Zur Frage der Priorität der Registrierung eines aus einem bürgerlichen Namen bestehenden Domainnamens durch einen Treuhänder im Verhältnis zu Gleichnamigen
BGH 24.3.2016, I ZR 185/14Die Klägerin ist Inhaberin der aus ihrem bürgerlichen Namen gebildeten Domainnamen "gritlehmann.de" und "gritlehmann.com". Für den Beklagten ist seit dem Jahr 2007 der Domainname "grit-lehmann.de" registriert. Die unter dem Domainnamen "grit-lehmann.de" aufrufbare Internetseite enthält keine Inhalte, sondern lediglich den Hinweis, dass dort eine neue Internetpräsenz entsteht. Die Klägerin hat im Jahr 2010 bei der DENIC einen sog. Dispute-Eintrag für den Domainnamen "grit-lehmann.de" erwirkt und den Beklagten erfolglos zu dessen Freigabe aufgefordert.
Die Klägerin beantragte, den Beklagten zur Freigabe des Domainnamens "grit-lehmann.de" zu verurteilen (Klageantrag 1). Sie macht außerdem die Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten geltend (Klageantrag 2). Der Beklagte trägt vor, den Domainnamen lediglich treuhänderisch für seine ehemalige Lebensgefährtin und in deren Auftrag zu halten. Diese heiße mit bürgerlichem Namen ebenfalls Grit Lehmann. Sie trage die Kosten und nutze die dazugehörige E-Mail-Adresse "info@grit-lehmann.de".
LG und KG wiesen die Klage ab. Auf die Revision der Klägerin hob der BGH das Berufungsurteil auf und gab der Klage statt.
Die Gründe:
Die Klägerin hat nach § 12 S. 1 BGB Anspruch darauf, dass der Beklagte gegenüber der DENIC auf den Domain-Namen "grit-lehmann.de" verzichtet. Mit dem Verzichtsanspruch hat das KG auch die Voraussetzungen des darauf bezogenen Anspruchs auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten zu Unrecht abgelehnt.
Die Annahme des KG, der Gebrauch des fremden Namens durch den Beklagten sei befugt erfolgt, ist nicht frei von Rechtsfehlern. Der Gebrauch eines Namens ist befugt i.S.d. § 12 S. 1 Fall 2 BGB, wenn dem Benutzer eigene Rechte an diesem Namen zustehen. Zudem kann ein Namensträger einem anderen gestatten, seinen Namen zu benutzen, wobei diese Gestattung auf einen bestimmten Zweck beschränkt werden kann und zudem nicht schrankenlos zulässig ist. In Fällen, in denen ein Domainname aufgrund des Auftrags eines Namensträgers auf den Namen eines Treuhänders registriert worden ist, kommt dieser Registrierung im Verhältnis zu Gleichnamigen die Priorität zu, wenn für alle Gleichnamigen eine einfache und zuverlässige Möglichkeit besteht zu überprüfen, ob die Registrierung des Namens als Domainname im Auftrag eines Namensträgers erfolgt ist.
Besteht schon zu dem Zeitpunkt, in dem ein gleichnamiger Prätendent erstmals Ansprüche auf den Domainnamen anmeldet, unter dem Domainnamen ein Internetauftritt des Namensträgers, kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Registrierung des Domainnamens im Auftrag des Namensträgers erfolgt ist. Gleiches gilt, wenn der Namensträger bei im Übrigen gleichen Voraussetzungen zwar ursprünglich keinen Auftrag zur Eintragung des Domainnamens erteilt, die Eintragung aber nachträglich genehmigt hat, bevor der gleichnamige Prätendent - etwa im Wege eines Dispute-Eintrags bei der DENIC - den Domainnamen beansprucht. In einem solchen Fall kann der im Auftrag eines Namensträgers handelnde Dritte das Namensrecht einem Gleichnamigen entgegen halten. Im Streitfall sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt.
Die treuhänderische Registrierung des beanstandeten Domainnamens durch den Beklagten stellt keinen befugten Namensgebrauch dar, weil es - wie auch das KG angenommen hat - an einer einfachen und zuverlässigen Möglichkeit fehlte zu überprüfen, ob die Registrierung im Auftrag eines Namensträgers erfolgt ist. Der Internetauftritt unter dem Domainnamen "grit-lehmann.de" enthält lediglich den Hinweis, dass dort eine neue Internetpräsenz entsteht. Ein solcher Hinweis stellt keinen Internetauftritt des Namensinhabers dar, der die Annahme rechtfertigt, die Registrierung des Domainnamens sei im Auftrag des Namensträgers erfolgt.
Die Berücksichtigung des an die Klägerin gerichteten Schreibens der ehemaligen Lebensgefährtin des Beklagten vom 12.1.2013, mit dem diese auf die gegenüber dem Beklagten ausgesprochene anwaltliche Abmahnung reagiert hat, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Danach handelte der Beklagte bei der Registrierung und Verwaltung des Domainnamens zwar im Auftrag seiner ehemaligen Lebensgefährtin. Die Klägerin hatte sich die Priorität für den Domainnamen jedoch bereits vor Zugang dieses Schreibens durch einen Dispute-Eintrag bei der DENIC gesichert.
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