06.09.2016

Zur Gebührenprivilegierung bei gemeinsamer Beurkundung

Die Übertragung sämtlicher Geschäftsanteile zweier GmbH auf eine GmbH und die anschließende Verschmelzung der eingebrachten Gesellschaften auf die die Anteile übernehmende Gesellschaft stellen untereinander jeweils verschiedene Beurkundungsgegenstände dar und bilden keine Kosteneinheit i.S.d. § 44 Abs. 1 KostO (jetzt: § 109 GNotKG); die Gebührenprivilegierung bei gemeinsamer Beurkundung erschöpft sich darin, dass die verschiedenen Geschäftswerte zusammenzurechnen sind.

KG Berlin 10.8.2016, 9 W 23-26/15 u.a.
Der Sachverhalt:
Die Beteiligten stritten nach § 127 Abs. 1 GNotKG um die richtige Bestimmung des Geschäftswertes eines von dem Antragsgegner beurkundeten Einbringungs- und Verschmelzungsvertrages, der die Übertragung der Anteile zweier Gesellschaften auf die Antragstellerin und dann die Verschmelzung dieser Gesellschaften auf sie zum Gegenstand hatte.

Der Antragsgegner war in seiner Kostenberechnung von vier kostenrechtlich gesondert zu behandelnden Rechtsverhältnissen ausgegangen und rechnete die Geschäftswerte für die zwei Einbringungen und zwei Verschmelzungen zusammen, wobei er die einzelnen Geschäftswerte jeweils nach dem Wert der übertragenen Gesellschaftsvermögen festgesetzt hatte. Die Antragstellerin meinte hingegen, die Einbringungen und die Verschmelzungen bildeten je eine kostenrechtliche Einheit, so dass jeweils nur der höhere Wert der beiden Einbringungen bzw. Verschmelzungen anzusetzen sei, wobei zur Wertbestimmung der Einbringungen von dem Wert Geschäftsanteile und nicht dem Wert des übertragenen Gesellschaftsvermögens auszugehen sei.

Das LG setzte die Kostenberechnung antragsgemäß herab. Es war der Ansicht, sämtliche von dem Antragsgegner beurkundeten Einbringungen und Verschmelzungen bildeten eine kostenrechtliche Einheit, so dass gem. § 44 Abs. 1 KostO nur der höchste Einzelwert zur Bestimmung des Geschäftswertes maßgeblich sei. Auf die Beschwerde des Antragsgegners änderte das KG die erstinstanzliche Entscheidung teilweise ab und reduzierte die Herabsetzung der Kostenberechnung. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Dem LG war nicht darin zu folgen, dass die Einbringungen und anschließenden Verschmelzungen i.S.d. § 44 Abs. 1 KostO, der hier gem. § 136 Abs. 1 Nr. 4 GNotKG weiter anwendbar war, denselben Gegenstand hatten. Denselben Gegenstand haben vielmehr alle zur Begründung, Feststellung, Anerkennung, Aufhebung, Erfüllung oder Sicherung eines Rechtsverhältnisses niedergelegten Erklärungen der Partner des Rechtsverhältnisses samt allen Erfüllungs- und Sicherungsgeschäften auch dritter Personen oder zugunsten dritter Personen.

Die Übertragung sämtlicher Geschäftsanteile zweier GmbH auf eine GmbH und die anschließende Verschmelzung der eingebrachten Gesellschaften auf die die Anteile übernehmende Gesellschaft stellen untereinander jeweils verschiedene Beurkundungsgegenstände dar (jetzt: § 86 Abs. 2 GNotKG) und bilden keine Kosteneinheit i.S.d. § 44 Abs. 1 KostO (jetzt: § 109 GNotKG); die Gebührenprivilegierung bei gemeinsamer Beurkundung erschöpft sich darin, dass die verschiedenen Geschäftswerte zusammenzurechnen sind (§ 44 Abs. 2 lit. a) KostO; jetzt: § 35 Abs. 1 GNotKG).

Bei der Übertragung von Anteilen einer GmbH ist für die gem. § 30 Abs. 1 KostO (jetzt: § 36 Abs. 1 GNotKG) billigem Ermessen folgende Bestimmung des Geschäftswertes nicht auf das Vermögen der GmbH, deren Anteile übertragen werden, abzustellen, sondern auf den Verkehrswert der Geschäftsanteile. Liegen keine näheren Erkenntnisse zu dem Wert der Geschäftsanteile und zum Ertragswert der GmbH vor, kann der Reinwert des Gesellschaftsvermögens, so wie er aus der letzten Bilanz der GmbH ersichtlich ist, herangezogen worden.

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