Zur Kennzeichnungskraft einer Unternehmensbezeichnung
OLG Frankfurt a.M. 30.5.2016, 6 U 27/16Der Kläger firmiert als "A Objektservice - Holger B e.K.". Das Unternehmen bietet die Gestaltung von Garten- und Außenanlagen an. Die Firma wurde im Juni 2013 zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet. Der Kläger ist Inhaber einer gleichlautenden nationalen Wortmarke mit Priorität vom 2.12.2014, die u.a. für "Bauwesen" (Klasse 37) eingetragen ist.
Der Beklagte führt ein Unternehmen der Garten- und Landschaftspflege unter der Bezeichnung "Holger's Objektservice". Diese Gewerbe hatte er Dezember 1994 angemeldet und betreibt es seit 1995 ohne Unterbrechung unter der genannten Bezeichnung.
Der Kläger verlangte vom Beklagten Unterlassung der Benutzung einer Unternehmensbezeichnung sowie Auskunft und Schadensersatz. Das LG wies die Klage ab. Die Berufung des Klägers blieb vor dem OLG erfolglos.
Die Gründe:
Der Beklagte ist seit 1995 Inhaber eines Unternehmenskennzeichenrechtes (§ 5 MarkenG) an der zu diesem Zeitpunkt in Benutzung genommenen Bezeichnung "Holger's Objektservice". Insbesondere verfügt dieses Zeichen über die für eine Schutzfähigkeit ausreichende originäre Kennzeichnungskraft.
Nach BGH-Rechtsprechung sind an die Kennzeichnungskraft eines Unternehmenskennzeichens keine hohen Anforderungen zu stellen. Es reicht aus, dass das Zeichen als Name eines Unternehmens wirken kann, d.h. aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs geeignet ist, das Unternehmen von anderen Unternehmen zu unterscheiden. Somit konnte dem vom Beklagten benutzten Zeichen eine originäre Kennzeichnungskraft nicht abgesprochen werden. Der darin verwendete Vorname ("Holger's") ist geeignet, das so bezeichnete Unternehmen von anderen Unternehmen zu unterscheiden. Dem stand nicht entgegen, dass ein Vorname vielfach verwendet wird und den Inhaber des Unternehmens daher nicht erkennen lässt. Dies ist nicht Voraussetzung für die originäre Kennzeichnungskraft. Insoweit gilt für Vornamen nichts anderes als für weit verbreitete Familiennamen.
Infolgedessen standen dem Kläger die geltend gemachten Ansprüche weder aus eigenen Kennzeichenrechten (§§ 14, 15 MarkenG) noch aus §§ 5 Abs. 2, 8 UWG oder aus § 37 HGB zu. Der Kläger verfügt nach seinem eigenen Vorbringen über kein gegenüber dem Unternehmenskennzeichen des Beklagten älteres Kennzeichenrecht. Dies gilt auch, wenn der Kläger sein eigenes Unternehmenskennzeichen bereits seit 2006 benutzen sollte. Die Bezeichnung "Holger's Objektservice" ist auch ohne weiteres geeignet, bei der Verwendung im Verkehr als Name des Unternehmens zu wirken.
Das Unternehmenskennzeichen des Beklagten verfügte letztlich über originäre Unterscheidungskraft. Die Anforderungen an die Unterscheidungskraft sind nicht hoch anzusetzen. Es reicht aus, dass sich eine bestimmte beschreibende Bedeutung nicht feststellen lässt. Der vorliegenden Wortkombination kann die originäre Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden. Sie verbindet den gängigen Vornamen "Holger" mit einem den Unternehmensgegenstand glatt beschreibenden Begriff, wobei der Vorname sprachunüblich mit einem "'s" versehen ist. Eine beschreibende Bedeutung der Bezeichnung "Holger's" ist nicht feststellbar. Insofern gilt nichts anderes wie für die Namen stationärer Geschäfte und Lokale, bei denen die Bezeichnung mit Vornahmen ebenfalls grundsätzlich als unterscheidungskräftig angesehen wird (wie etwa "Johannes Apotheke").
Linkhinweis:
- Der Volltext ist auf der Homepage Hessenrecht Landesrechtsprechungsdatenbank veröffentlicht.
- Um direkt zum Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.