Zur Bindungswirkung der Entscheidung über einen Antrag auf Überprüfung eines Zwischenentscheids nach § 1040 Abs.3 ZPO
BGH 21.4.2016, I ZB 7/15Die Schiedsklägerin hatte im Jahr 2009 von der Schiedsbeklagten eine Transformatorenprüfanlage gekauft. Der Liefervertrag enthielt eine Schiedsvereinbarung nach der Schiedsordnung der Internationalen Handelskammer (ICC). Nach Lieferung und Einsatz der Anlage kam es bei der Schiedsklägerin zu einem Brand, aufgrund dessen sie Versicherungsleistungen erhielt. Sie nahm daraufhin die Schiedsbeklagte wegen Mangels der gelieferten Anlage im Wege der Schiedsklage auf Schadensersatz in Anspruch und legte Erklärungen ihrer Versicherer vor, die kraft Gesetzes auf die Versicherungen übergegangenen Ansprüche seien an die Schiedsklägerin zurückabgetreten worden.
Die Schiedsbeklagte rügte die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts und machte geltend, die Ansprüche seien nur zum Schein an die Schiedsklägerin zurückabgetreten worden, um die ordentliche Gerichtsbarkeit zu umgehen. Das Schiedsgericht stellte seine Zuständigkeit durch Zwischenentscheid fest. Den Antrag der Schiedsbeklagten auf Aufhebung des Zwischenentscheids hat das OLG zurückgewiesen.
Nach Verurteilung zum Schadensersatz hat die Schiedsbeklagte beantragt, den Endschiedsspruch des Schiedsgerichts aufzuheben und festzustellen, dass dieser unwirksam sei, während die Schiedsklägerin dessen Vollstreckbarerklärung begehrte. Das OLG gab dem Antrag der Schiedsklägerin statt. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgte die Schiedsbeklagte ihren Antrag weiter. Der BGH wies die Rechtsbeschwerde zurück.
Die Gründe:
Die Schiedsbeklagte war der Ansicht, der Schiedsspruch sei gem. § 1059 Abs.2 Nr.1c ZPO aufzuheben, weil er eine Streitigkeit betreffe, die in der Schiedsabrede nicht erwähnt sei oder nicht unter die Bestimmungen der Schiedsklausel falle. Das Schiedsgericht habe sich zu Unrecht die Kompetenz angemaßt, über die von der Schiedsklägerin eingeklagten Schadensersatzansprüche auch in dem Umfang zu entscheiden, in dem diese Ansprüche nach Erhalt der Versicherungsleistungen gem. § 86 Abs.1 VVG auf die Versicherer übergegangen seien. Damit konnte die Rechtsbeschwerde allerdings keinen Erfolg haben, denn wenn das OLG einen Antrag nach § 1040 Abs.3 S.2 ZPO auf Aufhebung des Zwischenentscheids, mit dem das Schiedsgericht seine Zuständigkeit bejaht hat, zurückgewiesen hat, ist diese Entscheidung für ein nachfolgendes Verfahren auf Aufhebung (§ 1059 ZPO) oder Vollstreckbarerklärung (§ 1060 ZPO) des Schiedsspruchs bindend.
Hat das Schiedsgericht seine Zuständigkeit durch Zwischen-entscheid bejaht, kann jede Partei nach § 1040 Abs.3 S.2 ZPO innerhalb eines Monats nach schriftlicher Mitteilung des Entscheids eine gerichtliche Entscheidung beantragen. Wird ein solcher Antrag gestellt, entscheidet darüber nach § 1062 Abs.1 Nr.2 Fall 2 ZPO das OLG. Hat das OLG den Antrag zurückgewiesen, kann die Zuständigkeit des Schiedsgerichts im Aufhebungs- oder Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht nochmals zur Prüfung gestellt werden. Das widerspräche dem Ziel der gesetzlichen Regelung, die Frage der Zuständigkeit frühzeitig und abschließend im Zwischenverfahren zu klären. Danach steht aufgrund der den Antrag auf Aufhebung des Zwischenentscheids zurückweisenden Entscheidung des OLG mit bindender Wirkung fest, dass das Schiedsgericht zur Entscheidung über sämtliche eingeklagte Schadensersatzansprüche zuständig war.
Auch mit den Rügen, das schiedsrichterliche Verfahren habe einer zulässigen Vereinbarung der Parteien nicht entsprochen und dies habe sich auf den Schiedsspruch ausgewirkt, sowie die Vollstreckung des Schiedsspruchs führe zu einem der öffentlichen Ordnung widersprechenden Ergebnis hat die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg. Denn das Schiedsgericht hatte den Schiedsspruch sowohl den Fristen der ICC- Schiedsordnung gemäß erlassen als auch rechtliches Gehör in ausreichendem Maße gewährt.
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