19.12.2012

Zur in § 51a Abs. 2 GKG festgelegten Obergrenze zum Schutz des Musterklägers und der auf seiner Seite Beigeladenen

§ 51a Abs. 2 GKG zieht zum Schutz des Musterklägers und der auf seiner Seite Beigeladenen eine Obergrenze, damit diese Beteiligten für Gerichtsgebühren maximal in der Höhe in Anspruch genommen werden können, die sich aus ihrem persönlichen Streitwert ergibt. Die aufgrund des persönlichen Streitwerts ermittelte Obergrenze ist nicht entsprechend der in der Kostengrundentscheidung ausgewiesenen Quoten zu kürzen.

BGH 16.10.2012, II ZB 6/09
Der Sachverhalt:
Mit Beschluss vom 13.12.2011 (II ZB 6/09) erlegte der erkennende Senat dem Erinnerungsführer als Beigeladenem in einem Musterverfahren 0,075 Prozent der Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf. Gegen den Ansatz der Gerichtskosten mit Kostenrechnung vom 2.7.2012 (Kassenzeichen: 780012125279) wandte sich der Beigeladene schriftlich und erklärte auf Nachfrage, dass er seine Eingabe als Erinnerung nach § 66 GKG gewertet wissen will. Der Kostenbeamte half der Erinnerung nicht ab.

Der BGH wies die Erinnerung zurück.

Die Gründe:
Der nach Nr. 1821 der Anlage 1 zum GKG erfolgte Kostenansatz ist nicht zu beanstanden. Anzusetzen waren 5,0 Gebühren aus einem Streitwert von 30.000.000 €, mithin 457.280 €. Hiervon hat der Beigeladene zu 75) 0,075 Prozent, mithin 342,96 € zu tragen.
Die Quote ist nicht den aus dem persönlichen Streitwert errechneten Gerichtsgebühren zu entnehmen, die die Obergrenze der Inanspruchnahme des Musterklägers und der auf seiner Seite Beigeladenen bilden. Nach einer im Schrifttum vertretenen Auffassung ist die Pflicht des Musterklägers und der auf seiner Seite Beigeladenen zur Tragung der Gerichtsgebühren in der Höhe begrenzt auf die in der Kostengrundentscheidung ausgewiesene Quote aus den nach ihrem persönlichen Streitwert errechneten Gerichtsgebühren. Diese Auffassung beruht auf einem Fehlverständnis des § 51a Abs. 2 GKG. Durch diese Regelung soll zwar ebenso wie mit § 19 Abs. 5 KapMuG das Kostenrisiko des Musterklägers und der auf seiner Seite Beigeladenen begrenzt werden.

Deshalb sieht § 51a Abs. 2 GKG vor, dass der Musterkläger und die auf seiner Seite Beigeladenen nur für Gerichtsgebühren aus den ihnen jeweils zurechenbaren Teilen des Gesamtstreitwerts haften. Diese Teile bestimmen sich nach der Höhe der von ihnen im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Ansprüche, soweit diese Gegenstand des Musterverfahrens sind, sowie der persönlichen Beschwer im Rechtsbeschwerdeverfahren. Durch diese Regelung wird zum Schutz des Musterklägers und der auf seiner Seite Beigeladenen eine Obergrenze eingezogen, die bewirkt, dass diese für Gerichtsgebühren maximal in der Höhe in Anspruch genommen werden können, die sich aus ihrem persönlichen Streitwert ergibt.

Dies entspricht beim Beigeladenen zu 75) bei einer Beteiligung im Hauptsacheprozess mit einem Streitwert in der Gebührenstufe bis 65.000 € einem Betrag von 2.780 €. Diese Kostengrenze ist in der beanstandeten Kostenrechnung nicht überschritten. Die Regelung des § 51a Abs. 2 GKG dient demgegenüber nicht dazu, den Musterkläger und die auf seiner Seite Beigeladenen auf Kosten des Musterbeklagten in einem Maß zu entlasten, das ihrem persönlichen Interesse an dem Rechtsstreit nicht mehr entspricht. Dies wäre aber der Fall, wenn die nach dem persönlichen Streitwert errechnete Obergrenze anhand der in der Kostengrundentscheidung ausgewiesenen Quote gekürzt würde. Dies hätte für den Erinnerungsführer zur Folge, dass er maximal 0,075 Prozent aus 2.780 €, mithin 2,09 € Gerichtsgebühren zu tragen hätte.

Sinn und Zweck des § 51a Abs. 2 GKG ist es, für die am Musterverfahren auf Seite des Klägers Beteiligten die Entstehung unzumutbarer Kostenrisiken zu verhindern, die dann eintreten können, wenn der persönliche Streitwert und damit das persönliche Interesse des einzelnen Klägers wesentlich niedriger liegt, als der Gesamtstreitwert i.S.v. § 51a Abs. 1 GKG. Bis zur Höhe der Gerichtsgebühren aus seinem persönlichen Streitwert ist ihm die Kostentragung zumutbar. Für eine nochmalige anteilige Kürzung dieser Obergrenze besteht kein Anlass.

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