19.11.2018

Zur Bemessung des Sicherheitszuschlags bei der Versendung mehrerer fristgebundener Schriftsätze

Bei der Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes per Telefax muss der Absender die Belegung des Empfangsgeräts des Gerichts durch andere eingehende Sendungen - insbesondere auch in den Abend- und Nachtstunden - in Rechnung stellen und zusätzlich zur eigentlichen Sendedauer eine Zeitreserve ("Sicherheitszuschlag") von etwa 20 Minuten einplanen, um ggf. durch Wiederholung der Übermittlungsvorgänge einen Zugang des zu übersendenden Schriftsatzes bis zum Fristablauf zu gewährleisten.

BGH 23.10.2018, III ZB 54/18
Der Sachverhalt:

Der Kläger nimmt die Beklagten im Zusammenhang mit einer Fondsbeteiligung auf Schadensersatz in Anspruch. Gegen das klageabweisende Urteil des LG legte er rechtzeitig Berufung ein. Die antragsgemäß verlängerte Berufungsbegründungsfrist endete am 23.11.2017. Die Berufungsbegründungsschrift ging am 24.11.2017 zwischen 00:01 Uhr und 00:04 Uhr per Telefax bei dem OLG ein. Nach gerichtlichem Hinweis auf die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragte der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Er trägt vor, dass sein Prozessbevollmächtigter am 23.11.2017 ab 23:26 Uhr versucht habe, die jeweils 14-seitigen Berufungsbegründungsschriftsätze in zwei Parallelverfahren sowie in der vorliegenden Sache per Telefax abzusenden, der Telefaxanschluss des OLG jedoch zwischen 23.26 Uhr und 23:55 Uhr belegt gewesen sei. Um 23:26 Uhr und 23:34 Uhr sei mit der Übersendung der Berufungsbegründungen in den beiden Parallelverfahren begonnen worden. Um 23:42 Uhr sei versucht worden, die Berufungsbegründung in der vorliegenden Sache abzusenden. Aus den Sendeberichten habe sich mit der Bemerkung "belegt/kein Signal" ergeben, dass die Übertragungsversuche erfolglos geblieben seien. Bemühungen um eine erneute Übersendung der Berufungsbegründungsschriftsätze hätten für die beiden Parallelverfahren erst um 23:55 Uhr und 23:58 Uhr Erfolg gehabt. Der hiesige Berufungsbegründungsschriftsatz sei danach abgeschickt worden und aus diesen Gründen erst nach 00:00 Uhr beim OLG eingegangen. Hiernach treffe seinen Prozessbevollmächtigten an der Fristversäumung kein Verschulden.

Das OLG wies den Wiedereinsetzungsantrag zurück und verwarf die Berufung des Klägers als unzulässig. Die Rechtsbeschwerde hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

Die Gründe:

Die bis zum 23.11.2017 verlängerte Berufungsbegründungsfrist ist nicht gewahrt worden, weil die vollständige Berufungsbegründungsschrift nach Mitternacht und somit erst am 24.11.2017 beim OLG eingegangen ist. Zu Recht hat das OLG den Wiedereinsetzungsantrag des Klägers zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen, weil dieser ein ihm gem. § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden seines Prozessbevollmächtigten nicht ausgeräumt hat.

Nach ständiger BGH-Rechtsprechung hat ein Rechtsanwalt durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt wird und innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht. Reicht er den Schriftsatz nicht rechtzeitig bei Gericht ein, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur in Betracht, wenn der Rechtsanwalt alle erforderlichen Schritte unternommen hat, die bei einem normalen Verlauf der Dinge mit Sicherheit dazu führen würden, dass die Frist gewahrt wird. Schöpft ein Rechtsanwalt - wie hier - eine Rechtsmittelbegründungsfrist bis zum letzten Tag aus, hat er wegen des damit erfahrungsgemäß verbundenen Risikos zudem erhöhte Sorgfalt aufzuwenden, um die Einhaltung der Frist sicherzustellen.

Nutzt ein Rechtsanwalt zur Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes ein Telefaxgerät, hat er bei ordnungsgemäßer Nutzung eines funktionsfähigen Sendegeräts und der korrekten Eingabe der Empfängernummer das seinerseits Erforderliche zur Fristwahrung getan, wenn er so rechtzeitig mit der Übertragung begonnen hat, dass unter gewöhnlichen Umständen mit deren Abschluss vor 24:00 Uhr am Tage des Fristablaufs gerechnet werden konnte. Dabei hat der Absender die Belegung des Empfangsgeräts des Gerichts durch andere eingehende Sendungen - insbesondere auch in den Abend- und Nachtstunden - in Rechnung zu stellen und zusätzlich zur eigentlichen Sendedauer eine ausreichende Zeitreserve einzuplanen, um ggf. durch Wiederholung der Übermittlungsvorgänge einen Zugang des zu übersendenden Schriftsatzes bis zum Fristablauf zu gewährleisten. Dieser zeitliche "Sicherheitszuschlag" wird allgemein mit ungefähr 20 Minuten bemessen.

Diese Maßgaben hat das OLG beachtet. Den nötigen Sicherheitszuschlag von etwa 20 Minuten hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht einberechnet, so dass die Fristversäumung nicht als unverschuldet angesehen werden kann. Zutreffend hat das OLG dabei auf die Übermittlung der hiesigen Berufungsbegründung abgestellt. Mit dieser wurde erst um 23:42 Uhr, also nur 18 Minuten vor Fristablauf und somit zu spät, begonnen. Unbeschadet dessen fehlte es an einer ausreichenden Zeitreserve indes auch dann, wenn man auf den Beginn der Übersendung der Berufungsbegründungen in den drei Parallelverfahren um 23:26 Uhr abstellen wollte. Ein Sicherheitszuschlag von insgesamt lediglich 20 Minuten wäre für die Übersendung der drei Berufungsbegründungen von vornherein unzureichend gewesen.

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