14.09.2020

Zur Bezeichnung "Teran" für kroatische Weine

Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/1353, die vorsieht, dass Etiketten in Kroatien erzeugter Weine unter strengen Voraussetzungen die Bezeichnung "Teran" als Keltertraubensorte tragen dürfen, wird nicht für nichtig erklärt.

EuGH v. 9.9.2020 - T-626/17
Der Sachverhalt:
Die Klage betrifft die sowohl in Slowenien als auch in Kroatien für Wein verwendete Bezeichnung "Teran". Seit dem Beitritt Sloweniens zur EU durfte dieser Name auf den Etiketten bestimmter slowenischer Weine stehen. Es handelte sich zunächst um einen ergänzenden traditionellen Begriff für Wein aus der Region Karst als "Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete". Später wurde die Bezeichnung als geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.) anerkannt.

Da der Name der Keltertraubensorte "Teran" auch in Kroatien verwendet wird, äußerte Kroatien vor seinem Beitritt zur Union die Befürchtung, dass es diesen Namen wegen des der slowenischen Bezeichnung bereits gewährten Schutzes nach seinem Beitritt womöglich nicht mehr für die Etikettierung seiner Weine verwenden dürfe. Nach dem Beitritt versuchte die EU-Kommission sodann erfolglos, eine Verhandlungslösung zwischen Kroatien und Slowenien herbeizuführen. Schließlich machte die Kommission fast vier Jahre nach dem Beitritt Kroatiens zur EU von ihrer Befugnis Gebrauch, eine Ausnahme für die Etikettierung zu erlassen, damit die g.U. und die Praktiken auf dem Gebiet der Etikettierung friedlich nebeneinander bestehen können, sobald eine g.U. eingetragen oder anwendbar ist.

Daher erließ sie die angefochtene Verordnung, um den Namen "Teran" in das Verzeichnis der aus einer g.U. oder geografischen Angabe bestehenden oder eine solche enthaltenden Namen von Keltertraubensorten, die ausnahmsweise in der Etikettierung der Weine verwendet werden durften, in Anhang XV der Verordnung Nr. 607/2009 aufzunehmen. Die Kommission erließ die angefochtene Verordnung rückwirkend auf den Zeitpunkt des Beitritts Kroatiens zur Union am 1.7.2013. Außerdem geht aus der angefochtenen Verordnung hervor, dass Etiketten in Kroatien erzeugter Weine die Bezeichnung "Teran" als Keltertraubensorte tragen dürfen, allerdings nur für die Ursprungsbezeichnung "Hrvatska Istra" und sofern "Hrvatska Istra" und "Teran" im selben Blickfeld erscheinen und für den Namen "Teran" eine kleinere Schriftgröße verwendet wird als für "Hrvatska Istra". Nach Art. 2 der angefochtenen Verordnung dürfen kroatische Weine mit der kroatischen g.U. "Hrvatska Istra", die vor dem Inkrafttreten der angefochtenen Verordnung erzeugt wurden, bis zur Erschöpfung der Bestände in Verkehr gebracht werden.

In Anbetracht der Rückwirkung der angefochtenen Verordnung rügte Slowenien mit seiner Klage u.a. einen Verstoß gegen Art. 100 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1308/2013 als Rechtsgrundlage der angefochtenen Verordnung sowie einen Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes.

Das EuG wies die Klage ab. Gegen die Entscheidung kann innerhalb von zwei Monaten und zehn Tagen nach ihrer Zustellung ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel beim EuGH eingelegt werden.

Die Gründe:
Die Kommission hat Art. 100 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1308/2013 tatsächlich rückwirkend angewandt, was vom Gesetzgeber nicht vorgesehen war. Gleichwohl war zu prüfen, ob die angefochtene Verordnung aufgrund dieser rückwirkenden Anwendung einen wesentlichen Mangel aufweist. Insoweit ist festzuhalten, dass die Kommission für den Zeitraum vom 1.7.2013 bis zum 1.1.2014 keinen Gebrauch von einer neuen Ermächtigung gemacht hat. Art. 100 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1308/2013 schließt nämlich unmittelbar an eine ähnliche Bestimmung der Verordnung Nr. 1234/2007 an, die zum Zeitpunkt des Beitritts Kroatiens zur Union in Kraft und anwendbar war.

Die Bestimmung, die die Rechtsgrundlage für einen Rechtsakt bildet und das Unionsorgan zu dessen Erlass ermächtigt, muss in Kraft sein, wenn der Rechtsakt ergeht. Damit war die einzige Rechtsgrundlage, auf die sich die Kommission beim Erlass der angefochtenen Verordnung stützen konnte, Art. 100 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1308/2013. Außerdem sahen die fraglichen Bestimmungen der Verordnungen Nrn. 1234/2007 und 1308/2013 keine zeitliche Beschränkung für das Handeln der Kommission vor. Die Kommission konnte die angefochtene Verordnung nicht vor dem Beitritt Kroatiens zur Union erlassen konnte, da sie bis dahin keine örtliche Zuständigkeit besaß. Insoweit hat die Kommission also im Einklang mit der Systematik und dem Wortlaut der in Rede stehenden Bestimmungen gehandelt.

Der Grundsatz der Rechtssicherheit steht einer Rückwirkung von Rechtsakten der Union entgegen, es sei denn, das mit dem angefochtenen Rechtsakt verfolgte Ziel erfordert eine solche Rückwirkung und das berechtigte Vertrauen der Betroffenen wurde gebührend beachtet. Die angefochtene Verordnung diente dazu, die am 30.6.2013 in Kroatien geltenden gesetzlichen Etikettierungspraktiken zu schützen und den Konflikt zwischen ihnen und dem Schutz der slowenischen g.U. "Teran" zu lösen. Mit der angefochtenen Verordnung wurde daher ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel verfolgt. Dieses erforderte es, der Verordnung Rückwirkung zu verleihen. Die Kommission konnte die angefochtene Verordnung nämlich nicht vor dem Zeitpunkt des Beitritts Kroatiens zur EU erlassen und musste auf diesen Zeitpunkt abstellen, um das Vorliegen besonderer Etikettierungspraktiken zu beurteilen. Im Übrigen war sie angesichts der Sensibilität der Frage berechtigt, eine Verhandlungslösung zwischen den beiden Staaten zu suchen. Eine solche Rückwirkung war wegen der notwendigen Kontinuität der gesetzlichen Etikettierungspraktiken geboten.

Schließlich war zu prüfen, ob die Kommission bei den slowenischen Weinerzeugern begründete Erwartungen geweckt hat, dass Kroatien hinsichtlich der Angabe des Namens "Teran" auf dem Etikett der in seinem Hoheitsgebiet erzeugten Weine keine rückwirkende Ausnahme gewährt würde. Es kann insofern nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Kommission präzise, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Zusicherungen gemacht hat. Die Rückwirkung der angefochtenen Verordnung war in Anbetracht der Umstände des vorliegenden Falles geboten. Slowenien hat insoweit nicht dargetan, dass der Umfang und die Modalitäten der Rückwirkung der angefochtenen Verordnung das berechtigte Vertrauen der slowenischen Weinerzeuger verletzen.
EuGH PM Nr. 103 vom 10.9.2020
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