04.11.2013

Zur Beschwer einer zur Unterlassung verurteilten Partei

Die Beschwer einer zur Unterlassung verurteilten Partei (hier: die ehemalige Handelsvertreterin einer bundesweit agierenden Bausparkasse) richtet sich danach, in welcher Weise sich das ausgesprochene Verbot zu ihrem Nachteil auswirkt. In diesen Fällen sind die Nachteile maßgebend, die ihr aus der Erfüllung des Unterlassungsanspruchs entstehen.

BGH 25.9.2013, VII ZB 26/11
Der Sachverhalt:
Die Beklagte hatte von 1999 bis 2007 als Handelsvertreterin für die Klägerin, einer bundesweit agierenden Bausparkasse, gearbeitet. Die Klägerin warf der Beklagten vor, Kundendaten, die dieser im Rahmen der Tätigkeit für die Klägerin bekannt geworden waren, unerlaubt für eigene geschäftliche Zwecke verwendet zu haben. Sie nahm die Beklagte deswegen auf Unterlassung und auf Erstattung vorprozessual entstandener Abmahnkosten in Anspruch.

Das LG verurteilte die Beklagte antragsgemäß zur Unterlassung. Darüber hinaus verpflichtete es die Beklagte dazu die vorprozessual entstandenen Abmahnkosten i.H.v. rund 1.691 € zu erstatten; den Gegenstandswert setzte das LG auf 50.000 € fest. Das OLG verwarf die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten als unzulässig. Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten, mit der sie die Aufhebung des Verwerfungsbeschlusses des OLG sowie die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht erstrebte, hob der BGH den Beschluss auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück.

Gründe:
Zu Unrecht hatte das OLG die Berufung der Beklagten gem. § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstands 600 € nicht übersteige.

Bei der Bestimmung des Beschwerdegegenstands gem. § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist auf das Interesse des Rechtsmittelklägers abzustellen, seine erstinstanzliche Verurteilung zu beseitigen. Die Beschwer einer zur Unterlassung verurteilten Partei richtet sich danach, in welcher Weise sich das ausgesprochene Verbot zu ihrem Nachteil auswirkt. Maßgebend sind die Nachteile, die ihr aus der Erfüllung des Unterlassungsanspruchs entstehen. Bei der Bestimmung der Beschwer des Unterlassungsschuldners ist nicht danach zu unterscheiden, ob die Parteien auch über das Bestehen einer Unterlassungspflicht streiten oder aber lediglich über eine bereits erfolgte Verletzung einer unstreitig bestehenden Unterlassungspflicht (BGH-Urt. v. 24.1.2013, Az.: I ZR 174/11- Beschwer des Unterlassungsschuldners).

Für die Beschwer des Beklagten reicht es aus, dass die angefochtene Entscheidung ihrem Inhalt nach für ihn nachteilig ist; es kommt nicht darauf an, in welcher Weise er zu dem Klagevorbringen Stellung genommen hat. Für die Frage der Beschwer i.S.d. § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist bei einer Unterlassungsverurteilung der Umfang des vom Schuldner zu erfüllenden Unterlassungsanspruchs, also die Einschränkung seiner wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit infolge der Unterlassungsverurteilung maßgebend. Dazu hatte das Berufungsgericht allerdings keine Feststellungen getroffen.

Keinen Bedenken begegnete es hier, dass das OLG die Verurteilung zur Erstattung der vorprozessual entstandenen Abmahnkosten nicht beschwererhöhend berücksichtigt hatte. Entsprechendes galt, soweit das Berufungsgericht eine Erhöhung der Beschwer wegen einer Wirkung des landgerichtlichen Urteils auf einen möglichen Schadensersatzanspruch der Klägerin verneint hatte. Das Bestehen oder Nichtbestehen eines Schadensersatzanspruchs wird durch eine Unterlassungsverurteilung nicht präjudiziert.

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