26.03.2024

Zur Haftung des Gewerbemieters für einen Brandschaden, der beim Laden von 18-Volt-Lithium-Ionen Akkus auf einem Holzregal des Büroraums entstanden ist

KG Berlin hat die Haftung eines Gewerbemieters für einen Brandschaden bestätigt, der beim gleichzeitigen Laden mehrerer Akkus auf einem Holzregal entstanden war. Insoweit sei eine Pflichtverletzung anzunehmen, da dem Gewerbemieter nach den Umständen die Brandgefahr in der konkreten Situation bekannt hätte sein müssen. Der Gewerbetreibende hatte Akkus verwendet, die vom Hersteller des Ladegeräts nicht freigegeben waren.

KG Berlin v. 11.1.2024 - 8 U 24/22
Der Sachverhalt:
Die Berufung der Beklagten richtet sich gegen ein Urteil des LG, mit dem der Klage der Klägerin als Sach-Inhaltsversicherin der B GmbH nach einem beim Laden eines Lithium-Ionen-Akkus der Beklagten ausgelösten Brand im November 2019 in Höhe von ca. 73.000 € aus übergegangenem Recht nach § 86 VVG stattgegeben wurde. Der Brand war bei dem Laden der Akkus auf einem Holzregal des Büroraums entstanden.

Die Beklagte meint, es fehle bereits an einer Pflichtverletzung. Zu Unrecht gehe das LG unter Hinweis auf einen Samsung-Rückruf im Jahr 2016 von einer besonderen Schadenanfälligkeit von Lithium-Ionen-Akkus aus. Dieser habe eben andere Akkus betroffen. Das Laden von herstellerfremden Akkus in den M-Ladegeräten sei nicht ursächlich für das Platzen eines Akkus geworden.

Das KG beabsichtigt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Gründe:
Die Berufung ist zurückzuweisen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 ZPO). Die Beklagte bzw. ihre mit dem Ladevorgang befassten Mitarbeiter haben bei dem Ladevorgang Vertrags- und Verkehrssicherungspflichten schuldhaft und schadenskausal verletzt.

Dass Lithium-Ionen-Akkus unter bestimmten Umständen (zu denen unerkannte Beschädigungen etwa durch Fallenlassen gehören) in Brand geraten und/oder explodieren können, und dass sich diese Gefahr insbesondere beim Laden verwirklichen kann, und dass das Verwenden von Akkus, die vom Hersteller des Ladegeräts nicht freigegeben sind, ebenfalls zu einer Gefahrerhöhung führt, ist in der Fachwelt seit Jahren bekannt, Gegenstand allgemeiner Berichterstattung und hat Einzug in Publikationen sachkundiger Institutionen gefunden. Auch in der Rechtsprechung ist bereits anerkannt worden, dass die Gefahren von Lithium-Ionen-Akkus allgemein bekannt sind (s. OLG Naumburg VersR 2016, 986).

Sollte der Beklagten - was sie so nicht einmal behauptet - die Gefährlichkeit des Ladevorgangs von Lithium-Ionen-Akkus nicht bekannt gewesen sein, so würde dies auf Fahrlässigkeit beruhen. Der Beklagten kann nicht darin gefolgt werden, dass Vorsichtsmaßnahmen nicht geboten seien, weil eine Brandentstehung beim Ladevorgang sehr selten sei. Letzteres mag zutreffen, ändert aber nichts daran, dass von Lithium-Ionen-Akkus ein bekanntes erhöhtes Brandrisiko insbesondere beim Laden ausgeht.

Die Beklagte trifft eine Pflichtverletzung bereits insoweit, als sie die Angabe des Herstellers des Ladegeräts in der Gebrauchsanleitung missachtet hat, wonach nur M-Akkus verwendet werden "dürfen", da andere Akkutypen platzen und Verletzungen oder Sachschäden verursachen können. Jedoch stützt der Senat, ebenso wie das LG, die Haftung der Beklagten nicht auf eine solche Inkompatibilität. Die Frage, ob der Brand exakt hierauf zurückgeführt werden kann, kann dahinstehen, da die Beklagte die Akkus jedenfalls in brennbarer Umgebung geladen hat, was - nach der Feststellung des LG - Ursache für die Brandentstehung war.

Das Laden von (zumal mehreren) Lithium-Ionen-Akkus auf einem Holzregal in den Büroräumen war pflichtwidrig. Bei einem Holzregal handelt es sich unzweifelhaft um eine brennbare Unterlage. Auf das Vorhandensein "besonders" brennbarer Stoffe kommt es nicht an.

Der Hinweis der Beklagten, dass das Laden von Tablets und Mobiltelefonen auf Schreibtischen sozialadäquat sei und ihr Tun nicht anders beurteilt werden könne, geht fehl. Abgesehen davon, dass die hiesigen 18-Volt-Akkus in ihrer Größe mit Handy- oder Tabletakkus nicht vergleichbar sind, ist eine Beurteilung der Gefährlichkeit und der zumutbaren Abwendungsmaßnahmen im Einzelfall anzustellen. Jedenfalls das gewerbliche Laden von sechs 18-Volt-Akkus hätte nicht auf einem Holzregal erfolgen dürfen.

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Link zum Volltext der Entscheidung

Rechtsprechung:
Mietrechtliche Sphärentheorie hinsichtlich Verursachung eines Brandes beim Ausgleichsanspruch des Wohngebäudeversicherers
OLG Naumburg vom 19.02.2015 - 4 U 51/14
k.A., VersR 2016, 986

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