Zur personenbeförderungsrechtlichen Genehmigung für Planung und Organisation von Shuttle-Diensten
BVerwG 27.8.2015, 3 C 14.14Die Klägerin bietet Zubringerdienste zu Festpreisen zum Flughafen und zur Messe Stuttgart und zurück an ("Flughafen-Shuttle"). Die Fahrten werden bei ihr sitzplatzweise gebucht, zu einem nach der Zahl der gebuchten Plätze gestaffelten (festen) Fahrpreis. Diese Fahrten zwischen der Wohnung der Fahrgäste und dem Flughafen werden im Auftrag der Klägerin von konzessionierten Mietwagenunternehmen durchgeführt. Darüber hinaus plant und organisiert die Klägerin sog. Event-, Firmen- und Schnäppchen-Shuttle; auch mit der Durchführung dieser Fahrten beauftragt sie konzessionierte Unternehmer.
Einer Aufforderung des Landratsamts, für diese Tätigkeit eine personenbeförderungsrechtliche Genehmigung zu beantragen, kam die Klägerin nicht nach; sie bestritt die Genehmigungspflicht. Mit dem hier angegriffenen Bescheid traf das Landratsamt daraufhin gegenüber der Klägerin gestützt auf § 10 PBefG die Feststellung, dass der von ihr angebotene Flughafen-Shuttle Sonderlinienverkehr i.S.v. § 2 Abs. 6 i.V.m. § 43 PBefG sei; hierfür müsse sie als Unternehmer nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 PBefG im Besitz einer Genehmigung sein. Die Event-, Firmen- und Schnäppchen-Shuttle stellten Gelegenheitsverkehr in Form des Mietwagenverkehrs i.S.v. § 49 Abs. 4 PBefG dar; dafür brauche sie gem. § 2 Abs. 1 Nr. 4 PBefG eine personenbeförderungsrechtliche Genehmigung.
VG und VGH wiesen die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Revision der Klägerin hatte vor dem BVerwG keinen Erfolg.
Die Gründe:
"Beförderer" und damit Unternehmer i.S.v. § 2 Abs. 1 S. 2 PBefG i.V.m. § 3 Abs. 2 PBefG, dessen Tätigkeit nach diesen Bestimmungen einer Genehmigungspflicht nach dem Personenbeförderungsgesetz unterliegt, ist, wer die Beförderung verantwortlich durchführt. Abzustellen ist darauf, wer nach außen, also gegenüber den Fahrgästen, als Vertragspartner auftritt, auch wenn er mit der Durchführung der Fahrt einen anderen beauftragt. Das ergibt sich aus der Zusammenschau dieser Regelungen sowie dem Sinn und Zweck der Genehmigungspflicht. Sie dient wesentlich - aber nicht nur - dem Verbraucherschutz.
Für den Fahrgast sind aber vor allem die Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit und fachliche Eignung seines Vertragspartners von Bedeutung, da er nur ihm gegenüber bei Leistungsstörungen vertragliche Ansprüche hat. Nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen des VGH tritt sie gegenüber den Fahrgästen als Vertragspartner auf; sie schließt die Beförderungsverträge im eigenen Namen, unter eigener Verantwortung und für eigene Rechnung ab. Das hat sie auch selbst eingeräumt. Danach ist die Klägerin Unternehmer im personenbeförderungsrechtlichen Sinn und benötigt dementsprechend nach § 2 Abs. 1 PBefG auch selbst eine Genehmigung.
Ebenso wenig war die Auffassung der Vorinstanzen zu beanstanden, dass der Flughafen-Shuttle weder alle Voraussetzungen eines Linienverkehrs i.S.v. § 42 PBefG noch die einer der in § 43 PBefG aufgeführten Sonderformen des Linienverkehrs erfüllt; ebenso wenig kann dieser Fahrdienst als Gelegenheitsverkehr in der Form des Verkehrs mit Mietwagen (§ 49 Abs. 4 PBefG) eingestuft werden, da die Fahrzeuge nicht als Ganzes angemietet werden. Zu Recht gingen die Vorinstanzen mit dem Beklagten davon aus, dass der Flughafen-Shuttle i.S.v. § 2 Abs. 6 PBefG jedoch am meisten einem Sonderlinienverkehr (§ 43 PBefG) entspricht. Die Firmen-, Event- und Schnäppchenshuttle wurden ohne Verstoß gegen Bundesrecht als genehmigungsbedürftiger Gelegenheitsverkehr mit Mietwagen eingestuft.
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