Zur EZB-Direktaufsicht über die Landeskreditbank BW
EuGH, C-450/17 P: Schlussanträge des Generalanwalts vom 5.12.2018Mit Beschluss vom 5.1.2015 lehnte die EZB es ab, die klagenden Landeskreditbank Baden-Württemberg als weniger bedeutendes Institut i.S.d. Verordnung Nr. 1024/2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank anzuerkennen. Die Einstufung der Landeskreditbank als bedeutendes Institut hatte zur Folge, dass sie der direkten Aufsicht durch die EZB und nicht durch die zuständigen deutschen Behörden unterlag. Nach Ansicht der Landeskreditbank ist sie wegen des Vorliegens besonderer Umstände als weniger bedeutendes Institut einzustufen.
Das EuG wies die gegen den EZB-Beschluss gerichtete Klage ab. Gegen dieses Urteil wendet sich die Landeskreditbank mit ihrem Rechtsmittel. In seinen Schlussanträgen schlägt Generalanwalt Hogan dem EuGH vor, das Rechtsmittel der Landeskreditbank zurückzuweisen.
Die Gründe:
Die EZB hat es zu Recht abgelehnt, die Landeskreditbank als weniger bedeutendes Institut i.S.d. Verordnung Nr. 1024/2013 einzustufen.
Hinsichtlich des richtigen rechtlichen Prüfungsmaßstabs für das Vorliegen besonderer Umstände reicht es nicht aus, nachzuweisen, dass die Ziele der Grundverordnung von den nationalen zuständigen Behörden erreicht werden können, wie von der Rechtsmittelführerin vorgetragen, da dies im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung lediglich die Voraussetzung der Geeignetheit des Handelns erfüllt. Es muss vielmehr darüber hinaus nachgewiesen werden, dass eine Beaufsichtigung durch die nationalen zuständigen Behörden besser geeignet ist, die Ziele der Grundverordnung zu erreichen - und somit sichergestellt ist, dass die Einstufung eines ansonsten bedeutenden Instituts als unbedeutend nicht über die Grenzen dessen hinausgeht, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist.
Zum Vorliegen derartiger besonderer Umstände hat die Landeskreditbank hier nichts vorgetragen. Vielmehr scheint das Vorbringen zur Verhältnismäßigkeit dahin zu verstehen zu sein, dass, weil es möglich oder wünschenswert wäre, dass die Rechtsmittelführerin einer direkten Regulierung durch die nationalen Aufsichtsbehörden unterstellt würde, der EZB der Nachweis obläge, dass aus irgendwelchen Gründen das Gegenteil erforderlich sei. Dieses Vorbringen dürfte jedoch mit dem eindeutigen Kontext der gesetzlichen Systematik unvereinbar sein und im Wesentlichen auf eine mittelbare Anfechtung der Gültigkeit hinauslaufen.
Da der richtige rechtliche Prüfungsmaßstab für die besonderen Umstände i.S:v. Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 2 der Grundverordnung und die Unangemessenheit i.S.v. Art. 70 Abs. 1 der SSM-Rahmenverordnung darin zu sehen ist, ob die Ziele der Grundverordnung durch eine direkte Beaufsichtigung durch die nationalen zuständigen Behörden besser gewährleistet werden könnten, hat das EuG zu Recht festgestellt, dass Vorbringen oder Nachweise, die darauf abzielten, einen anderen rechtlichen Prüfungsmaßstab zu erfüllen, nämlich, dass eine Beaufsichtigung durch die betreffenden deutschen Behörden ausreichend wäre, um diese Ziele zu erreichen, irrelevant seien. Das EuG hat somit zu Recht festgestellt, dass die EZB ihr Ermessen nicht dadurch missbraucht habe, dass sie ihr Ermessen im Hinblick auf die Anwendung von Art. 70 Abs. 1 der SSM-Rahmenverordnung nicht ausgeübt habe, und dass sie nicht versäumt habe, alle relevanten Umstände zu berücksichtigen.
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