Zur Beschwerdebefugnis nach Ablehnung der Einberufung einer Gläubigerversammlung durch das Insolvenzgericht
BGH 10.3.2011, IX ZB 212/09Der weitere Beteiligte zu 2) ist Insolvenzverwalter über das Vermögen einer am vorliegenden Insolvenzverfahren beteiligten Gläubigerin (fortan: Gläubiger). Zusammen mit anderen Gläubigern, die gemeinsam das Quorum nach § 75 Abs. 1 Nr. 3 InsO erreichten, beantragte er die Einberufung einer Gläubigerversammlung mit den Tagesordnungspunkten "Anhörung des Insolvenzverwalters zu den bisherigen Ergebnissen des Insolvenzverfahrens" und "ggf. Antrag auf Bestellung eines Gläubigerausschusses".
Das AG (Insolvenzgericht) berief die Gläubigerversammlung ein mit dem Tagesordnungspunkt "Anhörung des Insolvenzverwalters" und wies die weitergehenden Anträge zurück. Die anderen Gläubiger haben diese Entscheidung hingenommen. Das LG verwarf die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 2). Seine Rechtsbeschwerde hatte vor dem BGH ebenfalls keinen Erfolg.
Die Gründe:
Das LG hat die sofortige Beschwerde des Gläubigers mit Recht als unzulässig verworfen.
Zutreffend hat das LG die Beschwerdeberechtigung des Beschwerdeführers an § 75 Abs. 3 InsO in unmittelbarer Anwendung der Vorschrift gemessen. Der BGH hat sich bislang noch nicht dazu geäußert, ob die Beschwerdebefugnis aus § 75 Abs. 3 InsO an das Antragsrecht aus § 75 Abs. 1 InsO anschließt oder jedem Gläubiger, der den Antrag unterstützt hat, eingeräumt ist. Entschieden hat er bislang allein, dass jedenfalls ein Antragsteller, der ein Antragsrecht nach § 75 Abs. 1 InsO behauptet, die sein Antragsrecht verneinende Entscheidung mit der Beschwerde nach § 75 Abs. 3 InsO überprüfen lassen kann. Damit ist jedoch nur gesagt, dass eine Partei, die ihr Antrags- oder Beschwerderecht behauptet, in dem Verfahren über diese Fragen als beschwerdebefugt behandelt wird.
Nach Auffassung des Senats strahlt die Antragsbefugnis auf die Beschwerdebefugnis aus. Nach § 75 Abs. 3 InsO beschwerdebefugt ist deshalb nur der nach § 75 Abs. 1 InsO berechtigte Antragsteller, bei Gläubigern mithin nur die Antragsteller, die allein oder gemeinsam mit anderen das Quorum nach § 75 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 InsO erfüllen. Der Gesetzgeber hat aus Gründen des Verfahrensfortgangs und der Verfahrensökonomie nicht jedem Gläubiger ein Antragsrecht eingeräumt. Dadurch wird sichergestellt, dass nicht einzelne Gläubiger das Verfahren blockieren können, sich vielmehr Gläubiger, deren Forderungen zusammen einiges Gewicht haben, untereinander abstimmen oder sich unterstützen müssen. Die Gefahr der Verfahrensverzögerung durch einzelne Kleingläubiger besteht im Beschwerdeverfahren fort.
Im Streitfall haben alle anderen antragstellenden Gläubiger die Entscheidung des Insolvenzgerichts hingenommen. Sind jedoch nicht mehr alle das Quorum nach § 75 Abs. 1 Nr. 3 und 4 InsO bildenden Gläubiger bereit, nach einer ablehnenden Entscheidung des Insolvenzgerichts ihr Anliegen mittels sofortiger Beschwerde weiterzuverfolgen, besteht nicht mehr die Sicherheit, dass das Anliegen der beschwerdeführenden Gläubiger gewichtig genug ist, um die Einberufung einer Gläubigerversammlung zu rechtfertigen.
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