Zur Einordnung einer Marke als beschreibende Angabe oder Abkürzung
BGH 22.5.2014, I ZB 64/13Die Anmelderin beantragte beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) die Eintragung der Wortmarke "ECR-Award" für die folgenden Dienstleistungen der Klasse 41:
Organisation und Durchführung von Preisverleihungen für Managementleistungen, insbesondere im Bereich Efficient Consumer Response, die intelligente Kooperation zum Nutzen der Konsumenten.
Die Markenstelle des DPMA wies die Anmeldung wegen Fehlens der Unterscheidungskraft zurück. Das BPatG wies die dagegen gerichtete Beschwerde zurück. Auf die Rechtsbeschwerde der Markenanmelderin hob der BGH das Urteil auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das BPatG zurück.
Die Gründe:
Die Beurteilung des BPatG, dass hinsichtlich der angemeldeten Wortmarke "ECR-Award" das Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG gegeben sei, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Das BPatG hat das Eintragungshindernis des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft bejaht, weil es sich bei dem Zeichen um eine beschreibende Angabe handele. Die Abkürzung "ECR" stehe nicht nur für "Efficient Consumer Response", sondern auch für andere Begriffe, etwa "Earth Centered Rotation", "Electro Coat Replacement" oder "Electronic Cash Register". Welche konkrete Bedeutung der Begriff "ECR" tatsächlich habe, lasse sich ohne Berücksichtigung der Dienstleistungen, die die streitgegenständliche Anmeldung beanspruche, kaum ergründen. Im konkreten Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen werde der angesprochene Verkehr auch ohne eine analysierende Betrachtungsweise die angemeldete Marke in dem von dem DPMA angenommenen Sinn deuten und in der darin enthaltenen Abkürzung "ECR" einen Hinweis auf die prämierte Leistung sehen. Das angesprochene Publikum werde aufgrund der Vielzahl der Bedeutungen der Abkürzung "ECR" nicht zwingend die optimierte Lagerlogistik als Thema erkennen; es werde den Begriff als Hinweis auf einen "thematisch bestimmten" Preis auffassen.
Diesen Ausführungen kann nicht zugestimmt werden. Aus ihnen ergibt sich nicht, dass der angesprochene Verkehr "ECR-Award" ohne Unklarheiten als gebräuchliche Abkürzung für "Efficient-Consumer-Response-Award" erkennt. Vielmehr ist der Verkehr ohne Berücksichtigung der im Verzeichnis angegebenen Dienstleistungen nicht in der Lage, "ECR" als Abkürzung für "Efficient Consumer Response" zu begreifen. Zu dem gegenteiligen Ergebnis ist das BPatG nur dadurch gelangt, dass es rechtsfehlerhaft zur Ermittlung des Verkehrsverständnisses den Inhalt des Dienstleistungsverzeichnisses herangezogen hat. Das Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen ist dem die Marke wahrnehmenden Verkehr jedoch nicht bekannt. Nur dessen Verständnis anhand der Marke selbst und der mit ihr gekennzeichneten Dienstleistungen ist maßgebend für die Frage, ob eine Marke als beschreibende Angabe oder Ab-kürzung verstanden werden kann. Ohne Kenntnis des Inhalts des Dienstleistungsverzeichnisses kann der Verkehr der angemeldeten Marke keine bestimmte, ohne weiteres beschreibende Bedeutung beilegen.
Dies gilt selbst dann, wenn das Zeichen im Zusammenhang mit einer Preisverleihung im Bereich "Efficient Consumer Response" benutzt wird, weil sich auch dann kein die Dienstleistungen glatt beschreibender Begriff ergibt. Wie aus den Ausführungen des DPMA folgt, auf die das BPatG verwiesen hat, ist dieser Begriff nicht einfach durch Übersetzung der englischen Wörter zu ermitteln. Das DPMA hat vielmehr angenommen, die Wortfolge bezeichne eine Initiative zur Zusammenarbeit zwischen Herstellern und Händlern, die auf Kostenreduktion und bessere Befriedigung von Konsumentenbedürfnissen abzielt. Dagegen ist das BPatG davon ausgegangen, "Efficient Consumer Response" beschreibe ein Konzept zur optimierten Lagerlogistik, ohne dass deutlich wird, wie das BPatG zu diesem Verkehrsverständnis gelangt ist.
Da nach den bisherigen Feststellungen des BPatG nicht davon ausgegangen werden kann, dass es sich bei der angemeldeten Wort marke "ECR-Award" um eine beschreibende Angabe handelt, konnte die angefochtene Entscheidung auch nicht mit der nicht näher begründeten Auffassung des BPatG aufrechterhalten werden, dass hinsichtlich der angemeldeten Dienstleistungen ein Freihaltebedürfnis i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG besteht.
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