11.03.2011

Zur Bankenhaftung bei arglistiger Täuschung des Immobilienkäufers durch einen Vermittler im Strukturvertrieb

Werden im Vermittlungsgespräch oder im Anlageprospekt zum Immobilienkauf falsche Angaben über die zu zahlende Vermittlungsprovision gemacht, liegt eine arglistige Täuschung vor. Die finanzierende Bank hat dann keinen Anspruch auf Rückzahlung des zur Finanzierung gewährten Darlehens, wenn sie von der arglistigen Täuschung wusste oder diese hätte erkennen können.

OLG Oldenburg 10.3.2011, 8 U 53/10 u.a.
Der Sachverhalt:
Die Kläger wehrten sich gegen die von der beklagten Bank nach Einstellung der Ratenzahlung betriebenen Zwangsvollstreckungen aus notariellen Urkunden. Finanzierungsgegenstand der Darlehensverträge waren Immobilienkäufe in einem größeren Wohnkomplex in der Umgebung von Oldenburg.

Hintergrund der Vertrage war folgender: Im Jahr 1992 hatten verschiedene Käufer - die heutigen Kläger - aufgrund eines Angebots einer Treuhänder-Gesellschaft umfassende Vollmachten zum Erwerb von Wohnungseigentum und zum Abschluss von Finanzierungsverträgen erteilt. Das Kapitalanlagepaket sah die ausschließliche Finanzierung durch die beklagte Bank vor. Der dem Verkauf dienende Anlageprospekt enthielt eine nur unvollständige Aufstellung der vom Käufer zu tragenden Kosten. Insbes. fehlte die Angabe der Innenprovision von über 18 Prozent.

Das OLG gab den Klagen statt. Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig.

Die Gründe:
Die beklagte Bank darf die Zwangsvollstreckung nicht betreiben.

Grundsätzlich muss eine Bank zwar nicht von sich aus auf eine im Kaufpreis enthaltene versteckte Innenprovision für den Vertrieb hinweisen. Etwas anderes gilt jedoch, wenn die finanzierende Bank eine arglistige Täuschung des Kunden über die Höhe der tatsächlich zu zahlenden Provision erkennt oder hätte erkennen können. Dann besteht auch eine Verpflichtung der Bank den Kunden über die arglistige Täuschung aufzuklären.

Nach den Feststellungen des OLG wurden die Käufer gezielt über die im Kaufpreis enthaltene hohe Innenprovision getäuscht. Es ist auch davon auszugehen, dass die Käufer bei Kenntnis der Provision die Immobilien nicht erworben hätten. Die Kenntnis der beklagten Bank von der arglistigen Täuschung sei nach den Grundsätzen des "institutionalisierten Zusammenwirkens" zu vermuten.

OLG Oldenburg PM vom 10.3.2010
Zurück