16.07.2012

Zur Erhebung eines Entgelts für die Errichtung von Infrastrukturen zur Erbringung von Mobilfunkdiensten

Nur von den Eigentümern der Infrastrukturen, die die Erbringung von Mobilfunkdiensten ermöglichen, kann ein Entgelt für die Errichtung dieser Strukturen auf öffentlichem Eigentum erhoben werden. Daher unterliegen Betreiber, die diese Infrastrukturen lediglich nutzen, diesem Entgelt nicht.

EuGH 12.7.2012, C-55/11 u.a.
Der Sachverhalt:
Die Richtlinie über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste erlaubt den Mitgliedstaaten, ein Entgelt u.a. für die Installation der für die Erbringung von Telekommunikationsdiensten erforderlichen Einrichtungen auf, über oder unter öffentlichem oder privatem Grundbesitz zu erheben. Mehrere spanische Gemeinden erhoben von Mobilfunkunternehmen Entgelte für die Errichtung der für die Erbringung von Mobilfunkdiensten erforderlichen Infrastrukturen auf kommunalem Eigentum. Die Entgelte wurden von den Unternehmen unabhängig davon erhoben, ob sie Eigentümer dieser Einrichtungen waren.

Vodafone España und France Telecom España, Anbieter von Mobilfunkdiensten in Spanien, machen vor den spanischen Gerichten geltend, dass die Erhebung von Entgelten bei Betreibern, die lediglich Nutzer und nicht Eigentümer des elektronischen Telekommunikationsnetzes sind, mit der Genehmigungsrichtlinie unvereinbar sei. Der spanische Oberste Gerichtshof fragt den EuGH in diesem Zusammenhang, ob die Genehmigungsrichtlinie den Mitgliedstaaten erlaubt, die fraglichen Entgelte von den Nutzern des Telekommunikationsnetzes zu erheben.

Die Gründe:
Das Unionsrecht erlaubt es den Mitgliedstaaten nicht, das Entgelt von Betreibern zu erheben, die die Infrastrukturen, ohne ihre Eigentümer zu sein, für die Erbringung von Mobilfunkdiensten nutzen.

Die Mitgliedstaaten dürfen im Rahmen der Genehmigungsrichtlinie keine anderen Abgaben oder Entgelte für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste als die in der Richtlinie vorgesehenen erheben. In diesem Kontext sind die Mitgliedstaaten insbes. befugt, Entgelte für die Rechte für die Installation von Einrichtungen auf, über oder unter öffentlichem oder privatem Grundbesitz zu erheben.

Die Genehmigungsrichtlinie definiert weder den Begriff der Installation von Einrichtungen auf, über oder unter öffentlichem oder privatem Grundbesitz noch den Begriff des Schuldners des Entgelts für die Rechte für diese Installation. Nach der Rahmenrichtlinie werden aber die Rechte für die Installation der Einrichtungen - d.h. physischen Infrastrukturen - einem Unternehmen erteilt, das für die Bereitstellung öffentlicher Kommunikationsnetze zugelassen und daher berechtigt ist, die notwendigen Einrichtungen zu installieren. Folglich kann das Entgelt für die Rechte für die Installation von Einrichtungen nur vom Inhaber dieser Rechte erhoben werden, d.h. vom Eigentümer der errichteten Infrastrukturen.

Die Bestimmung der Genehmigungsrichtlinie, die sich auf die Erhebung des Entgelts bezieht, kann i.Ü. wegen ihrer unbedingten und genauen Formulierung vom Einzelnen vor den nationalen Gerichten unmittelbar geltend gemacht werden kann, um der Anwendung einer mit dieser Bestimmung unvereinbaren Entscheidung einer Behörde entgegenzutreten.

Linkhinweis:

Für den auf den Webseiten des EuGH veröffentlichten Volltext der Entscheidung klicken Sie bitte hier.

EuGH PM Nr. 100 vom 12.7.2012
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