03.06.2014

Zur Einbeziehung der betrieblichen Altersversorgung in den Versorgungsausgleich beim Statuswechsel zwischen Unternehmer- und Arbeitnehmereigenschaft

Bei einem Statuswechsel zwischen Unternehmereigenschaft und Arbeitnehmereigenschaft richtet sich die Einbeziehung der betrieblichen Altersversorgung in den Versorgungsausgleich danach, inwieweit die versprochene Versorgung zeitanteilig auf die Tätigkeit als Arbeitnehmer entfällt. Mit dem Wechsel in die Arbeitnehmereigenschaft beginnen die Unverfallbarkeitsfristen nach dem Betriebsrentengesetz zu laufen.

BGH 16.1.2014, XII ZB 455/13
Der Sachverhalt:
Auf den im Februar 2012 zugestellten Antrag schied das AG - Familiengericht - die im September 2002 geschlossene Ehe der Antragstellerin (Ehefrau) und des Antragsgegners (Ehemann) und regelte den Versorgungsausgleich. Während der Ehezeit hatten beide Ehegatten Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, darüber hinaus der Ehemann Anrechte aus einer Pensionskassenversicherung und die Ehefrau Anrechte aus einer privaten Lebensversicherung. Das AG teilte die in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie die vom Ehemann in der Pensionskassenversicherung erworbenen Anrechte jeweils intern und ordnete hinsichtlich des von der Ehefrau aus einer privaten Lebensversicherung erworbenen Anrechts an, dass der Ausgleich wegen Geringfügigkeit unterbleibe.

Darüber hinaus erteilte die E-GmbH dem Ehemann eine Versorgungszusage, durch die ihm mit Vollendung des 65. Lebensjahres eine Altersversorgung durch Zahlung von fünf Jahresraten zu je 100.036 € zugesagt wurde. Der E-GmbH steht es frei, die Altersversorgung auch in drei Jahresraten zu je 157.645 € oder in einem Einmalbetrag von 446.671 € oder stattdessen teilweise oder ganz in Form einer lebenslangen Rente i.H.v. mtl. 2.556 € mit Anwartschaft auf eine Hinterbliebenenversorgung oder i.H.v. mtl. 3.125 € ohne Anwartschaft auf eine Hinterbliebenenversorgung zu erbringen. Ferner wurde eine Invalidenversorgung von mtl. 2.556 € zugesagt.

Der Ehemann hält einen Geschäftsanteil von 20 Prozent an der E-GmbH und war im Zeitpunkt der Versorgungszusage im November 2006 gemeinsam mit seinem Vater und seinem Bruder, die Geschäftsanteile von 50,004 Prozent und ebenfalls 20 Prozent halten, zur gemeinsamen Geschäftsführung berufen. Im Juni 2011 schied der Vater des Ehemanns als Geschäftsführer aus, behielt jedoch seinen Geschäftsanteil.

Das AG überging dieses Anrecht bei seiner Entscheidung. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Ehefrau, mit der sie die Einbeziehung dieses Anrechts in den Versorgungsausgleich verfolgte, hatte vor dem OLG ebenso wenig Erfolg wie die vorliegende Rechtsbeschwerde vor dem BGH.

Die Gründe:
Das OLG hat zu Recht angenommen, dass das bei der E-GmbH bestehende Anrecht, soweit es auf eine Altersversorgung zielt, nicht auf eine Rente, sondern auf eine Kapitalleistung gerichtet ist. Daran ändert nichts, dass der Versorgungsträger sich vorbehalten hat, die Leistung nach seiner Wahl teilweise oder ganz in Form einer lebenslangen Rente zu erbringen, weil er davon bislang keinen Gebrauch gemacht hat.

