Zur Frage der Verletzung eines eingetragenen Geschmacksmusters
OLG Hamm 24.2.2011, I-4 U 192/10Die Parteien bewerben und vertreiben jeweils Figuren aus weißem Porzellan bzw. aus porzellanartigem Material, die einen aufrecht stehenden Bär darstellen. Die Figur "Buddy Bär 2" ist zugunsten der Antragsteller geschmacksmusterrechtlich geschützt. Die Antragsgegnerin bewirbt und vertreibt eine "Teddy" genannte Figur aus Quarz-Polystone.
Die Antragsteller machen geltend, es handele sich bei der Skulptur "Teddy" der Antragsgegnerin um ein glattes Plagiat, d.h. um eine Übernahme eins zu eins der als Geschmacksmuster eingetragenen Figur "Buddy Bär 2". Abweichungen in der Gestaltung seien nicht festzustellen. Selbst wenn die eine oder andere Änderung zu dem Geschmacksmuster vorgenommen worden sei, entspreche der ästhetische Gesamteindruck völlig dem Muster. Sie haben im Wege der einstweiligen Verfügung Unterlassungsansprüche geltend gemacht.
Das LG wies den Verfügungsantrag zurück. Die hiergegen gerichtete Berufung der Antragsteller hatte vor dem OLG keinen Erfolg.
Die Gründe:
Die Antragsteller können von der Antragsgegnerin nicht im Wege der einstweiligen Verfügung die Unterlassung der Ausstellung der Skulptur "Teddy" auf Messen sowie ihrer Bewerbung und ihres Vertriebs verlangen.
Nach den Vorschriften des Geschmacksmustergesetzes (GeschmMG) steht dem Rechtsinhaber das ausschließliche Recht zu, das Muster zu benutzen und Dritten zu verbieten, es ohne seine Zustimmung zu verwenden. Diese Rechte sind vorliegend nicht verletzt. Maßstab für diese Beurteilung sind nach § 37 I GeschmMG diejenigen Merkmale der Erscheinungsform des Geschmacksmusters, die in der Anmeldung sichtbar wiedergegeben sind. Das bedeutet, dass Erscheinungsmerkmale außer Betracht bleiben müssen, die in der Wiedergabe nicht sichtbar verkörpert sind.
Das Muster entspricht - in weiß - der von den Antragstellern vorgelegten Figur "Buddy Bär 2". Ausgehend davon ist entscheidend, welche sichtbaren Merkmale, die den Gesamteindruck des geschützten Musters bestimmen, vermeintlich dann von der Antragsgegnerin in der Figur "Teddy" übernommen worden sind. Bei der Benutzung des Musters kommt es entscheidend darauf an, ob das Muster beim informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck erweckt oder nicht (§ 38 II GeschmG). Es ist darauf abzustellen, ob von den wesentlichen und prägenden Gestaltungselementen, die die Eigenart des Geschmacksmusters begründen, Gebrauch gemacht und dadurch der Gesamteindruck übernommen worden ist. Anders als im Markenrecht ist dabei den Gemeinsamkeiten nicht eo ipso ein größeres Gewicht beizumessen als den Unterschieden.
Vorliegend ist auf dieser Basis bei dem "Teddy" der Antragsgegnerin gegenüber dem "Buddy Bär 2" der Antragsteller ein neuer und anderer, sich von dem geschützten Muster klar abhebender Gesamteindruck eines eigenständigen Produkts gegeben. "Buddy Bär 2" ist ein relativ freundlicher Bär, der aber eine gewisse Ernsthaftigkeit und Strenge auch durch die kantige Gestaltung beibehält. Anders als die Antragsteller meinen, wirkt diese Figur keineswegs wie eine Art Teddy, zumal das Gesicht eher naturalistisch ausgeprägt ist und teilweise kantige Formen vorhanden sind, die ein Teddy so nicht aufweist. Dagegen wirkt "Teddy" eher wie eine banalisierte Comicfigur. Das Gesicht und die Nase wirken wie auch die Gesamtdarstellung überaus spielzeugsartig, keinesfalls naturalistisch. Der ganz andere ästhetische Gesamteindruck ist augenfällig. Die Wesenszüge des Originals sind keineswegs übernommen worden.
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