Zur irreführenden Internetwerbung mit zahnärztlichen Leistungen
OLG Hamm 24.9.2013, 4 U 64/13Die im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes klagende Firma aus Düsseldorf und die beklagte Firma aus Essen bieten Managementdienstleistungen im Gesundheitswesen an. Sie vermitteln Zahnpatienten aus den mit ihnen kooperierenden gesetzlichen Krankenversicherungen zahnärztliche Leistungen, die von der gesetzlichen Regelversorgung nicht umfasst sind und deswegen vom Patienten regelmäßig selbst bezahlt werden müssen.
Die Beklagte bewarb das von ihr angebotene Zahngesundheitsprogramm im Internet u.a. mit folgender Aussage: "Es ist deutschlandweit das einzige Vollprogramm, bei dem Sie umfangreiche Leistungen zur Zahnvorsorge (PZR, Kinderprophylaxe), Zahnerhaltung (Kunststofffüllungen), für Zahnersatz (Kronen, Brücken, Prothesen) und für Implantate (auch Knochenaufbau und Sinuslift) erhalten." Die Klägerin ist der Ansicht, diese Aussagen seien irreführend.
Das LG gab der auf Unterlassung gerichteten Klage statt. Die Berufung der Beklagten hatte vor dem OLG keinen Erfolg.
Die Gründe:
Die beanstandete Werbeaussage ist in doppelter Hinsicht irreführend.
Die Werbung spricht mit den Mitgliedern der Partner-Krankenkassen der Beklagten das allgemeine Publikum an, welches an zahnärztlichen Leistungen interessiert ist, die nicht zur gesetzlichen Regelversorgung gehörten. Der so angesprochene Verbraucher wird durch die Werbeaussage der Beklagten irregeführt, weil er den Eindruck vermittelt bekommt, das als "Vollprogramm" bezeichnete Zahngesundheitsprogramm der Beklagten decke alle über die gesetzliche Regelversorgung hinausgehenden zahnärztlichen Leistungen ab. Tatsächlich erfasst das Zahngesundheitsprogramm der Beklagten jedoch nicht alle zahnärztlichen Leistungen in diesem Sinne, sondern klammert mit konservierend-chirurgischen Leistungen und Röntgenleistungen wesentliche Leistungen aus.
Der angesprochenen Verbraucher versteht die Werbeaussage der Beklagten zudem so, dass das Zahngesundheitsprogramm der Beklagten das einzige Zahngesundheitsprogramm sei, das die von der Beklagten im Einzelnen aufgeführten Leistungen beinhalte. Auch diese Alleinstellungsbehauptung der Beklagten ist unzutreffend, weil es nach dem glaubhaften Vortrag der Klägerin zumindest ein weiteres Zahnprogramm eines anderen Anbieters mit dem von der Beklagten angebotenen Leistungsumfang gibt.
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