Ebenso zutreffend ist das OLG davon ausgegangen, dass der Ehemann im Zeitpunkt der Versorgungszusage im November 2006 nicht zum Kreis der Versorgungsberechtigten gehörte, die unter das BetrAVG fallen. Zwar ist die betriebliche Altersversorgung nicht nur auf den Kreis der Arbeitnehmer beschränkt, für die die Bestimmungen des BetrAVG in erster Linie gelten (§ 17 Abs. 1 S. 1 BetrAVG). Vielmehr gelten nach Satz 2 dieser Vorschrift die §§ 1 bis 16 BetrAVG entsprechend auch für andere Personen, wenn ihnen Versorgungsleistungen aus Anlass ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen zugesagt worden sind. Nach der Rechtsprechung des BGH ist die ihrem Wortlaut nach zu weit reichende Bestimmung des § 17 Abs. 1 S. 2 BetrAVG einschränkend dahin auszulegen, dass die Geltung der genannten Vorschriften auf Personen begrenzt bleibt, deren Lage im Falle einer Pensionsvereinbarung mit der eines Arbeitnehmers annähernd vergleichbar ist.

Zwar fallen Organpersonen rechtsfähiger Gesellschaften nicht ohne weiteres aus dem Geltungsbereich des BetrAVG heraus. Das Gesetz ist aber nicht anzuwenden auf Gesellschafter-Geschäftsführer, die allein oder zusammen mit anderen Gesellschafter-Geschäftsführern eine Beteiligungsmehrheit halten und nach der Verkehrsanschauung ihr eigenes Unternehmen leiten. So liegt der Fall hier. Der Ehemann war mit einem nicht ganz unbedeutenden Geschäftsanteil von 20 Prozent sowohl gemeinsam mit seinem Vater und seinem Bruder zur Geschäftsführung berufen als auch mit diesen gemeinsam fähig, die für Gesellschafterbeschlüsse erforderliche Stimmenmehrheit von 75 Prozent nach Geschäftsanteilen zu bilden, ohne dass einer von ihnen allein eine Stimmenmehrheitsbeteiligung innehatte. Damit hat das OLG den Ehemann zu Recht als Mitunternehmer behandelt, der nicht dem Schutz des BetrAVG unterfällt.

Etwas anderes folgt auch nicht aus der späteren Entwicklung. Zwar ist der Vater des Ehemanns, der nach wie vor 50,004 Prozent Geschäftsanteil hält, im Juni 2011 als Geschäftsführer ausgeschieden, mit der Folge, dass der Ehemann seither mit keinem anderen Geschäftsführer mehr eine Stimmenmehrheit in der Gesellschafterversammlung hat. Eine Zurechnung von Geschäftsanteilen, die von nicht geschäftsführenden Familienangehörigen gehalten werden, kommt nicht in Betracht. Der Ehemann ist daher seit dem Ausscheiden seines Vaters aus der Geschäftsführung nicht mehr als Mitunternehmer, sondern als Beschäftigter mit gleichzeitiger Kapitalanlage einzustufen und unterfällt deshalb seither dem persönlichen Anwendungsbereich des BetrAVG.

Bei einem Statuswechsel zwischen Unternehmereigenschaft und Arbeitnehmereigenschaft richtet sich der Insolvenzschutz des BetrAVG nach ständiger Rechtsprechung des BGH danach, inwieweit die versprochene Versorgung zeitanteilig auf die Gesamttätigkeit als - oder wie ein - Arbeitnehmer entfällt. In gleichem Maße zeitanteilig unterfällt das Versorgungsanrecht auch dem Versorgungsausgleich. Allerdings hat der Ehemann deshalb kein auszugleichendes Anrecht bei der E-GmbH erworben, weil die Versorgungszusage im Zeitpunkt des Ehezeitendes noch nicht unverfallbar war. Mit dem Eintritt in die Arbeitnehmereigenschaft im Juni 2011 begann die Unverfallbarkeitsfrist nach dem BetrAVG zu laufen. Diese beträgt fünf Jahre (§ 1b Abs. 1 S. 1 BetrAVG) und war zum Ehezeitende am 31.1.2012 noch nicht abgelaufen. Auch war Unverfallbarkeit nicht aufgrund in der Versorgungszusage enthaltener Bestimmungen eingetreten.

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