13.01.2015

Zur markenmäßigen Benutzung eines Vornamens als Modellbezeichnung für Bekleidung

In der Verwendung eines Vornamens als Modellbezeichnung für ein Kleidungsstück liegt in der Regel auch eine markenmäßige Benutzung; etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn der Verkehr auf Grund entsprechender Branchenübung daran gewöhnt ist, in solchen Vornamen reine Bestellzeichen zu sehen.

OLG Frankfurt a.M. 4.12.2014, 6 U 141/14
Der Sachverhalt:
Die Antragstellerin ist Inhaberin der nationalen Wortmarke "SAM", die seit 1991 für Waren der Klasse 25, u.a. "Bekleidungsstücke", eingetragen ist. Die Antragsgegnerin betreibt ein Online-Verkaufsportal für Mode. Sie bietet u.a. Kleidung der Marke "X" an. So bot sie auch einen Mantel unter der Bezeichnung "WOLLMANTEL SAM" und eine Jacke unter der Bezeichnung "WOLLBLAZER SAM" an. Die Bezeichnungen befanden sich jeweils neben einem Foto des betreffenden Kleidungsstücks.

Die Antragstellerin erwirkte gegen die Antragsgegnerin eine einstweilige Verfügung beim LG, mit der der Antragsgegnerin untersagt wurde, im geschäftlichen Verkehr Bekleidung unter den genannten Bezeichnungen anzubieten. Im Widerspruchsverfahren beantragte die Antragsgegnerin die Abgabe des Verfahrens an die Kammer für Handelssachen. Diese hob die einstweilige Verfügung auf und wies den Antrag auf ihren Erlass zurück.

Auf die hiergegen gerichtete Berufung der Antragstellerin änderte das OLG das Urteil der Kammer für Handelssachen wieder ab und untersagte es der Antragsgegnerin die oben genannte Bekleidung unter der streitgegenständlichen Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr anzubieten. Das Urteil ist rechtskräftig.

Die Gründe:
Der Antragstellerin steht gegen die Antragsgegnerin ein Unterlassungsanspruch aus § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG zu.

In der Verwendung eines Vornamens als Modellbezeichnung für ein Kleidungsstück liegt in der Regel auch eine markenmäßige Benutzung; etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn der Verkehr auf Grund entsprechender Branchenübung daran gewöhnt ist, in solchen Vornamen reine Bestellzeichen zu sehen. Solche Umstände lagen hier aber nicht vor. Der Verkehr sieht in der angegriffenen Verwendungsform des Zeichens "SAM" nicht allein ein Bestellzeichen, sondern zugleich auch einen Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen. Der Verbraucher geht davon aus, dass der "Wollmantel SAM" stets einem bestimmten Herstellungsunternehmen zuzuordnen ist. Er nimmt nicht ohne weiteres an, dass auch andere Hersteller ihre Mäntel mit "SAM" kennzeichnen.

Zwischen der Wortmarke "SAM" und dem angegriffen Zeichen "SAM" bestand auch eine Verwechslungsgefahr i.S.v. § 14 Abs. Nr. 2 MarkenG. Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr war unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei bestand eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Zeichen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden konnte und umgekehrt.

Der Klagemarke war von Haus aus durchschnittliche Kennzeichnungskraft zuzumessen. Der Begriff "SAM" wies keine beschreibenden Bezüge zu "Bekleidungsstücken" auf. Ob die Kennzeichnungskraft durch Benutzung gesteigert wurde, war unerheblich. Es bestand vielmehr Zeichenidentität. Dem Zeichenvergleich war dabei nur die gleichlautende Bezeichnung "SAM" und nicht der komplette Text "X - WOLLMANTEL SAM" bzw. "X - WOLLBLAZER SAM" zugrunde zu legen. Es bestand auch hochgradige Warenähnlichkeit, denn die Marke war seit 1991 für "Bekleidung" eingetragen. Die Benutzungsschonfrist war somit abgelaufen. Es spielte für die hochgradige Warenähnlichkeit auch keine Rolle, dass die Marke angeblich nur für Waren im Niedrigpreissegment benutzt wurde, während das angegriffene Zeichen für Waren im Luxussegment verwendet wird.

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