Zur gebührenrechtliche Behandlung der Herabsetzung der Haftsumme bei einem Kommanditisten und der Zuschreibung seines Anteils
OLG Karlsruhe 3.4.2013, 11 Wx 52/12Am 20.5.2011 hatte die Beteiligte zu 1) als Bevollmächtigte der persönlich haftenden Gesellschafter und Kommanditisten der F. & Co. KG zahlreiche eintragungspflichtige Änderungen in Bezug auf die Gesellschafter zur Eintragung angemeldet. Die Anmeldung betraf Übertragungsvorgänge innerhalb des Familienkreises im Wege der Sonderrechtsnachfolge. Die Beteiligte zu 1) ist eine Familiengesellschaft in der Rechtsform einer KG, zu der mehr als 300 Kommanditisten gehören. Diese sind Nachfahren des Firmengründers. Durch gesellschaftsvertragliche Regelungen ist sichergestellt, dass kein Familienfremder in die Gesellschaft eindringen kann, andererseits die Familienmitglieder ihre Anteile im Familienkreis übertragen können.
Auf Grund der hohen Anzahl von Kommanditisten kommt es regelmäßig zu Übertragungsvorgängen, die im Handelsregister eingetragen werden müssen. So auch im vorliegenden Fall. Das Registergericht teilte die Anmeldung in mehrere Eintragungsvorgänge auf und stellte einen entsprechenden Kostensatz in Rechnung. Die Beteiligte zu 1) war jedoch der Ansicht, es handele sich bei der Herabsetzung der Haftsumme bei einem Kommanditisten und der Zuschreibung seines Anteils bei einem oder mehreren Kommanditisten nicht um getrennte Tatsachen i.S.v. § 2 HRegGebV, sondern um eine einzelne Tatsache. Beide Vorgänge stellten sich als rechtliche Einheit dar und seien daher auch im Gebührenrecht einheitlich zu behandeln.
Das AG wies die Erinnerung gegen die Kostenrechnung zurück. Es war der Ansicht, das Vorbringen der Beteiligten zu 1) beruhe auf einer überholten Gesetzeslage und berücksichtige nicht die Novellierung durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Handelsregistergebührenverordnung vom 1.1.2011. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) hob das OLG den Beschluss auf und wies das Registergericht an, über den Kostenansatz unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden.
Gründe:
Zu Unrecht hat das Registergerichts gesonderte Tatsachen im gebührenrechtlichen Sinne u.a. für jede Zuschreibung eines Kommanditanteils bei einem der bereits eingetragenen Kommanditisten nach Herabsetzung des Anteils bei einem anderen Kommanditisten angenommen.
Der Senat hatte bereits mit Beschluss vom 20.10.2008 (Az.: 11 Wx 89/07) entschieden, dass es sich bei der Herabsetzung der Haftsumme bei einem Kommanditisten und der Zuschreibung seines Anteils bei einem oder mehreren Kommanditisten um nur eine Tatsache i.S.d. HRegGebV handele. § 2 Abs. 2 u. 3 HRegGebVO in der damaligen Fassung enthalte keine abschließende Aufzählung der als eine oder mehrere Tatsachen zu behandelnden Eintragungsfälle. Von nur einer Tatsache im gebührenrechtlichen Sinn sei auszugehen, wenn mehrere Registertatsachen dergestalt eine Einheit bildeten, dass sie nur gemeinsam eingetragen werden könnten. Die Teilübertragung eines Anteils, die mit einer Veränderung der jeweiligen Haftsumme verknüpft sei, im Wege der Sonderrechtsnachfolge sei zur Verdeutlichung der besonderen Haftungsfolgen mit einem Rechtsnachfolgevermerk zu versehen und müsse daher im Handelsregister in einem Vorgang erfolgen, wenn der Antragsteller die Außendarstellung der Haftungsverhältnisse begehre.
An dieser Beurteilung hält der Senat auch nach Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur Änderung der Handelsregistergebührenverordnung zum 1.1.2011 fest. Entgegen der Auffassung des Vertreters der Staatskasse lässt die Änderung der Verordnung nicht erkennen, dass der Verordnungsgeber den Kreis der als Einheit zu behandelnden Tatsachen abschließend feststellen wollte. Soweit der Verordnungsentwurf den Ländern als Trägern der Registergerichte Mehreinnahmen in Aussicht stellt, so werden diese mit den vorgenommenen Gebührenerhöhungen begründet, nicht aber mit strukturellen Änderungen, wie es die Ausweitung des Kreises der gebührenrechtlich gesondert zu behandelnden Tatsachen wäre.
Infolgedessen ist die Aufzählung weiterhin als nicht abschließend anzusehen. Es gilt daher weiterhin, dass in den nicht genannten Fällen geprüft werden muss, ob nach der rechtlichen Würdigung und nach der Verkehrsanschauung ein so enger Zusammenhang besteht, dass die Annahme nur einer einzigen Tatsache gerechtfertigt erscheint. Insoweit aber haben sich gegenüber der Beurteilung, die der Senatsentscheidung vom 20.10.2008 zugrunde lag, keine Veränderungen ergeben.
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