06.02.2015

Zur konkludenten Einwilligung in die Veröffentlichung eines Bildnisses in einem Eventportal

Ist von einer konkludenten Einwilligung i.S.d. § 22 S. 1 KUG auszugehen, so kann dahinstehen, ob die beanstandete Bildveröffentlichung nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG oder § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG auch ohne Einwilligung zulässig gewesen wäre. Im vorliegenden Fall musste der BGH über die vermeintliche konkludenten Einwilligung in die Veröffentlichung eines Bildnisses in einem Internetportal (hier: Foto von einer Hostess, die auf einer Prominentenparty im Auftrag einer Promotion-Agentur Aktionsware (Zigaretten) anbietet) entscheiden.

BGH 11.11.2014, VI ZR 9/14
Der Sachverhalt:
Der Beklagte betreibt im Internetportal ein sog. Eventportal, auf dem Fotos von Veranstaltungen (insbesondere Partys) gezeigt werden. Die Zedentin beauftragte den Kläger mit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit der Veröffentlichung eines Fotos auf der Webseite des Beklagten. Das Foto zeigt die Zedentin während ihrer Tätigkeit als Hostess im Auftrag einer Promotion-Agentur auf der Veranstaltung "Casting Company-Abriss-Party", deren Gastgeber der aus der Fernsehserie "Germanys next Topmodel" bekannt gewordene S. war. In der Bildüberschrift wurden noch andere anwesende "Prominente" namentlich genannt. Das beanstandete Bild zeigt die Zedentin, wie sie als Hostess im Auftrag ihres Arbeitgebers einem Gast aus einem Korb Zigaretten anbietet.

Nachdem die Zedentin ihr Bild auf der Website des Beklagten entdeckt hatte, forderte der Kläger in ihrem Auftrag den Beklagten auf, es zu unterlassen, Bildnisse von seiner Mandantin zu verbreiten. Darüber hinaus machte er die Erstattung der Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 775 € geltend. Der Beklagte gab zwar eine Unterlassungserklärung ab, die Erstattung der Rechtsanwaltskosten lehnte er jedoch ab.

Das AG gab der Klage auf Erstattung der vorgenannten Rechtsanwaltskosten statt; das LG wies die Klage ab. Die Revision des Klägers blieb vor dem BGH erfolglos.

Gründe:
Das Berufungsgericht hatte einen Anspruch der Zedentin gegen den Beklagten auf Unterlassung der Veröffentlichung des beanstandeten Bildnisses aus § 1004 Abs. 1 S. 2, § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG mit Recht verneint, weshalb auch kein Anspruch auf Erstattung der mit der vorgerichtlichen Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs entstandenen Rechtsanwaltskosten bestand.

Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ist grundsätzlich nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen, das sowohl mit verfassungsrechtlichen Vorgaben als auch mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Einklang steht. Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 S. 1 KUG). Hiervon besteht allerdings gem. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG eine Ausnahme, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Diese Ausnahme gilt aber nicht für die Verbreitung, durch die berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG).

Im vorliegenden Fall war allerdings von einer konkludenten Einwilligung der Zedentin i.S.d. § 22 S. 1 KUG auszugehen, so dass dahinstehen konnte, ob die beanstandete Bildveröffentlichung nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG oder § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG auch ohne Einwilligung der Zedentin zulässig gewesen wäre. Die Zedentin wurde als Hostess von einer Promotion-Agentur damit beauftragt, auf einer Party mit prominenten Gästen als Aktionsware Zigaretten einer bestimmten Marke zum Zwecke der Werbung anzubieten. Sie hatte zuvor Informationsmaterial erhalten, in dem ihre Tätigkeit näher beschrieben wurde. Darin fand sich u.a. der Hinweis, es dürften zwar keine Interviews gegeben werden, Fotos seien jedoch erlaubt. Es waren zudem "Beispielbilder für die Fotodokumentation" beigefügt, auf denen lächelnde Hostessen mit Zigarettenkorb zusammen mit anderen Personen für Fotos posierten.

Der Zedentin musste danach sowohl durch die Art der Veranstaltung als auch durch die Art ihrer Tätigkeit bewusst sein, dass mit Fotos auch ihrer Person und deren Veröffentlichung zu rechnen und dies aus Werbegründen von ihrem Arbeitgeber und dessen Auftraggeber durchaus erwünscht war. Von letzterem konnten aufgrund der äußeren Umstände auch Medienvertreter, die auf der Veranstaltung anwesend waren, ausgehen. Sie konnten die Tätigkeit der Zedentin unter den Umständen des Streitfalles nur dahin verstehen, dass sie mit Fotos und deren Veröffentlichung im Interesse des Auftraggebers einverstanden war.

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