Zur Mehrwertdienstnummer als Kommunikationsweg im Impressum
OLG Frankfurt a.M. 2.10.2014, 6 U 219/13Die Parteien betreiben Internetversandhandel und vermarkten eine Vielzahl unterschiedlicher Produkte wie etwa Fahrradanhänger. Die Beklagte gibt im Rahmen des Impressums ihrer Internetadresse ihren Namen, ihre Rechtsform, Anschrift sowie Vertretungsberechtigten an und führt als Telefonnummer eine kostenpflichtige Mehrwertdienstnummer auf, bei der Kosten von 49 Cent pro Minute aus dem Festnetz und bis zu 2,99 € pro Minute aus dem Mobilfunknetz anfallen. In der Rubrik "Kontakt" wird zum einen auf eine E-Mail-Adresse und zum anderen auf die kostenpflichtige Mehrwertdienstnummer verwiesen. Ein Kontaktformular ist nicht hinterlegt; vielmehr erfolgt eine Verlinkung auf das E-Mail-Programm des Nutzers.
Die Klägerin war der Ansicht, die Beklagte verstoße damit gegen § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG. Die Vorschrift verpflichte den Dienstanbieter, den Benutzern der Dienste neben seiner Adresse der elektronischen Post einen weiteren schnellen, unmittelbaren und effizienten Kommunikationsweg zur Verfügung zu stellen. Die Übermittlung zusätzlicher Informationen entspreche jedenfalls dann, wenn sie wie vorliegend kostenpflichtig ist, nicht den Bedürfnissen bzw. berechtigten Erwartungen des Nutzers
Das LG folgte dieser Rechtsauffassung und verurteilte die Beklagte, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Rahmen der Anbieterkennzeichnung auf eine kostenpflichtige Mehrwertdienstnummer zu verweisen. Die weitergehende Klage auf Auskunft und Schadensersatz wies es ab. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten blieb vor dem OLG erfolglos. Allerdings wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Revision zum BFH zugelassen.
Die Gründe:
Der Unterlassungsanspruch der Klägerin folgte aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3, 4 Nr. 11, 5a Abs. 2, Abs. 4 UWG i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG.
§ 5 Abs. 1 S. 2 TMG sieht vor, dass bei der Kennzeichnung des Anbieters von Telemedien, d.h. beim sog. Impressum, Angaben stehen müssen, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit dem Dienstanbieter ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post. Weder die Vorschrift noch die ihr zugrunde liegende Bestimmung in Art. 5 Abs. 1 lit. c) der Richtlinie 2000/31/EG verlangt dem Wortlaut nach die Angabe einer Telefonnummer, unter der der Dienstanbieter erreichbar ist. Ebenso wenig verlangen diese Bestimmungen, dass die Kontaktaufnahmemöglichkeit für den Nutzer kostenlos wäre. Maßgeblich ist nach den Vorgaben des EuGH, dass der Nutzer Angaben erhält, die es ihm ermöglichen, schnell mit dem Dienstanbieter Kontakt aufzunehmen und unmittelbar und effizient mit ihm zu kommunizieren.
Das setzt wiederum voraus, dass der Nutzer ohne die Einschaltung eines Dritten mit dem Anbieter kommuniziert ("unmittelbar") und dass er angemessene Informationen innerhalb einer Frist erhält, die mit seinen Bedürfnissen und Erwartungen vereinbar ist ("effizient"). Entgegen der Auffassung der Beklagten hat der EuGH in seiner Entscheidung vom 16.10.2008 (Az.: C-298/07) nicht verbindlich vorgegeben, dass die vom Dienstanbieter für eine Kontaktaufnahme geforderten Kosten für die Frage einer effizienten Kommunikation völlig außer Betracht bleiben müssen. Die Richter hatten lediglich klargestellt, dass eine telefonische Kommunikation (dem Grunde nach) als eine unmittelbare und effiziente Kommunikation angesehen werden kann.
Davon zu trennen war aber die Frage, ob die mit einer erheblichen Kostenbelastung verbundene telefonische Kontaktmöglichkeit aus Sicht der Verbraucher überhaupt eine realistische Alternative darstellt. "Effizienz" beinhaltet vom Wortlaut her sowohl Wirksamkeit als auch Wirtschaftlichkeit. Da die Kosten einer telefonischen Rückfrage eine erhebliche Hürde für viele Verbraucher darstellen und sie u.U. von einer Kontaktaufnahme gänzlich abhalten können, hatte das LG mit Recht diese Frage problematisiert. Es hat die Frage, ob die Beklagte dem angesprochenen Verbraucher durch Angabe ihrer Mehrwertdienstnummer eine effiziente Kontaktmöglichkeit eröffnet hat, angesichts der hier geforderten Kosten mit Recht zulasten der Beklagten beantwortet. Denn das von der Beklagten geforderte Entgelt lag an der oberen Grenze der gem. § 66d Abs. 1 TKG für sog. Premium-Dienste zulässigen Verbindungspreise.
Bislang ist die Frage, ob die Verpflichtung zur Veröffentlichung einer Kontaktmöglichkeit gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG durch eine Mehrwertdienstnummer ermöglicht werden kann, höchstgerichtlich noch nicht entschieden. Infolgedessen wurde die Revision zum BGH zugelassen.
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