10.12.2014

Zur Schadensersatzpflicht wegen des vorzeitigen Abbruchs einer eBay-Auktion

Beendet ein Anbieter bei eBay eine noch länger als 12 Stunden laufende Auktion vorzeitig und veräußert er die angebotene Sache anderweitig, so macht er sich gegenüber dem bis dahin Höchstbietenden schadensersatzpflichtig, wenn er das Angebot ohne einen in den eBay-AGB dazu berechtigenden Grund zurücknimmt. Als derartige Gründe werden in den zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Auktion maßgeblichen AGB ein Irrtum beim Einstellen des Artikels sowie die Beschädigung oder der Verlust des zu verkaufenden Artikels während der Angebotsdauer genannt.

BGH 10.12.2014, VIII ZR 90/14
Der Sachverhalt:
Der Beklagte bot am 17.5.2012 auf der Internet-Plattform eBay für die Dauer von zehn Tagen ein Stromaggregat zu einem Startpreis von 1 € an. Am 19.5.2012 brach er die Auktion vorzeitig ab. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt zu dem Startgebot von 1 € Höchstbietender und begehrt - nachdem der Beklagte das Stromaggregat anderweitig veräußert hat - nunmehr Schadensersatz in Höhe des Wertes des Stromaggregats (8.500 €). Der Beklagte meint, er habe aufgrund der AGB von eBay die Auktion ohne weiteres abbrechen dürfen, da sie noch länger als 12 Stunden gelaufen wäre. Die Versteigerung erfolgte auf der Grundlage der zu dieser Zeit maßgeblichen AGB von eBay. Dort hieß es auszugsweise:
"§ 9 Nr. 11: Anbieter, die ein verbindliches Angebot auf der eBay-Website einstellen, dürfen nur dann Gebote streichen und das Angebot zurückziehen, wenn sie gesetzlich dazu berechtigt sind. Weitere Informationen.
§ 10 Nr. 1 Satz 5: Bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Anbieter kommt zwischen Anbieter und Höchstbietendem ein Vertrag über den Erwerb des Artikels zustande, es sei denn, der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt, das Angebot zurückzunehmen und die vorliegende Geboten zu streichen."

Der Link "Weitere Informationen" in § 9 Nr. 11 führte u.a. zu folgenden Hinweisen:

"Wie beende ich mein Angebot vorzeitig?
Wenn Sie einen Artikel auf der eBay-Website einstellen, geben Sie grundsätzlich ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrags über diesen Artikel ab und sind für die Angebotsdauer dieses Angebots gebunden. Es kann jedoch vorkommen, dass Sie ein Angebot vorzeitig beenden müssen, zum Beispiel, wenn Sie feststellen, dass Sie sich beim Einstellen des Artikels geirrt haben oder der zu verkaufende Artikel während der Angebotsdauer ohne Ihr Verschulden beschädigt wird oder verloren geht.
Vor dem Beenden eines Angebots gilt:
    • Vergewissern Sie sich, dass Ihr Grund für das Beenden des Angebots gültig ist."

Im Weiteren hieß es u.a.:

"Angebot läuft noch länger als 12 Stunden
Wenn das Angebot noch 12 Stunden oder länger läuft, können Sie es ohne Einschränkungen vorzeitig beenden. Wenn zum Zeitpunkt der Beendung des Angebots Gebote für den Artikel vorliegen, werden Sie gefragt, ob Sie die Gebote streichen oder den Artikel an den Höchstbietenden verkaufen möchten."

Das LG wies die Klage ab; das OLG gab ihr statt und verurteilte den Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz i.H.v. 8.500 €. Die Revision des Beklagten hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Dem Kläger steht ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gem. § 280 Abs. 1, 3, § 283 S. 1 BGB i.H.v. 8.500 € zu. Zwischen dem Kläger als Höchstbietendem und dem Beklagten ist ein Kaufvertrag über das Stromaggregat zum Preis von 1 € zustande gekommen.

Das Verkaufsangebot war aus Sicht des an der Auktion teilnehmenden Bieters dahin auszulegen, dass es nur unter dem Vorbehalt einer gem. § 9 Nr. 11, § 10 Nr. 1 S. 5 der eBay-AGB berechtigten Angebotsrücknahme stand. Wie das OLG zutreffend festgestellt hat, lag keiner der dort benannten Gründe zur Rücknahme des Angebots vor. Deshalb war das Angebot entgegen der Auffassung der Revision nicht unverbindlich. Denn aus den an § 9 Nr. 11 der eBay-AGB anknüpfenden "Weiteren Informationen" lässt sich nicht entnehmen, dass ein Angebot ohne einen dazu berechtigenden Grund zurückgenommen werden darf.

Das gilt auch dann, wenn die Auktion - wie im Streitfall - noch 12 Stunden oder länger läuft. Die "Weiteren Informationen" sind lediglich als Ergänzung von § 9 Nr. 11 hinsichtlich der praktischen Durchführung der Angebotsrücknahme zu verstehen. Nach ihrem gesamten Inhalt sollen sie dagegen nicht die - dem Geschäftsmodell einer eBay-Auktion zugrunde liegende - Bindung an das Angebot für die Dauer der Auktion weiter einschränken als dies bereits in § 9 Nr. 11 und § 10 Nr. 1 S. 5 der eBay-AGB geschieht.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
  • Für die Pressemitteilung des BGH klicken Sie bitte hier.
BGH PM Nr. 185 vom 10.12.2014
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