25.02.2014

Zur Haftung des Netzbetreibers für Überspannungsschäden

Tritt infolge einer Störung der Stromversorgung in einem Hausnetz eine Überspannung auf, durch die mehrere Elektrogeräte und die Heizung beschädigt werden, kann die Betreiberin eines kommunalen Stromnetzes dafür haftbar gemacht werden. Im Hinblick auf § 2 ProdHaftG ist neben beweglichen Sachen auch Elektrizität ein Produkt i.S.d. Gesetzes.

BGH 25.2.2014, VI ZR 144/13
Der Sachverhalt:
Die Beklagte ist Betreiberin eines kommunalen Stromnetzes und stellt dieses den Stromproduzenten (Einspeisern) und Abnehmern zur Verfügung. Dazu nimmt sie auch Transformationen auf eine andere Spannungsebene (Niederspannung ca. 230 Volt) vor.

Nach einer Störung der Stromversorgung in dem Wohnviertel des Klägers trat infolge eines Stromausfalls in seinem Hausnetz eine Überspannung auf, durch die mehrere Elektrogeräte und die Heizung beschädigt wurden. Die Ursache für die Überspannung lag in der Unterbrechung von zwei sog. PEN-Leitern (PEN = protective earth neutral) in der Nähe des Hauses des Klägers, über die sein Haus mit der Erdungsanlage verbunden war.

Das AG wies die auf Ersatz des entstandenen Schadens gerichtete Klage ab. Auf die Berufung des Klägers gab das LG der Klage abzüglich der Selbstbeteiligung von 500 € gem. § 11 ProdHaftG statt. Die zugelassene Revision der Beklagten blieb vor dem BGH erfolglos.

Die Gründe:
Die Beklagte haftet gegenüber dem Kläger aufgrund der verschuldensunabhängigen (Gefährdungs-) Haftung nach § 1 Abs. 1 ProdHaftG.

Im Hinblick auf § 2 ProdHaftG ist neben beweglichen Sachen auch Elektrizität ein Produkt i.S.d. Gesetzes. Die Elektrizität wies wiederum aufgrund der Überspannung einen Fehler gem. § 3 Abs. 1 ProdHaftG auf, der die Schäden an den Elektrogeräten und der Heizung, also an üblichen Verbrauchsgeräten des Klägers, verursacht hatte. Mit solchen übermäßigen Spannungsschwankungen muss der Abnehmer auch nicht rechnen.

Die beklagte Netzbetreiberin war gem. § 4 Abs. 1 S. 1 ProdHaftG auch als Herstellerin des fehlerhaften Produkts Elektrizität anzusehen. Dies ergab sich daraus, dass sie Transformationen auf eine andere Spannungsebene, nämlich die sog. Niederspannung für die Netzanschlüsse von Letztverbrauchern, vornahm. In solchen Fällen wird die Eigenschaft des Produkts Elektrizität durch den Betreiber des Stromnetzes in entscheidender Weise verändert, weil es nur nach der Transformation für den Letztverbraucher mit den üblichen Verbrauchsgeräten nutzbar ist.

Letztlich lag auch ein Fehler des Produktes zu dem Zeitpunkt vor, als es in den Verkehr gebracht worden war (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 ProdHaftG). Dies lag daran, dass ein Inverkehrbringen des Produktes Elektrizität erst mit der Lieferung des Netzbetreibers über den Netzanschluss an den Anschlussnutzer erfolgt.

Linkhinweise:

  • Der Volltext dieser Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
  • Für die Pressemitteilung des BGH klicken Sie bitte hier.
BGH PM Nr. 33 vom 25.2.2014
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