05.04.2011

Zur persönlichen Haftung von GmbH-Gesellschaftern nach Abtretung einer Forderung der Bank an einen Mehrheitsgesellschafter

Ein GmbH-Gesellschafter, der gegenüber einer Bank der Gesellschaftsschuld beigetreten ist, haftet einem Mitgesellschafter, an den die Bank ihre Forderung gegen die Gesellschaft abgetreten hat, persönlich. Dies gilt auch dann, wenn die Anteile an der Gesellschaft später fast vollständig auf den Mehrheitsgesellschafter übergehen.

BGH 5.4.2011, II ZR 263/08 u.a.
Der Sachverhalt:

+++ II ZR 279/08 +++
In diesem Verfahren geht es um die Haftung. Die beiden Kläger und der Beklagte sind Gesellschafter einer GmbH, die Mitte der 90er Jahre ein Wohn- und Geschäftszentrum in Berlin errichtete. Für die Finanzierungsdarlehen der GmbH übernahmen die Kläger, die damals mit zusammen 26,6 Prozent an der GmbH beteiligt waren, i.H.v. 1,52 Mio. DM die persönliche Haftung und unterwarfen sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen. Durch eine Kapitalerhöhung im Jahre 2003 sank die Beteiligungsquote der Kläger an der GmbH auf 0,06 Prozent; die übrigen Anteile hält seitdem der Beklagte unmittelbar und mittelbar über eine von ihm beherrschte andere Gesellschaft.

Der Beklagte, der die Darlehensforderungen gegen die GmbH von der Bank erworben hat, betreibt die Zwangsvollstreckung gegen die Kläger. Dagegen haben die Kläger Vollstreckungsabwehrklage erhoben. Das LG wies die Klage ab; das OLG gab ihr im Wesentlichen statt. Auf die Revision des Beklagten hob der BGH das Berufungsurteil auf und wies die Klage ab.

+++ II ZR 263/08 +++
Im Parallelverfahren geht es um die Ausschließung der Kläger aus der GmbH und die Einziehung ihrer Geschäftsanteile. Nach der Satzung der GmbH scheidet ein Gesellschafter aus, wenn sein Anteil gepfändet wird und es ihm - wie hier - nicht gelingt, die Pfändung innerhalb von sechs Wochen abzuwenden. Die Kläger haben ihre - gestützt auf diese Satzungsbestimmung - beschlossene Ausschließung und die Einziehung ihrer Geschäftsanteile angefochten.

Das LG gab der Klage vollumfänglich, das OLG nur teilweise statt. Es erklärte die Einziehung der Geschäftsanteile für unwirksam, bestätigte aber die Ausschließung. Auf die Revision des klägers hob der BGH das Berufungsurteil auf und gab der Klage in vollem Umfang statt.

Die Gründe:

+++ II ZR 279/08 +++
Die in Anspruch genommenen Gesellschafter haben gegen den vollstreckenden Mitgesellschafter keinen Befreiungsanspruch. Der Mitgesellschafter tritt den Gesellschaftern als Rechtsnachfolger der Bank entgegen. Deshalb hat er dieselben Rechte wie die Bank. Aus dem Innenverhältnis der Gesellschafter ergab sich hier nichts anderes.

+++ II ZR 263/08 +++
Das OLG hat zu Recht entschieden, dass der Einziehungsbeschluss unwirksam ist, weil bei seiner Fassung feststand, dass die Abfindung nicht aus freiem Vermögen der GmbH gezahlt werden kann, ohne gegen das Kaitalerhaltungsgebot (§ 34 Abs. 3, § 30 Abs. 1 GmbHG) zu verstoßen. Dann aber ist auch der Beschluss über die Ausschließung der Kläger unwirksam. Denn auch dafür muss es zumindest möglich sein, dass die Abfindung aus freiem Vermögen gezahlt werden kann. Das war hier nicht der Fall, weil die Gesellschafterversammlung den Ausschließungsbeschluss mit dem Einziehungsbeschluss verbunden hatte. Damit bestand keine andere Möglichkeit, als die Ausschließung durch die - unwirksame - Einziehung der Geschäftsanteile umzusetzen.

Linkhinweis:

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  • Für die Pressemitteilung des BGH klicken Sie bitte hier.
BGH PM Nr. 55 vom 5.4.2011
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