Zur Einräumung eines Leibgedings durch eine GbR
KG Berlin 23.9.2014, 1 W 283/14In notarieller Urkunde vom 17.9.2013 ließ der inzwischen im Februar 2014 verstorbene eingetragene Eigentümer eines mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks dieses an die Beteiligte zu 2), eine aus seinen Söhnen als Gesellschafter bestehende GbR, auf. In der Urkunde vereinbarten die Vertragsbeteiligten, dass die Beteiligte zu 2) an den Übergeber und seine Ehefrau, die Beteiligte zu 1), auf deren Lebenszeit ein Leibgeding zu erbringen habe, bestehend aus einem Wohnrecht an zwei Wohnungen sowie einem mtl. Unterhaltsbeitrag. Die Beteiligten bewilligten die Eintragung der Wohnrechte und der Reallast (Geldrente) im Grundbuch unter Zusammenfassung zu einem Leibgeding mit dem Zusatz, dass zur Löschung der Nachweis des Todes des Letztversterbenden genügt.
Unter dem 18.11.2013 stellte der Notar die verbundenen Anträge, das Recht in Abt. III lfd. Nr. 13 zu löschen, die Eigentumsumschreibung auf die Beteiligte zu 2) vorzunehmen und die eingeräumten Rechte als Leibgeding einzutragen. Der Notar legte eine Kopie des Gesellschaftsvertrages der Beteiligten zu 2) vor und trug vor, die Übertragung des Grundstücks diene ausschließlich der familiären Verwertung. Der Vertragsgegenstand sei mit einem Mehrfamilienhaus bebaut. Hieraus würden Mieteinnahmen erzielt, aus denen die Zahlung der vereinbarten Rente sichergestellt sei. Die Übertragung der GbR-Anteile auf Dritte und eine Kündigung des Gesellschaftsvertrages seien nach dem Vertrag ausgeschlossen, solange die Verpflichtung zur Leistung der Geldrente besteht. Der Notar stellte außerdem klar, dass die vereinbarten wiederkehrenden Leistungen auf die Lebenszeit der Berechtigten beschränkt seien.
Das Grundbuchamt wies die Anträge mit Beschluss vom 16.5.2014 insgesamt zurück und führte zur Begründung aus, der Leibgedingsvertrag sei nicht wirksam, weil es an besonderen persönlichen Beziehungen zwischen Berechtigtem und Verpflichtetem fehle. Die Beteiligte zu 2) als GbR sei keine Person, zu der im Sinne eines Versorgungsvertrages persönliche Beziehungen bestehen könnten. Aus dem Umstand, dass die Gesellschafter der Beteiligten zu 2) die Söhne der Berechtigten sind, ergebe sich nichts anderes.
Das KG gab der hiergegen gerichteten Beschwerde statt und wies das Grundbuchamt an, den gestellten Anträgen zu entsprechen.
Die Gründe:
Für jeden der gestellten Anträge liegen die Voraussetzungen für dessen Vollziehung vor. Auch die Wohnrechte und die Reallast, deren Bewilligung durch die notarielle Urkunde nachgewiesen ist, sind auf den Antrag der Beteiligten in der Form des § 49 GBO als Leibgeding einzutragen.
Der Begriff des Leibgedings (oder Altenteils) ist im Gesetz nicht definiert, wird jedoch von verschiedenen Vorschriften (Art. 96 EGBGB, § 850b ZPO, § 9 EGZVG, § 49 GBO) vorausgesetzt und verwendet. Alle diese Vorschriften beziehen sich auf ein aus dem bäuerlichen Wirtschaftsleben hervorgegangenes Rechtsgebilde, dessen Grundzug in einem Nachrücken der folgenden Generation in eine die Existenz wenigstens teilweise begründende Wirtschaftseinheit unter Abwägung der Interessen des abziehenden Leibgedingsberechtigten und des nachrückenden Angehörigen der nächsten Generation besteht. Leibeding ist dabei der Inbegriff von dinglich gesicherten Nutzungen und Leistungen, die aus und auf einem Grundstück zu gewähren sind und der Versorgung des Berechtigten dienen sollen.
Die Rechtsprechung hat Kriterien entwickelt, mit denen belegt werden kann, dass die betroffenen Rechte aus einer sozialen Motivation eingeräumt werden, die das sonst übliche synallagmatische Verhältnis von Leistung und Gegenleistung in den Hintergrund treten lässt. Insbes. die Beziehungen, in denen der Berechtigte zu der das Recht einräumenden Person oder zu dem mit dem Recht belasteten Grundstück steht oder gestanden hat (z.B. Familienzugehörigkeit, langjährige Dienstleistungen) können wesentliche Anhaltspunkte für die soziale Zweckbestimmung sein.
Vorliegend sind die Gesellschafter der Beteiligten zu 2) die Söhne des eingetragenen Eigentümers und der Beteiligten zu 1). In dieser Eigenschaft stehen sie den im Vertrag vorgesehenen Berechtigten so nahe, dass bei einem Vertragsschluss unmittelbar mit ihnen an der sozialen Motivation der Einräumung von Wohnrechten und Reallast kein Zweifel bestehen könnte. Diese soziale Motivation für die Einräumung der Rechte ist berücksichtigungsfähig, auch wenn die Rechte nicht von den Gesellschaftern, sondern von der Beteiligten zu 2) als eigenständiger Rechtspersönlichkeit gewährt werden. Denn die Willensbildung für die Beteiligte zu 2) erfolgt durch deren Gesellschafter.
Der Umstand, dass die Zusammensetzung der Gesellschafter sich zukünftig (nach einer jederzeit möglichen Änderung des Gesellschaftsvertrages) ändern könnte, erfordert keine andere Beurteilung. Maßgeblich ist (allenfalls), aus welchen Gründen das Leibgeding zum Zeitpunkt seiner Begründung eingetragen werden sollte, nicht hingegen, ob die Motivation von zukünftigen Verpflichteten weiterhin verfolgt werden wird. Insoweit unterscheidet sich die Situation nicht von derjenigen, in der das Grundstück mit der Belastung an einen Dritten weitergegeben wird, der zum Altenteilsberechtigten keine persönlichen Beziehungen pflegt.
Linkhinweis:
- Der Volltext der Entscheidung ist in der Rechtsprechungsdatenbank Berlin-Brandenburg veröffentlicht.
- Um direkt zum Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.