Zur Eintragung der Form des Rubik"s cube als Unionsmarke
EuGH 10.11.2016, C-30/15 PAuf Antrag von Seven Towns, einem britischen Unternehmen, das u.a. die Rechte des geistigen Eigentums am "Rubik"s cube" verwaltet, trug das Amt der EU für geistiges Eigentum (EUIPO) im Jahr 1999 eine Würfelform als dreidimensionale Unionsmarke für "dreidimensionale Puzzles" ein.
Im Jahr 2006 beantragte Simba Toys, ein deutscher Spielzeughersteller, beim EUIPO die Nichtigerklärung der dreidimensionalen Marke u.a. mit der Begründung, dass diese eine in ihrer Drehbarkeit bestehende technische Lösung enthalte und eine solche Lösung nur durch ein Patent und nicht als Marke geschützt werden könne. Das EUIPO wies den Antrag zurück, woraufhin Simba Toys beim EuG Klage erhob und die Aufhebung der Entscheidung des EUIPO beantragte.
Das EuG wies die Klage ab. Die fragliche Würfelform enthalte keine technische Lösung, die den Schutz dieser Form als Marke verhindere. Die für den Rubik"s cube charakteristische technische Lösung ergebe sich nicht aus den Merkmalen dieser Form, sondern allenfalls aus einem nicht sichtbaren Mechanismus im Würfelinnern. Auf das Rechtsmittel von Simba Toys hob der EuGH das Urteil des EuG auf, gab der Klage statt und verpflichtete das EUIPO zum Erlass einer neuen Entscheidung unter Berücksichtigung der Feststellungen des EuGH.
Die Gründe:
Die im vorliegenden Fall anzuwendende Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke soll verhindern, dass einem Unternehmen durch das Markenrecht ein Monopol für technische Lösungen oder Gebrauchseigenschaften einer Ware eingeräumt wird. Die wesentlichen Merkmale der streitigen Form bestehen in einem Würfel und einer Gitterstruktur auf jeder Seite dieses Würfels. Hinsichtlich der Frage, ob die Eintragung der fraglichen Form als Unionsmarke Seven Towns ein Monopol für eine technische Lösung einräumen kann, ist zu prüfen, ob diese Form zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist.
Im Rahmen dieser Prüfung müssen die wesentlichen Merkmale der fraglichen Würfelform im Hinblick auf die technische Funktion der durch diese Form dargestellten Ware beurteilt werden. Insbesondere musste das EuG auch auf der grafischen Darstellung dieser Form nicht sichtbare Elemente, wie die Drehbarkeit der Einzelteile eines dreidimensionalen Puzzles der Art "Rubik"s cube" berücksichtigen. In diesem Kontext hätte es die technische Funktion der betreffenden Ware bestimmen und bei seiner Prüfung berücksichtigen müssen.
Im Übrigen verhindert der Umstand, dass Seven Towns die Eintragung des streitigen Zeichens für "dreidimensionale Puzzles" im Allgemeinen ohne eine Beschränkung auf drehbare Puzzles beantragt hat, nicht, dass die technische Funktion der durch die fragliche Würfelform dargestellten Ware berücksichtigt wird. Vielmehr macht es dies sogar notwendig, da die Entscheidung über diesen Antrag alle Hersteller von dreidimensionalen Puzzles, deren Elemente die Form eines Würfels darstellen, beeinträchtigen kann.
Unter diesen Umständen waren das Urteil des EuG und die Entscheidung des EUIPO aufzuheben, die die Eintragung der streitigen Form als Unionsmarke bestätigten. Das EUIPO wird unter Berücksichtigung der Feststellungen des EuGH im vorliegenden Urteil eine neue Entscheidung zu erlassen haben.
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