11.11.2014

Zur deliktischen Haftung durch unterlassene Aufklärung bei Ankauf eines Zeichnungsscheins

Eine Garantenstellung des Schädigers, die es rechtfertigt, das Unterlassen der Erfolgsabwendung dem Herbeiführen des Erfolgs gleichzustellen, ist nach den Umständen des konkreten Einzelfalles auf der Grundlage einer Abwägung der Interessenlage und der Bestimmung des konkreten Verantwortungsbereichs der Beteiligten zu bestimmen. Dies gilt in besonderem Maße, wenn die Garantenstellung aus einer rechtlichen Sonderbeziehung hergeleitet werden soll.

BGH 14.10.2014, VI ZR 466/13
Der Sachverhalt:
Die Beklagte ist eine AG nach türkischem Recht, die 1998 gegründet wurde. Im Oktober 1999 hatte der Kläger gegen Zahlung von 31.050 DM in bar einen Zeichnungsschein erworben, für den er in der Folge Aktien der Beklagten erhielt. Ende Dezember 2009 kündigte er die Geldanlage und forderte von der Beklagten die Rückzahlung des angelegten Betrages. Sein Begehren blieb jedoch erfolglos.

Der Kläger behauptete, bei Zeichnung der Anlage habe der Zeuge S. ihm gegenüber erklärt, dass er sein Geld auf Anforderung binnen einer Frist von drei Monaten jederzeit zurückerhalten werde. Darüber, dass es sich um eine Unternehmensbeteiligung handle, bei der durch die Verwirklichung unternehmerischer Risiken das angelegte Kapital auch verloren gehen könne, habe ihn der Zeuge S. nicht aufgeklärt. Die von ihm erworbenen Anteile seien wertlos, da von Anfang an de facto kein offener Markt bestanden habe und sich eine Rückkaufverpflichtung der Beklagten weder aus dem deutschen noch aus dem türkischen Aktienrecht ergebe.

Der Kläger nahm die Beklagte hinsichtlich deliktischer Schadensersatzansprüche in Anspruch, da sie für die falschen und unzureichenden Erklärungen des Zeugen S. hafte. LG und OLG verurteilten die Beklagte zur Zahlung Zug-um-Zug gegen Rückgabe der Anteilsscheine an der Beklagten. Auf die Revision der Beklagten hob der BGH das Berufungsurteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück.

Gründe:
Mit Recht rügte die Revision durchgreifende Rechtsfehler hinsichtlich der dem Berufungsurteil zugrunde liegenden Feststellungen. Durchgreifende Bedenken bestanden insbesondere gegen die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts, die Beklagte sei aufgrund einer Garantenstellung gegenüber dem Kläger zur Aufklärung verpflichtet gewesen. Sie hafte wegen Verletzung einer Aufklärungspflicht aus einem vorvertraglichen Vertrauensverhältnis auf Schadensersatz wegen Betrugs.

Eine Garantenstellung des Schädigers, die es rechtfertigt, das Unterlassen der Erfolgsabwendung dem Herbeiführen des Erfolgs gleichzustellen, ist nach den Umständen des konkreten Einzelfalles auf der Grundlage einer Abwägung der Interessenlage und der Bestimmung des konkreten Verantwortungsbereichs der Beteiligten zu bestimmen. Dies gilt in besonderem Maße, wenn die Garantenstellung aus einer rechtlichen Sonderbeziehung hergeleitet werden soll. Eine sittliche Pflicht oder die bloße Möglichkeit, den Erfolg zu verhindern, genügen nämlich nicht.

Infolgedessen konnte - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes - nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte aufgrund eines vorvertraglichen Vertrauensverhältnisses deliktsrechtlich verpflichtet gewesen sei, den Kläger vor Erwerb der Aktien darüber aufzuklären, dass die Papiere nicht jederzeit gegen Rückzahlung des Kapitals von ihr zurückgenommen würden. Eine Garantenstellung der Beklagten, die sie verpflichtet hätte, den Kläger in der vom OLG angenommenen Weise aufzuklären, war nach den Umständen des Streitfalls nicht gegeben. Der bloße Ankauf eines Zeichnungsscheins, der zur Übernahme von Aktien der Beklagten durch den Kläger berechtigte, vermochte ein besonderes Vertrauensverhältnis zur Beklagten, aufgrund dessen diese deliktsrechtlich gehalten gewesen wäre, dem Kläger eine besondere Aufklärung über die Risiken der Anlage zu erteilen, nicht zu begründen.

Eine Aufklärungspflicht der Beklagten ließ sich auch nicht daraus herleiten, dass der Vorstandsvorsitzende der Beklagten in einem Rundschreiben vor dem Jahr 1999 betont habe, dass man selbstverständlich "sofort zahlen" werde. Die in § 31 BGB normierte haftungsrechtliche Zurechnung knüpft an die Fähigkeit des Organs an, für die juristische Person zu handeln. Die Einstandspflicht der juristischen Person setzt deshalb voraus, dass das Organ in dem ihm zugewiesenen Wirkungskreis auftrat. Für ein zum Schadensersatz verpflichtendes Verhalten des Vorstandsvorsitzenden müsste die Beklagte nur insoweit einstehen, als dieser als ihr Organ gehandelt hatte. Das konnte nur in der Zeit nach ihrer Gründung der Fall gewesen sein. Da die Beklagte aber erst im Jahr 1998 gegründet worden war, konnte sie nicht für den Inhalt eines zeitlich davor veröffentlichten Schreibens haften.

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