesetz (§ 387 BGB). Diese Wirkungen sind von dem Zweck der getroffenen Sicherungsvereinbarung nicht umfasst und zu ihrer Realisierung nicht notwendig.
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