12.06.2018

Zur Eintragungsfähigkeit einer roten Schuhsohle als Marke

Eine Marke, die aus einer auf der Sohle eines Schuhs aufgebrachten Farbe besteht, fällt nicht unter das Verbot der Eintragung von Formen. Eine solche Marke besteht nämlich nicht "ausschließlich aus der Form" i.S.d. Markenrichtlinie.

EuGH 12.6.2018, C-163/16
Der Sachverhalt:
Die Kläger - Herr Louboutin und die Christian Louboutin SAS - kreieren hochhackige Damenschuhe. Deren Besonderheit besteht darin, dass die äußere Sohle stets die Farbe Rot hat. 2010 ließ Herr Louboutin diese Marke in den Benelux-Ländern für die Klasse "Schuhe" eintragen, ab 2013 für die Klasse "hochhackige Schuhe". Diese Marke wird beschrieben als "Farbe Rot (Pantone 18-1663TP), die auf der Sohle eines Schuhs wie abgebildet (die Kontur des Schuhs ist nicht von der Marke umfasst, sondern dient nur dem Zweck, die Position der Marke zu zeigen) aufgebracht ist".

Das beklagte Unternehmen Van Haren betreibt in den Niederlanden Einzelhandelsgeschäfte für Schuhe. Im Jahr 2012 verkaufte Van Haren hochhackige Damenschuhe, deren Sohlen rot waren. Die Kläger riefen die niederländischen Gerichte an, um eine Markenverletzung durch die Beklagte feststellen zu lassen. Die Beklagte macht geltend, dass die streitige Marke ungültig sei. Die Unionsrichtlinie über die Marken führt nämlich mehrere Ungültigkeitsgründe bzw. Eintragungshindernisse auf, u.a. in Bezug auf Zeichen, die ausschließlich aus der Form bestehen, die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht (Art. 3 Abs. 1 Buchst. e Ziff. iii der Richtlinie 2008/95/EG).

Das mit der Sache befasste Gericht erster Instanz in den Niederlanden hat beschlossen hierzu den EuGH zu befragen. Es ist der Ansicht, dass die streitige Marke untrennbar mit einer Schuhsohle verbunden sei, und möchte wissen, ob der Begriff "Form" nach der Richtlinie auf dreidimensionale Merkmale einer Ware (wie deren Konturen, Abmessungen oder Umfang) beschränkt ist oder ob er auch andere Eigenschaften wie die Farbe umfasse.

Die Gründe:
Die Bedeutung des Begriffs "Form" ist - da dieser in der Richtlinie nicht definiert ist - entsprechend seinem Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch zu bestimmen. Aus dem üblichen Wortsinn ergibt sich nicht, dass eine Farbe als solche ohne räumliche Begrenzung eine Form darstellen kann. Ferner spielt die Form der Ware oder eines Teils der Ware bei der räumlichen Begrenzung der Farbe zwar eine Rolle, es kann jedoch nicht angenommen werden, dass ein Zeichen aus dieser Form besteht, wenn die Eintragung der Marke nicht diese Form, sondern nur die Aufbringung einer Farbe an einer bestimmten Stelle dieser Ware schützen soll.

Vorliegend bezieht sich die Marke nicht auf eine bestimmte Form der Sohle von hochhackigen Schuhen, da es in der Markenbeschreibung ausdrücklich heißt, dass die Kontur des Schuhs nicht von der Marke umfasst ist, sondern nur dazu dient, die Position der von der Eintragung erfassten roten Farbe zu zeigen. Ein Zeichen wie das in Rede stehende kann jedenfalls nicht als "ausschließlich" aus der Form bestehend angesehen werden, wenn sein Hauptgegenstand eine Farbe ist, die nach einem international anerkannten Kennzeichnungscode festgelegt worden ist.

Linkhinweis:

Für den auf den Webseiten des EuGH veröffentlichten Volltext der Entscheidung klicken Sie bitte hier.

EuGH PM Nr. 83 vom 7.6.2018
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