17.03.2015

Zur Beförderungsverweigerung durch Umbuchung der Teilnehmer einer Flugpauschalreise

Zwar setzt der Ausgleichsanspruch wegen Nichtbeförderung grundsätzlich voraus, dass der Fluggast nicht nur über eine bestätigte Buchung für den betreffenden Flug verfügt, sondern sich auch zur angegebenen Zeit zur Abfertigung ("Check-in") einfindet und ihm der Einstieg ("Boarding") gegen seinen Willen verweigert wird. Es kommt aber weder auf das Erscheinen zur Abfertigung noch auf das Erscheinen am Ausgang an, wenn das Luftverkehrsunternehmen bereits zuvor unzweideutig zum Ausdruck gebracht hat, dem Fluggast die Beförderung auf dem gebuchten Flug zu verweigern.

BGH 17.3.2015, X ZR 34/14
Der Sachverhalt:
Die Ehefrau des Klägers zu 1) hatte bei einem Reiseveranstalter für sich und die Kläger eine Flugpauschalreise in die Türkei gebucht. Der Hinflug von Düsseldorf nach Antalya, den die Beklagte durchführen sollte, war für den 28.10.2011 um 9.00 Uhr vorgesehen. Am 14.10.2011 teilte der Reiseveranstalter den Reisenden mit, sie seien auf einen anderen Flug umgebucht worden, der erst um 15.30 Uhr starte.

Die Kläger sehen darin eine Nichtbeförderung auf dem ursprünglich gebuchten Flug und verlangen von dem beklagten Luftverkehrsunternehmen deshalb eine Ausgleichszahlung gem. Art. 7 Abs. 1 u. Art. 4 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.2.2004 in nach dieser Fluggastrechteverordnung vorgesehenen Höhe von 400 € pro Person. Die Beklagte machte geltend, sie habe von einer durch den Reiseveranstalter vorgenommenen Umbuchung keine Kenntnis gehabt.

Das AG gab der Klage statt; das LG wies sie ab. Es war der Ansicht, es sei zwar davon auszugehen, dass die Reisenden über eine Buchung für den früheren Flug verfügt hätten. Eine Ausgleichszahlung setze aber zusätzlich voraus, dass sich der Fluggast rechtzeitig zur Abfertigung am Schalter einfinde oder zumindest in anderer Weise nach der Buchung nochmals aktiv werde und seinen Teilnahmewunsch am Flug äußere. Daran fehle es aber hier. Es sei nicht ersichtlich, dass die Reisenden die Umbuchung nicht akzeptiert und auf einer Beförderung mit dem ursprünglichen Flug bestanden hätten.

Auf die Revision der Kläger hob der BGH das Berufungsurteil auf und wies die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das LG zurück.

Die Gründe:
Zwar setzt der Ausgleichsanspruch wegen Nichtbeförderung grundsätzlich voraus, dass der Fluggast nicht nur über eine bestätigte Buchung für den betreffenden Flug verfügt, sondern sich auch zur angegebenen Zeit zur Abfertigung ("Check-in") einfindet und ihm der Einstieg ("Boarding") gegen seinen Willen verweigert wird. Es kommt aber weder auf das Erscheinen zur Abfertigung noch auf das Erscheinen am Ausgang an, wenn das Luftverkehrsunternehmen bereits zuvor unzweideutig zum Ausdruck gebracht hat, dem Fluggast die Beförderung auf dem gebuchten Flug zu verweigern.

Die Feststellungen des LG erlaubten hingegen keine Entscheidung, ob eine solche Weigerung in der Umbuchungsmitteilung des Reiseveranstalters zum Ausdruck gekommen war. Infolgedessen muss es im weiteren Verfahren zum einen den Inhalt der Umbuchungsmitteilung feststellen und zum anderen aufklären, ob die Reisenden tatsächlich über eine bestätigte Buchung für den Flug um 9 Uhr verfügt hatten. Dabei wird der genaue Inhalt der beiden Erklärungen entscheidend dafür sein, ob in der Mitteilung des Reiseveranstalters, die Reisenden seien auf einen anderen Flug umgebucht worden, eine dem beklagten Luftverkehrsunternehmen zuzurechnende vorweggenommene Weigerung zum Ausdruck kam, die Reisenden auf einem Flug zu befördern, für den sie über einen Flugschein oder eine andere bestätigte Buchung i.S.d. Fluggastrechteverordnung verfügten. Von dem Inhalt und der Eindeutigkeit der Erklärungen wird es auch abhängen, ob es vor einer endgültigen Entscheidung des Rechtsstreits einer Vorlage an den EuGH zur zutreffenden Auslegung der Fluggastrechteverordnung bedarf.

Linkhinweise:

  • Der Volltext dieser Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
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BGH PM Nr. 35 vom 17.3.2015
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