16.10.2013

Zur Bemessung des Streitwerts einer wettbewerbsrechtlichen Streitigkeit in einem einstweiligen Verfügungsverfahren

In Verfahren, in denen es um die Unterlassung von Wettbewerbsverstößen geht, ist für die Schätzung des Streitwertes das Interesse maßgeblich, das der Kläger an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verstöße hat. Angaben zum Streitwert durch Parteien kommt, wenn sie nicht offensichtlich unzutreffend sind, erhebliches Gewicht zu.

OLG Celle 23.4.2013, 13 W 32/13
Der Sachverhalt:
Der Antragsteller hatte im Wege der einstweiligen Verfügung die Unterlassung einer Werbung für Teeblumen mit Lilie unter Berufung auf die Novel-Food-Verordnung begehrt. Das LG hat antragsgemäß eine einstweilige Verfügung erlassen und den Streitwert auf 2.000 € festgesetzt. Auf die hiergegen gerichtete Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers änderte das OLG den Beschluss und setzte den Streitwert auf 10.000 € fest.

Die Gründe:
Der Streitwert ist gem. § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, § 3 ZPO nach freiem Ermessen im Wege der Schätzung zu bestimmen. In Verfahren, in denen es - wie hier - um die Unterlassung von Wettbewerbsverstößen geht, ist für diese Schätzung das Interesse maßgeblich, das der Kläger an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verstöße hat.

Kriterien zur Bestimmung dieses Interesses sind vor allem die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit für den Wettbewerber im Hinblick auf den ihm drohenden Schaden (z.B. Umsatzeinbußen, Marktverwirrungs- und Rufschaden), die Unternehmensverhältnisse beim Verletzer und Verletzten (Umsätze, Größe, Wirtschaftskraft, Marktstellung und deren voraussichtliche Entwicklung), die Intensität des Wettbewerbs zwischen beiden Parteien in räumlicher, sachlicher und zeitlicher Hinsicht, wobei auch die Auswirkungen zukünftiger Verletzungshandlungen (Ausmaß, Intensität und Häufigkeit, indiziert durch die bereits begangene Verletzungshandlung, die Intensität der Wiederholungsgefahr, Verschuldensgrad, späteres Verhalten) zu berücksichtigen sind.

Zunächst hatte der Antragsteller in seiner Antragsschrift selbst einen Streitwert von 10.000 € angegeben. Zwar ist das Gericht an Angaben der Parteien zur Höhe des Streitwerts nicht gebunden. Derartigen Angaben kommt jedoch, wenn sie nicht offensichtlich unzutreffend sind, erhebliches Gewicht zu, insbesondere wenn sie im erstinstanzlichen Verfahren und damit zu einem Zeitpunkt, in dem die spätere Kostentragungspflicht noch offen ist, abgegeben werden.

Außerdem geht der Senat bei einem Wettbewerbsverfahren, das - wie vorliegend - "durchschnittlich gelagert" ist, regelmäßig davon aus, dass dann, wenn zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien nicht ausdrücklich etwas vorgetragen wird, diese ebenfalls im "normalen, durchschnittlichen Bereich" liegen und jedenfalls im Hinblick auf diesen Bemessungsfaktor keine Abweichung nach unten oder oben von dem ansonsten als angemessen empfundenen Streitwert gerechtfertigt ist. Schließlich war zu berücksichtigen, dass vorliegend der Unterlassungsanspruch auf eine Vorschrift gestützt wurde, die dazu gedacht ist, die Gesundheit der Verbraucher zu schützen. In derartigen Fällen ist in aller Regel ein zumindest nicht unerhebliches Interesse des Klägers an der Untersagung einer diesbezüglichen wettbewerbswidrigen Handlung zu erkennen.

Unter Berücksichtigung und Abwägung aller vorgenannten sowie aller weiteren Umstände des vorliegenden Falles konnte die mit der Beschwerde erstrebte Festsetzung des Wertes auf 10.000,00 € für das vorliegende einstweilige Verfügungsverfahren als angemessen und keineswegs überhöht angesehen werden.

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