Zur Auslegung einer Bestimmung des Bezugsrechts einer Lebensversicherung nach dem Tod des Erblassers
OLG Hamm 13.5.2016, 20 W 20/16Die im Jahre 1999 geborene Antragstellerin ist die Tochter des im Jahre 2013 im Alter von 42 Jahren verstorbenen Versicherungsnehmers. Sie hat ihren Vater nach dem Tode beerbt. Dieser war von 1996 bis zu seiner Scheidung im Jahre 2000 verheiratet. Aus dieser Ehe stammt die Antragstellerin nicht. 1988 schloss der Erblasser mit der Antragsgegnerin, einem Versicherer aus Münster, einen Lebensversicherungsvertrag mit einer Versicherungssumme von rd. 26.000 DM ab, in dem er festlegte, dass das Bezugsrecht für die Versicherungsleistung nach seinem Tode den "Eltern, bei Heirat Ehegatte" zustehen solle.
Nach dem Tode des Versicherungsnehmers zahlte die Antragsgegnerin die Versicherungsleistung an die Eltern des Erblassers aus. Die durch ihre Mutter vertretene Antragstellerin ist der Ansicht, dass das Bezugsrecht der Eltern mit der Heirat des Erblassers entfallen sei, so dass die Versicherungsleistung nunmehr ihr als Alleinerbin zustehe. Deswegen schulde ihr die Antragsgegnerin Auskunft über die Versicherungsleistung und (erneute) Zahlung dieses Betrages. Für eine Prozessführung gegen die Antragsgegnerin begehrt die Antragstellerin Prozesskostenhilfe.
Das LG wies den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfegesuch zurück. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Der Beschluss ist rechtskräftig.
Die Gründe:
Die beabsichtigte Klage hat keine Aussicht auf Erfolg. Gewährung von Prozesskostenhilfe war deswegen zur versagen. Die Antragsstellerin hat keinen Anspruch auf Auskunft und Zahlung, da sie nie Bezugsberechtigte geworden ist und sie wegen einer anderweitigen Bezugsrechtsbestimmung nicht als Erbin Anspruchsinhaberin geworden ist oder als Alleinerbin das Schenkungsversprechen ihres Vaters an seine Eltern rechtzeitig widerrufen hätte.
Das Bezugsrecht für die Versicherungsleistung aus der Lebensversicherung legt der Versicherungsnehmer durch eine gegenüber dem Versicherer abzugebende Erklärung fest. Vorliegend ergibt sich aus der Erklärung des Erblassers, dass seine Ehefrau die Versicherungsleistung nach der Scheidung nicht mehr erhalten sollte. In der vom Erblasser gewählten Formulierung "bei Heirat Ehegatte" kommt zum Ausdruck, dass die Bezugsberechtigung des potenziellen Ehegatten nur für die Dauer der Ehe bestehen sollte.
Nach der Scheidung steht das Bezugsrecht aber nicht der Antragstellerin als Alleinerbin des Erblassers zu. Der Erblasser hat seine Eltern zunächst für den Fall keiner Heirat als Empfänger der Versicherungsleistung benannt. Auch wenn diese Bestimmung während der Dauer einer Ehe zu Gunsten der Ehefrau entfallen ist, folgt daraus nicht, dass die Eltern bei der Beendigung der Ehe nicht erneut berechtigt sein sollten.
Die Bestimmung der Eltern als Bezugsberechtigte mit der Einschränkung "bei Heirat Ehegatte" lässt vielmehr erkennen, dass die Eltern als ursprünglich Bezugsberechtigte erneut bestimmt werden sollten, wenn es beim Tode des Erblassers keinen vorrangig zu berücksichtigenden Ehegatten gibt. Deswegen kann die Antragstellerin die Antragsgegnerin nicht auf Auskunft und nicht (erneut) auf Zahlung der Versicherungsleistung in Anspruch nehmen.
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