22.07.2014

Zur Rechtsbeschwerde der Medienholding AG Winterthur im Insolvenzplanverfahren der Suhrkamp Verlag GmbH & Co. KG

Eine Beschwerde gegen die Bestätigung eines Insolvenzplans hat (nur) den besonderen Voraussetzungen des § 253 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 InsO zu genügen. Das Gesetz verlangt nicht, dass bereits vor der Planbestätigung ein Minderheitenschutzantrag nach § 251 InsO bei dem Insolvenzgericht gestellt wurde. Infolgedessen war die Rechtsbeschwerde der Medienholding AG Winterthur im Insolvenzplanverfahren der Suhrkamp Verlag GmbH & Co. KG erfolgreich.

BGH 17.7.2014, IX ZB 13/14
Der Sachverhalt:
Über das Vermögen der Suhrkamp Verlag GmbH & Co. KG, die einen deutschen Literaturverlag betreibt, war am 6.8.2013 auf ihren Antrag das Insolvenzverfahren eröffnet worden. An der KG sind als Kommanditisten mit 61% die Siegfried und Ulla Unseld Familienstiftung und mit 39% die Medienholding AG Winterthur, deren Gesellschafter und Geschäftsführer Ernst Barlach ist, beteiligt.

Die Suhrkamp Verlag GmbH & Co. KG legte einen Insolvenzplan vor, der ihre Umwandlung in eine AG unter gleichbleibender Beteiligung ihrer bisherigen Gesellschafter vorsah. Diesen Insolvenzplan bestätigte das Insolvenzgericht. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde der Medienholding wies das LG Berlin mit Beschluss vom 21./24.2.2014 als unzulässig zurück, weil die Medienholding vor der Bestätigung des Insolvenzplans keinen Minderheitenschutzantrag nach § 251 InsO gestellt hatte.

Zusätzlich hat das LG die Beschwerde durch weiteren Beschluss vom 14.4.2014 aus Gründen der Vorrangigkeit des Vollzugs des Insolvenzplans zurückgewiesen (§ 253 Abs. 4 InsO). Auf die Rechtsbeschwerde der Medienholding hat der BGH nun beide Entscheidungen der Vorinstanz aufgehoben und die Sache an das LG Berlin zurückverwiesen.

Die Gründe:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 21./24.2.2014 war nicht wegen eines unterlassenen Minderheitenschutzantrags nach § 251 InsO unzulässig.

Eine Beschwerde gegen die Bestätigung eines Insolvenzplans hat (nur) den besonderen Voraussetzungen des § 253 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 InsO zu genügen. Danach muss der Beschwerdeführer dem Insolvenzplan spätestens im Abstimmungstermin widersprochen (§ 253 Abs. 2 Nr. 1 InsO) und gegen den Plan gestimmt haben (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 InsO) sowie glaubhaft machen (§ 253 Abs. 2 Nr. 3 InsO), dass er durch den Insolvenzplan schlechter gestellt wird, als er ohne ihn stünde. Das Gesetz verlangt hingegen nicht, dass bereits vor der Planbestätigung ein Minderheitenschutzantrag nach § 251 InsO bei dem Insolvenzgericht gestellt wurde.

Der Beschluss vom 14.4.2014 war schon allein deshalb aufzuheben, weil das LG seine Entscheidung vom 21./24.2.2014 nicht nachträglich abändern durfte. Das LG muss nunmehr umfassend über die Zulässigkeit und Begründetheit der sofortigen Beschwerde der Medienholding befinden.

Linkhinweise:

  • Der Volltext dieser Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
  • Für die Pressemitteilung des BGH klicken Sie bitte hier.
BGH PM Nr. 115 vom 22.7.2014
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