Zur Höhe von Schadenersatz und Abmahnkosten bei illegalem Filesharing
OLG Frankfurt a.M. 15.7.2014, 11 U 115/13Die Beklagte hatte einen in den aktuellen Charts befindlichen Titel, für den der Klägerin als Tonträgerherstellerin das ausschließliche Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung zustand, mittels eines Filesharing-Programms für eine unbestimmte Anzahl von Nutzern zum kostenlosen Download zur Verfügung gestellt. Daraufhin wurde sie hierfür von der Klägerin abgemahnt und sodann auf den sog. "fiktiven Lizenzschaden" sowie Abmahnkosten gerichtlich in Anspruch genommen.
Bei dem fiktiven Lizenzschaden handelt es sich gem. § 97 Abs. 2 UrhG um den Betrag, der an den Urheber hätte gezahlt werden müssen, wenn er eine Erlaubnis zur Nutzung des Downloads gegeben hätte. Das LG verurteilte die Beklagte unter Hinweis auf Erfahrungswerte zur Zahlung von 150 € Lizenzschaden und Abmahnkosten, wobei es die Abmahnkosten gem. § 97a Abs. 2 UrhG als auf 100 € gedeckelt ansah.
Auf die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin änderte das OLG die landgerichtliche Entscheidung teilweise ab. Das Urteil ist nicht anfechtbar.
Die Gründe:
Bezüglich der Schadenshöhe war eine "Lizenzanalogie" gem. § 97 Abs. 2 UrhG und eine Schätzung nach § 287 ZPO vorzunehmen. Mangels unmittelbar für Filesharing-Fälle anwendbaren Tarifen, wird in der Rechtsprechung zum Vergleich teilweise auf verschiedene Tarife der GEMA Bezug genommen, teilweise wird dieser Ansatz aber auch gänzlich abgelehnt. Unabhängig von der Herleitung wird in der Rechtsprechung jedoch mehrfach ein Betrag von 200 € für einen in die Tauschbörse eingestellten Titel als angemessen erachtet.
Dieser Bewertung schließt sich auch das OLG unter Orientierung an verkehrsüblichen Entgeltsätzen für legale Downloadangebote im Internet an. Eine Beschränkung des Kostenerstattungsanspruchs für Abmahnkosten war indes abzulehnen, da aufgrund der weltweit wirkenden "Paralleldistribution" im Rahmen der Internet-Tauschbörse gerade eine erhebliche Rechtsverletzung - und nicht nur unerhebliche wie § 97a Abs. 2 UrhG fordert - vorliegt.