04.08.2014

Zur Haftung organschaftlicher Vertreter für Zahlungen auf ein debitorisches Konto

In Fällen der erfolgreichen Anfechtung der von debitorischen Konten geleisteten Zahlungen an Gläubiger der jeweiligen Schuldner durch Insolvenzverwalter sind diese bei Haftung der organschaftlichen Vertreter für Zahlungen auf das debitorische Konto nicht anspruchsmindernd zu berücksichtigen. Nach BGH-Rechtsprechung liegt bei Zahlungen von einem debitorischen Konto keine masseschmälernde Leistung vor, wenn die Bank über keine freien Gesellschaftssicherheiten verfügt.

BGH 3.6.2014, II ZR 100/13
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen einer GmbH & Co. KG. Das Verfahren war auf Eigenantrag der Schuldnerin vom 12.10.2006 am 23.2.2007 eröffnet worden. Der Beklagte war einzelvertretungsberechtigter und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiter Geschäftsführer der Komplementärin, außerdem Kommanditist.

Auf dem Geschäftskonto der Schuldnerin bei einer Kreissparkasse gingen zwischen Juni und November 2006 Zahlungen i.H.v. rund 331.752 € ein, davon waren 56.382 € Rückbuchungen. Für das Konto war eine Kreditlinie von 797.000 € eingeräumt, es befand sich aber während des genannten Zeitraums stets mit mehr als 930.000 € im Soll. Von dem Konto gingen auch Zahlungen ab, von denen der Kläger erfolgreich 123.976 € angefochten hatte.

Die KG hatte dort noch ein weiteres Konto, das ein Guthaben von 160.000 € aufwies. Die Kreissparkasse war für ihre Forderungen durch Grundschulden sowie Bürgschaften der beiden Geschäftsführer gesichert. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurden die Grundstücke zugunsten der Sparkasse verwertet. Bereits zum Ende 2004 wies die Handelsbilanz einen Fehlbetrag von 226.277 € und einen nicht durch Vermögensanlagen gedeckten Verlustanteil gegenüber den Kommanditisten von 774.713 € auf.

Der Kläger war der Ansicht, die KG sei spätestens zum 1.6.2006 zahlungsunfähig gewesen. Außerdem sei sie überschuldet gewesen. Der Beklagte schulde daher Ersatz für die Zahlungen auf das Konto bei der Kreissparkasse. Außerdem habe er als Sicherungsgeber von der Rückführung des Sollsaldos bei der Kreissparkasse profitiert und sei von seiner Bürgschaft durch die Verwertung der Grundstücke frei geworden. Der Kläger machte gegenüber dem Beklagten Zahlungsansprüche geltend. LG und OLG gaben der Klage statt. Die Revision des Beklagten blieb vor dem BGH erfolglos.

Gründe:
Dem Kläger stehen wegen der Zahlungseingänge auf dem debitorischen Konto der Schuldnerin nach § 130a Abs. 3 S. 1, § 177a HGB a.F. bzw. aus § 172a S. 1 HGB a.F. i.V.m. § 32b GmbHG a.F. Zahlungsansprüche i.H.v. 275.370 € gegen den Beklagten zu.

Die erfolgreiche Anfechtung der von dem debitorischen Konto geleisteten Zahlungen an Gläubiger der Schuldnerin ist bei einer Haftung für Zahlungen auf das debitorische Konto nicht anspruchsmindernd zu berücksichtigen. Zwar kommt die erfolgreiche Ausübung des Anfechtungsrechts dem nach § 130a Abs. 3 S. 1 HGB a.F. haftenden organschaftlichen Vertreter zugute, wenn die haftungsbegründende masseschmälernde Leistung, etwa eine Zahlung an einen Gläubiger der Schuldnerin, dadurch ausgeglichen wird. Es würde zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der Insolvenzmasse führen, wenn sie neben der Rückgewähr der anfechtbar weggegebenen Vermögenswerte zusätzlich Ersatz für deren Weggabe von dem dafür verantwortlichen Geschäftsführer erhielte.

Die erfolgreiche Anfechtung der Zahlungen an Gläubiger von dem debitorischen Konto betraf hier aber keine masseschmälernden Zahlungen, für die der Beklagte nach § 130a Abs. 3 S. 1 HGB a.F. haftet. Der Beklagte haftet vielmehr wegen der Zahlungseingänge auf dem debitorischen Konto. Nach BGH-Rechtsprechung liegt bei Zahlungen von einem debitorischen Konto keine masseschmälernde Leistung vor, wenn die Bank über keine freien Gesellschaftssicherheiten verfügt. Wenn aus einem debitorisch geführten Bankkonto eine Gesellschaftsschuld beglichen wird, wird lediglich der befriedigte Gläubiger durch die Bank als Gläubigerin ersetzt, ohne dass die Insolvenzmasse geschmälert würde und die gleichmäßige Verteilung der Masse unter den übrigen Gläubigern beeinträchtigt wäre.

Wenn die Masse bei der Zahlung aus dem debitorischen Konto nicht geschmälert wird, wird durch die erfolgreiche Anfechtung einer solchen Zahlung gegenüber dem Gläubiger auch keine, die Haftung des organschaftlichen Vertreters begründende Masseschmälerung rückgängig gemacht. Die erfolgreiche Anfechtung der Zahlungen aus dem debitorischen Konto durch den Kläger hat aus diesem Grund keinen unmittelbaren Zusammenhang mit den Zahlungen, für die der Beklagte haftet. Der Beklagte haftet vielmehr für die Zahlungen auf das debitorische Konto. Mit der Zahlung auf ein debitorisches Konto liegt eine masseschmälernde Leistung an die kontoführende Bank vor, weil der Debet vermindert wird. Der organschaftliche Vertreter muss, wenn er schon seiner Insolvenzantragspflicht nicht rechtzeitig nachkommt, aufgrund seiner Masseerhaltungspflicht dafür sorgen, dass entsprechende Zahlungen als Äquivalent für dadurch erfüllte Gesellschaftsforderungen der Masse zugutekommen und nicht nur zu einer Verringerung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber der Bank sowie entgegen § 130a Abs. 2 HGB a.F. zur bevorzugten Befriedigung der Bank führen.

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